veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1993 Teil II Nr. 11, Seite 703 f.,
ausgegeben zu Bonn am 16. April 1993

 

Bekanntmachung

zu dem Haager Übereinkommen

über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke

im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Vom 11. März 1993

 

Zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) hat Deutschland dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Verwahrer dieses Übereinkommens am 29. September 1992 notifiziert, daß in den nachstehend genannten Bundesländern die folgenden Stellen als Zentrale Behörden nach Artikel 2 und Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens bestimmt worden sind:

in Brandenburg:

Das Ministerium der Justiz
des Landes Brandenburg
D-O-1561 Potsdam

in Mecklenburg-Vorpommern:

Der Minister der Justiz
Bundes- und Europaangelegenheiten
D-O-2754 Schwerin

in Sachsen:

Das Sächsische Staatsministerium
der Justiz
D-O-8060 Dresden

in Sachsen-Anhalt:

Das Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
D-O-3037 Magdeburg

in Thüringen:

Das Justizministerium Thüringen
D-O-5082 Erfurt.

Ferner hat Deutschland mit Note vom 19. November 1992 folgende Erklärung nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens beim niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten abgegeben:

 

"1.

Ungeachtet des Artikels 15 Abs. 1 kann der deutsche Richter den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,

  • daß das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,
  • daß seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate betragen muß und
  • daß trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.

2.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 ist unzulässig, wenn er nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt wird."

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. II S. 146).

 

Bonn, den 11. März 1993

 

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel