Bundesgesetzblatt 1998 Teil II Nr. 18, Seite 453,
Gesetz Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Vom 5. Mai 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Luxemburg am 25. Oktober 1982 unterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 II S. 773) sowie zum Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBI. 1972 II S. 845) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem vorgenannten Übereinkommen und dem Auslegungsprotokoll (BGBI. 1983 II S. 802) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern des Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Beitrittsübereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. _________________ Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Der Bundespräsident |