Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil II, Seite 1006
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 1. August 1985
Das
Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. April 1985 die Erstreckung des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) auf Guernsey nach Maßgabe folgender Erklärung notifiziert:(Übersetzung) |
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"[ ... ] the Convention will be applied in respect of Guernsey, in accordance with Article 1, paragraph 3 thereof, only to the recognition and enforcement of awards made in the territory of another Contracting State." | "[ ... ] das Übereinkommen wird in bezug auf Guernsey nach Artikel 1 Absatz 3 nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche angewendet werden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ergangen sind." |
Nach Artikel X Abs. 2 des Übereinkommens wird diese Erstreckung am 18. Juli 1985
wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1984 (BGBl.
1985 II S. 50).
Bonn, den 1. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 1. August 1985
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Finnland | am 26. August 1985 |
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. Juli 1983 (BGBl. II
S. 478).
Bonn, den 1. August 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies