veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2002 Teil II Nr. 7, Seite 323,
ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2002


Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess

Vom 15.Januar 2002


I.

Die Bundesrepublik Jugoslawien hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBI. 1958 II S. 576) am 26. April 2001 mitgeteilt, dass sie sich als einer der Rechtsnachfolger der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.

Die Regierung der Niederlande hat mit Note vom 24. Juli 2001 mitgeteilt, dass keiner der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens gegen diese Erklärung Einspruch eingelegt hat und das Übereinkommen demzufolge zwischen den Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin in Kraft ist.


II.

Zypern hat dem Verwahrer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 27. April 2000 (vgl. die Bekanntmachung vom 3. April 2001, BGBI. II S. 499) nachstehenden -Vorbehalt notifiziert:

 

(Übersetzung)

"In accordance with Article 32 of the Convention, the Republic of Cyprus reserves the right to limit the application of Article 17 to nationals of the Con-
tracting States who have their customary residence in its territory."
"Nach Artikel 32 des Übereinkommens behält sich die Republik Zypern das Recht vor, die Anwendung des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertrags-
staaten zu beschränken, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt haben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 3. April 2001 (BGBI. II S. 499).

Berlin, den 15. Januar 2002

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. Westdickenberg