Bundesgesetzblatt 1997 Teil II Nr. 36, Seite 1586,
ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Vom 4. Juli 1997


I.

Simbabwe hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206) den nachstehenden Vorbehalt angebracht:

 

(Übersetzung)

"... subject to the reservation that the costs mentioned in the second paragraph of Article 26 of the aforesaid Convention shall not be borne by the State." "... unter dem Vorbehalt, daß die Kosten im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des obenge-
nannten Übereinkommens nicht vom Staat getragen werden."

 

II.

Deutschland hat dem Verwahrer des Übereinkommens vom 15. April 1997 die nach-
stehende Gegenäußerung zu dem von
Venezuela bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalt notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Januar 1997, BGBl. II S. 330):

"Der von Venezuela erklärte Vorbehalt wird von der Bundesregierung so verstanden, daß bedürftige Personen, die Anträge gemäß dem Übereinkommen stellen, die Bestimmungen nutzen können, die das venezolanische Zivilverfahrensrecht allgemein für bedürftige Perso-
nen vorsieht, daß also der kostenfreie Zugang zu den Gerichten und zu anwaltlicher Beratung auch für Verfahren nach dem Übereinkommen gewährleistet ist."


III.

Bosnien und Herzegowina hat nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens die folgende zentrale Behörde bestimmt (vgl. die Bekanntmachung vom 22. Juli 1994, BGBl. II S. 1432):

"The Ministry for Civil Affairs and Communications of Bosnia and Herzegovina".

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. März 1997 (BGBl. II S.
798).

Berlin, den 4. Juli 1997

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger