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veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, Seite 1584,
Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses Vom 20. Oktober 2004 Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgever-hältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) ist nach seinem Artikel 30 für |
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Rumänien nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifika-tionsurkunde abgegebenen Erklärungen
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am 1. September 2004 |
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in Kraft getreten: |
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(Übersetzung) |
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“In accordance with Article 17, paragraph 1, of the Convention, Romania declares that in cases covered by Articles 8 and 9, recognition and enforcement of decisions related to custody of children may be refused on grounds provided under Article 10 of the Convention. |
„Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass in den von den Artikeln 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder aus den in Artikel 10 des Überein-kommens vorgesehenen Gründen versagt werden kann. |
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In accordance with Article 2, paragraph 1, of the Convention, the Ministry of Justice is the Romanian central authority appointed to carry out the functions provided for by this Convention.” |
Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens ist das Justizministerium die rumänische zentrale Behörde, die bestimmt ist, die in dem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.“ |
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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
Berlin, den 20. Oktober 2004
Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Läufer |
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