veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil II Nr. 26, Seite 652, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1988
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 17. Mai 1988
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für |
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Deutsche Demokratische Republik |
am |
9. Oktober 1987 |
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung: |
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"Mit dem Beitritt zur Wiener Konvention über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 behält sich die Deutsche Demokratische Republik das Recht vor, in Übereinstimmung mit Artikel 73 der Konvention Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten in Ergänzung und Vervollständigung der Bestimmungen dieser Konvention in den bilateralen Beziehungen abzuschließen. Das betrifft insbesondere den Status, die Privilegien und Immunitäten selbständiger konsularischer Vertretungen und deren Mitglieder sowie die konsularischen Aufgaben." |
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in Kraft getreten. | ||
Das Übereinkommen ist ferner für | ||
Samoa |
am |
25. November 1987 |
in Kraft getreten. | ||
Dominica hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. November 1987 notitiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 3. November 1978 an das Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war. |
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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 8. Dezember 1987 (BGBl. 1988 II S. 3) und vom 18. Januar 1988 (BGBl. II S. 149).
Bonn, den 17. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Oesterhelt
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen Im Auftrag Dobiey |