Bundesgesetzblatt 1989 Teil II Nr. 9, Seite 214, Bekanntmachung Vom 15. Februar 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1988 zu dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betref-fend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BGBl. 1988 II S. 453) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 am 1. April 1989
Belgien Dänemark mit der Maßgabe, daß sich das Übereinkommen nicht auf Grönland erstreckt Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande und Griechenland. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 8. August 1988 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt worden. Bonn, den 15. Februar 1989 Der Bundesminister des Auswärtigen |