veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, Seite 644 ff., Bekanntmachung Vom 7.
April 2004 |
I. Das Haager Übereinkommen vom 15.
November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452,
1453) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 und 3 für |
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Rumänien |
am
1. März 2004 |
in Kraft getreten. |
II. Folgende
Staaten haben der Regierung der Niederlande als Verwahrer nachstehende Erklärungen notifiziert: |
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(Übersetzung) |
“1. |
„1. |
2. |
2. entspricht. |
3. |
3. |
4. |
4. |
Die Vereinigten Staaten am 17. Juli 2003: |
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(Übersetzung) |
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“… inform the Ministry … of certain changes to the way
judicial assistance is afforded to foreign tribunals and to litigants before
such tribunals by the Government of the |
„…unterrichtet das Ministerium … von bestimmten
Änderungen bei der Gewährung von Rechtshilfe für ausländische Gerichte und
für Prozessparteien vor solchen Gerichten durch die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika. |
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Specifically this
diplomatic note sets forth a new process by which requests from foreign tribunals
for service of process in civil and commercial matters will be handled in the
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Diese diplomatische Note legt im Einzelnen ein neues
Verfahren zur Behandlung von Anträgen ausländischer Gerichte auf Zustellung
gerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Vereinigten
Staaten von Amerika dar, welches das in früheren Erklärungen und Mitteilungen
der Vereinigten Staaten beschriebene Verfahren ablöst. Diese Änderung
betrifft Länder, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil-
und Handelssachen und des Interamerikanischen Übereinkommens über
Rechtshilfeersuchen und seines Zusatzprotokolls sind, sowie Länder, die nicht
Vertragspartei einer dieser beiden mehrseitigen Übereinkünfte über die
Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind. |
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The Department of
Justice of the |
Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von
Amerika hat das Außenministerium davon in Kennt-nis
gesetzt, dass es die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an ein Privatunternehmen,
Process Forwarding
International of Seattle, im Staat Washington delegiert. Diese Verfahrensänderung beinhaltet keine formelle
Neubestimmung einer Zentralen Behörde für das Haager Übereinkommen über die
Zustellung von Schriftstücken oder das Interamerikanische Übereinkommen über
Rechtshilfeersuchen, sondern ist lediglich Ausdruck der
privatwirtschaftlichen Vergabe bestimmter Aufgaben der Zentralen Behörde, die
offiziell weiterhin das US-Justizministerium ist. |
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Process
Forwarding International will be the only private process server company
authorized to act on behalf of the |
Process Forwarding International
ist das einzige private Unternehmen für die Zustellung gerichtlicher
Schriftstücke, das bevollmächtigt ist, im Namen der Vereinigten Staaten
Anträge auf Zustellung entgegenzunehmen, die Zustellung der Schriftstücke zu
veranlassen und das Zustellungszeugnis auszustellen. Process
Forwarding International ist in den folgenden
Gebieten für die Bearbeitung von Anträgen auf Zustellung gerichtlicher
Schriftstücke zuständig: in den Vereinigten Staaten von Amerika (den fünfzig
Staaten und dem District of Columbia), Guam, Amerikanisch-Samoa,
Puerto Rico, den Amerikanischen Jungferninseln und im Commonwealth der
Nördlichen Marianen. |
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Personal service
will be the preferred method used on all requests. In the event personal
service is impossible to effect, Process Forwarding International will serve
process by such other method or methods as may be permitted under the law of
the jurisdiction. In addition, Process Forwarding International is required
to complete service of documents for return to the foreign requesting
authority within six weeks of receipt. |
Die persönliche Zustellung wird das bevorzugte
Verfahren für alle Anträge sein. In den Fällen, in denen eine persönliche
Zustellung unmöglich ist, wird Process Forwarding International die Zustellung in anderer Form
oder anderen Formen im Einklang mit dem örtlich geltenden Recht durchführen.
Ferner ist Process Forwarding
International verpflichtet, die Zustellung von Schriftstücken zur Rücksendung
an die ausländische antragstellende Behörde
innerhalb von sechs Wochen nach Eingang abzuschließen. |
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Beginning June 1,
2003, requests for service of process should be transmitted to Process
Forwarding International, 910 5th Avenue, Seattle, Washington, 98104 USA,
telephone: (206) 521-2979; Fax: (206) 224-3410; E-mail:
info@hagueservice.net; Website: http://www.hagueservice.net. Requests for
service must be transmitted in duplicate with an appropriate translation (one
set will be served and the other will be returned by Process Forwarding International
with a certificate of service). The full name and street address for the
person or entity to be served must be included. |
Ab 1. Juni 2003 sollten Anträge auf Zustellung von
Prozessakten an Process Forwarding
International, 910 5th Avenue, Seattle, Washington, 98104 USA, Telefon: (206)
521-2979, Fax: (206) 224-3410, E-Mail: info@hagueservice.net, Website:
http://www.hagueservice.net übermittelt werden. Anträge auf Zustellung sind
in doppelter Ausfertigung mit einer geeigneten Übersetzung zu übermitteln
(eine Ausfertigung wird zugestellt, die andere wird von Process
Forwarding International mit einem
Zustellungszeugnis zurückgesandt). Der Name und die Anschrift der Person oder
Einrichtung, der die Schriftstücke zuzustellen sind, müssen vollständig angegeben
werden. |
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There will be a
fee for service of process requests from foreign entities, including from
countries party to the Hague Service Convention, and countries not party to any
multilateral treaty on service of process. No fee will be charged at this
time for requests unter the Inter-American
Convention on Letters Rogatory and Additional
Protocol because the |
Für Anträge auf Zustellung gerichtlicher
Schriftstücke, die von ausländischen Stellen, einschließlich Ländern, die
Vertragsparteien des Haager Zustellungsübereinkommens sind, sowie Ländern,
die nicht Vertragsparteien einer mehrseitigen Übereinkunft über die
Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind, gestellt werden, wird eine
Gebühr erhoben. Derzeit wird keine Gebühr für Anträge nach dem
Interamerikanischen Übereinkommen über Rechtshilfeersuchen und seinem
Zusatzprotokoll erhoben, weil die Vereinigten Staaten beim Beitritt zum
Übereinkommen einer gebührenfreien Zustellung nach diesen Übereinkünften
zugestimmt haben. Die Zustellungskosten für Anträge nach dem Haager
Zustellungsübereinkommen und Anträge aus Ländern, die nicht Vertragsparteien
einer Übereinkunft über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind,
betragen: |
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Payment of fees
may be made by Visa, Mastercard, most international
credit cards, bank transfers, international money orders and government-issued
checks payable to Process Forwarding International. Personal checks are not
accepted. All service requests must comply with the payment schedule and
method of payment described. All service requests unaccompanied by proper
payment in the manner indicated will be returned without processing. The
website for Process Forwarding International provides specific guidance on
methods of payment. It will also be possible to check on the status of a
service request on the website. |
Die Bezahlung der Gebühren kann mit Visa, Mastercard, den meisten internationalen Kreditkarten,
Banküberweisung, internationaler Zahlungsanweisung und staatlich
ausgestellten Schecks, zahlbar an Process Forwarding International erfolgen. Persönliche Schecks
werden nicht angenommen. Alle Anträge auf Zustellung müssen der oben
beschriebenen Gebührenordnung und Zahlungsweise entsprechen. Alle
Zustellungsanträge, für die nicht in der oben angegebenen Weise die
entsprechende Gebühr entrichtet wird, werden unbearbeitet zurückgesandt. Die
Website von Process Forwarding
International enthält genaue Informationen über Zahlungsmethoden. Auf der
Website wird man auch den Bearbeitungsstand des Zustellungsantrags abrufen
können. |
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The requests
described above received by the |
In den Vereinigten Staaten nach dem 1. Juni 2003
eingehende Anträge obiger Beschreibung werden an Process
Forwarding International gesandt; sollten sie den
neuen Gebührenbestimmungen nicht entsprechen, werden sie dort gegebenenfalls abgewiesen. |
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Countries not
party to |
Staaten, die nicht Vertragsparteien des Haager
Zustellungsübereinkommens oder des Interamerikanischen Übereinkommens und
seines Zusatzprotokolls über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind,
können auch künftig Zustellungsanträge auf diplomatischem Weg übermitteln;
diesen Anträgen muss jedoch ein Betrag in Höhe der oben genannten Gebühren
beigefügt sein. Diese Anträge werden zur weiteren Bearbeitung an Process Forwarding
International weitergeleitet. Es ist jedoch anzumerken, dass der diplomatische
Weg nicht genutzt werden muss und dass Länder, die nicht Vertragsparteien
dieser Zustellungsübereinkommen sind, ihre Anträge vorzugsweise direkt bei Process Forwarding
International stellen können und von dieser ihr Zustellungszeugnis erhalten.
Durch die privatwirtschaftliche Vergabe dieser früher vom
US-Justizministerium wahrgenommenen Aufgaben wird die Effizienz erhöht. Das
Außenministerium ermuntert daher alle Länder, bei Routineangelegenheiten den
diplomatischen Weg zu vermeiden und unmittelbar die Vorteile des neuen
Verfahrens zu nutzen. |
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The |
Die Vereinigten Staaten stellen fest, dass es nach
amerikanischem Bundesrecht keine Verpflichtung gibt, Rechtshilfeersuchen zur
Bearbeitung an das Außenministerium oder an den Auftragnehmer des
Justizministeriums weiterzuleiten. Die Vereinigten Staaten haben keine
Einwände gegen die informelle Zustellung solcher Dokumente durch Mitglieder
diplomatischer oder konsularischer Missionen in den Vereinigten Staaten,
durch die Post oder durch Privatpersonen, wenn dies nach geltendem Recht
möglich ist und sofern kein Zwang ausgeübt wird.“ |
Diese
Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Christoph Müller |