|
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil II Nr. 44, Seite 2169,
ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1993
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Akte Internationaler Kindesentführung
Vom 24. September 1993
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für das ehemalige
| Jugoslawien |
am 1. Dezember 1991 |
in Kraft getreten.
Kroatien hat dem niederländischen Außenministerium als Verwahrer dieser Übereinkunft mit Note vom
5. April 1993 seine Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Gleichzeitig hat Kroatien gemäß Artikel 6 Abs. 1 das Ministerium für Justiz und Verwaltung (Ministry of Justice and Administration) als zentrale Behörde bestimmt. Dementsprechend ist Kroatien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juli 1993 (BGBl. II S. 1192).
Bonn, den 24. September 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel
|