veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1982 Teil II Nr. 27, Seite 670, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1982
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 28. Juni 1982
I.
Kiribati hat am 2. April 1982 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 12. Juli 1979 an das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt Saudi-Arabiens zu Artikel 27 des Übereinkommens hat die Regierung der Sowjetunion am 16. Februar 1982 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes notifiziert:
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(Translation) |
(Übersetzung) |
"The Government of the Union of Soviet Socialist Republics does not recognize the validity of the reservation made by the Government of the Kingdom of Saudi Arabia on its accession to the 1961 Vienna Convention on Diplomatic Relations, since that reservation is contrary to one of the most important provisions of the Convention, namely, that "the diplomatic bag shall not be opened or detained"." |
"Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erkennt den von der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien anläßlich des Beitritts zum Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen angebrachten Vorbehalt nicht an, da er im Widerspruch zu einer der wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens steht, die folgendermaßen lautet: "Das diplomatische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden"." |
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 17. Juli 1981 (BGBI. II S. 572) und vom 26. Februar 1982 (BGBI. II S. 255).
Bonn, den 28. Juni 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Fleischhauer |