Bundesgesetzblatt 1998 Teil II Nr. 18, Seite 453,
ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1998

 

Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1982
über den Beitritt der Republik Griechenland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen sowie zum
Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof
in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt
des Königreichs Dänemark, Irlands und des

Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Vom 5. Mai 1988

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1

Dem in Luxemburg am 25. Oktober 1982 unterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 II S. 773) sowie zum Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBI. 1972 II S. 845) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem vorgenannten Übereinkommen und dem Auslegungsprotokoll (BGBI. 1983 II S. 802) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern des Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.


Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Beitrittsübereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 5. Mai 1988

Der Bundespräsident
Weizsäcker

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Justiz
Engelhard

Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher