veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, Seite 1210,
ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Vom 22. August 2000

 

Deutschland hat dem Generalsekretär des Europarats am 28. Januar 2000 nach Artikel 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) folgende Erklärung notifiziert:

"Ich beehre mich, Ihnen mitzuteien, dass die in Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländsiches Recht erwähnte Übermittlungsstelle für Ersuchen, die von Gerichten des Bundeslandes Sachsen ausgehen, nunmehr beim Präsidenten des Oberlandesgerichts in Dresden angesiedelt ist. Seine Anschrift lautet wie folgt:

Präsident des Oberlandesgerichts Dresden
Postfach 12 07 32
01088 Dresden - Deutschland.

Diese Entscheidung gilt seit dem 1. Januar 2000."


Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 13. Juli 1999
(BGBl. II S. 696).

Bonn, den 22. August 2000

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger