veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II Nr. 55, Seite 3647 f.,

ausgegeben zu Bonn am 12. November 1994

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens

über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

 

Vom 29. September 1994

 

 

Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis zwischen Deutschland und

Venezuela

am 21. Oktober 1994

in Kraft treten.

 

Venezuela hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt angebracht:

 

1. - Zu Artikel 4 Absatz 2:

"Die Republik Venezuela nimmt die Rechtshilfeersuchen sowie die ihnen beigefügten Schriftstücke und anderen Beweismittel nur entgegen, wenn diese ordnungsgemäß in die spanische Sprache übersetzt sind."

 

2. - Zu Kapitel II:

 

"Die Republik Venezuela läßt nicht zu, daß die in Kapitel II des Übereinkommens vorgesehenen Beauftragten an der Beweisaufnahme mitwirken."

 

3. - Zu Artikel 23:

"Die Republik Venezuela erklärt, daß sie Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des 'Common Law' unter der Bezeichnung 'pre-trial discovery of documents' bekannt ist, nur erledigt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

a) wenn das Verfahren eingeleitet wurde;

 

b) wenn die Schriftstücke, um deren Vorlage oder Übermittlung ersucht wird, im Hinblick auf Datum, Inhalt oder andere einschlägige Angaben hinreichend bestimmt sind;

 

c) wenn alle Tatsachen oder Umstände dargelegt sind, die der ersuchenden Partei hinreichenden Grund zu der Annahme geben,  daß die angeforderten Schriftstücke der Person, die um Herausgabe gebeten wird, bekannt sind oder daß sie sich im Besitz oder in der Verfügungsgewalt oder im Gewahrsam dieser Person befinden oder befunden haben;

 

d) wenn der Zusammenhang zwischen dem erbetenen Beweis oder der erbetenen Angabe und dem anhängigen Verfahren eindeutig klargestellt ist."

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 23. September 1993 (BGBl. II S. 2398).

 

Bonn, den 29. September 1994

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Eitel