veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II, Seite 1432,
ausgegeben zu Bonn am

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte Internationaler Kindesentführung

Vom 22. Juli 1994

 

I.

Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für

Finnland am 1. August 1994

in Kraft treten.

Finnland hat gemäß Artikel 42 folgende Vorbehalte angebracht:

a) nach Artikel 24 Abs. 2 wird nur die Verwendung des Englischen anerkannt;
b) nach Artikel 26 Abs. 3 zu Artikel 26 Abs. 2.

Nach Artikel 6 Abs. 1 wurde folgende zentrale Behörde bestimmt:
"Ministry of Justice, Eteläesplanadi 10, P. O. Box 1, FIN-00131 Helsinki, Finland".

II.

Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 38 Abs. 5 im Verhältnis zu Deutschland für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Bahamas
   (zentrale Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 1: "Honourable Minister of
    Foreign Affairs of the Commonwealth of the Bahamas)
am 1. Mai 1994
Mauritius
   nach Maßgabe des gemäß Artikel 26 Abs. 3 angebrachten
   Vorbehalts zu Artikel 26 Abs. 2
   (zentrale Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 1:
    "Attorney General’s Office")
am 1. Dezember 1993
Monaco
   nach Maßgabe des gemäß Artikel 26 Abs. 3 angebrachten
   Vorbehalts zu Artikel 26 Abs. 2
am 1. Juli 1993
Polen
   nach Maßgabe des gemäß Artikel 26 Abs. 3 angebrachten
   Vorbehalts zu. Artikel 26 Abs. 2;
am 1. Februar 1993



es wird ferner nach seinem Artikel 38 Abs. 5 im Verhältnis zu Deutschland für

Honduras
   nach Maßgabe des gemäß Artikel 26 Abs. 3 angebrachten
   Vorbehalts zu Artikel 26 Abs. 2
   (zentrale Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 1: "Junta Nacional de
    Bienestar Social de la República de Honduras")
am 1. August 1994

in Kraft treten.

III.

Bosnien-Herzegowina hat dem niederländischen Außenministerium als Verwahrer dieser Übereinkunft am 1. Oktober 1993 seine Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend ist Bosnien-Herzegowina mit dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.

IV.

In einer Berichtigungsnotifikation vom 22. Dezember 1993 stellt der Verwahrer fest, daß Kroatien mit Wirkung vom 1. Dezember 1991, dem Tag, an dem das Übereinkommen für das ehemalige Jugoslawien in Kraft getreten ist, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden ist.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. September 1993
(BGBl. II S. 2169), die hiermit hinsichtlich der Daten zu Kroatien berichtigt wird.

Bonn, den 22. Juli 1994

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann