veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil II, Nr. 24, Seite 956,
Bekanntmachung Vom 12. August 1991
I. Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für |
Rumänien |
am 10. Mai 1991 |
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II. hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. Februar 1991 folgendes notifiziert:"Die Bundesrepublik Deutschland stellt fest, daß das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nach der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 unverändert seine Gültigkeit für sie behält. Die aus dem Übereinkommen folgenden Rechte und Verpflichtungen beziehen sich mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 auf das gesamte Hoheitsgebiet des vereinigten Deutschland. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 des genannten Übereinkommens wird zur Klarstellung mitgeteilt, daß das als Empfangsstelle benannte Bundesverwaltungsamt Empfangsstelle für das gesamte Hoheitsgebiet des vereinigten Deutschland ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen |