Bundesgesetzblatt 1989 Teil II Nr. 9, Seite 214,
ausgegeben zu Bonn am 3. März 1989

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982
über den Beitritt der Republik Griechenland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof in der Fassung
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Vom 15. Februar 1989

 

Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1988 zu dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betref-fend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BGBl. 1988 II S. 453) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1

am 1. April 1989


zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten in Kraft treten wird:

Belgien
Dänemark

mit der Maßgabe, daß sich das Übereinkommen nicht auf Grönland erstreckt
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
und
Griechenland.


Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 8. August 1988 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt worden.

Bonn, den 15. Februar 1989

Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
gez. Dr. Oesterhelt