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veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1993 Teil II Nr. 11, Seite 703 f.,
Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Vom 11. März 1993 Zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) hat Deutschland dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Verwahrer dieses Übereinkommens am 29. September 1992 notifiziert, daß in den nachstehend genannten Bundesländern die folgenden Stellen als Zentrale Behörden nach Artikel 2 und Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens bestimmt worden sind:
Ferner hat Deutschland mit Note vom 19. November 1992 folgende Erklärung nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens beim niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten abgegeben: "1. Ungeachtet des Artikels 15 Abs. 1 kann der deutsche Richter den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,
2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 ist unzulässig, wenn er nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt wird." Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. II S. 146). Bonn, den 11. März 1993 Auswärtiges Amt
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