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Bundesgesetzblatt 1993 Teil II Nr. 11, Seite 703 f., Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen Vom 11. März 1993 Zu dem Haager Übereinkommen vom 15.
November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452,
1453) hat Deutschland dem niederländischen
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Verwahrer dieses
Übereinkommens am 29. September 1992 notifiziert,
daß in den nachstehend genannten Bundesländern die
folgenden Stellen als Zentrale Behörden nach Artikel 2 und Artikel 18 Abs. 3
des Übereinkommens bestimmt worden sind:
Ferner hat Deutschland mit Note vom 19. November
1992 folgende Erklärung nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b dieses
Übereinkommens beim niederländischen Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten abgegeben: "1. Ungeachtet des Artikels 15
Abs. 1 kann der deutsche Richter den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn ein
Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist,
vorausgesetzt,
2. Ein Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 ist unzulässig, wenn er
nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt wird." Diese Bekanntmachung
ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21.
Januar 1992 (BGBl. II S. 146). Bonn, den 11. März 1993 Auswärtiges Amt |