veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil II, Nr. 24, Seite 956,
ausgegeben zu Bonn am 5. September 1991

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Vom 12. August 1991

 

I.

Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für
 

Rumänien

am 10. Mai 1991


in Kraft getreten.

II.

Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. Februar 1991 folgendes notifiziert:

"Die Bundesrepublik Deutschland stellt fest, daß das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nach der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 unverändert seine Gültigkeit für sie behält. Die aus dem Übereinkommen folgenden Rechte und Verpflichtungen beziehen sich mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 auf das gesamte Hoheitsgebiet des vereinigten Deutschland. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 des genannten Übereinkommens wird zur Klarstellung mitgeteilt, daß das als Empfangsstelle benannte

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Bad Homburg
Postfach 12 54
D-6380 Bad Homburg

Empfangsstelle für das gesamte Hoheitsgebiet des vereinigten Deutschland ist.

Die Übermittlungsstellen für die fünf neuen Länder der Bundesrepublik Deutschland werden mitgeteilt, sobald ihre Bestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist."

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. Juni 1989
(BGBl. II S. 625).

Bonn, den 12. August 1991

Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel