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veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, Seite 644 ff.,
Bekanntmachung
Vom 7. April 2004 |
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I. Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2 und 3 für |
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Rumänien
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am 1. März 2004 |
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in Kraft getreten. |
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II. Folgende Staaten haben der Regierung der Niederlande als Verwahrer nachstehende Erklärungen notifiziert:
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(Übersetzung) |
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“1.
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„1.
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2.
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2.
entspricht. |
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3.
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3.
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4.
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4.
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Die Vereinigten Staaten am 17. Juli 2003: |
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(Übersetzung) |
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“… inform the Ministry … of certain changes to the way judicial assistance is afforded to foreign tribunals and to litigants before such tribunals by the Government of the
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„…unterrichtet das Ministerium … von bestimmten Änderungen bei der Gewährung von Rechtshilfe für ausländische Gerichte und für Prozessparteien vor solchen Gerichten durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. |
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Specifically this diplomatic note sets forth a new process by which requests from foreign tribunals for service of process in civil and commercial matters will be handled in the
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Diese diplomatische Note legt im Einzelnen ein neues Verfahren zur Behandlung von Anträgen ausländischer Gerichte auf Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Vereinigten Staaten von Amerika dar, welches das in früheren Erklärungen und Mitteilungen der Vereinigten Staaten beschriebene Verfahren ablöst. Diese Änderung betrifft Länder, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und des Interamerikanischen Übereinkommens über Rechtshilfeersuchen und seines Zusatzprotokolls sind, sowie Länder, die nicht Vertragspartei einer dieser beiden mehrseitigen Übereinkünfte über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind. |
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The Department of Justice of the
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Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika hat das Außenministerium davon in Kennt-nis gesetzt, dass es die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an ein Privatunternehmen, Process Forwarding International of Seattle, im Staat Washington delegiert. Diese Verfahrensänderung beinhaltet keine formelle Neubestimmung einer Zentralen Behörde für das Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken oder das Interamerikanische Übereinkommen über Rechtshilfeersuchen, sondern ist lediglich Ausdruck der privatwirtschaftlichen Vergabe bestimmter Aufgaben der Zentralen Behörde, die offiziell weiterhin das US-Justizministerium ist. |
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Process Forwarding International will be the only private process server company authorized to act on behalf of the
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Process Forwarding International ist das einzige private Unternehmen für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, das bevollmächtigt ist, im Namen der Vereinigten Staaten Anträge auf Zustellung entgegenzunehmen, die Zustellung der Schriftstücke zu veranlassen und das Zustellungszeugnis auszustellen. Process Forwarding International ist in den folgenden Gebieten für die Bearbeitung von Anträgen auf Zustellung gerichtlicher Schriftstücke zuständig: in den Vereinigten Staaten von Amerika (den fünfzig Staaten und dem District of Columbia), Guam, Amerikanisch-Samoa, Puerto Rico, den Amerikanischen Jungferninseln und im Commonwealth der Nördlichen Marianen. |
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Personal service will be the preferred method used on all requests. In the event personal service is impossible to effect, Process Forwarding International will serve process by such other method or methods as may be permitted under the law of the jurisdiction. In addition, Process Forwarding International is required to complete service of documents for return to the foreign requesting authority within six weeks of receipt. |
Die persönliche Zustellung wird das bevorzugte Verfahren für alle Anträge sein. In den Fällen, in denen eine persönliche Zustellung unmöglich ist, wird Process Forwarding International die Zustellung in anderer Form oder anderen Formen im Einklang mit dem örtlich geltenden Recht durchführen. Ferner ist Process Forwarding International verpflichtet, die Zustellung von Schriftstücken zur Rücksendung an die ausländische antragstellende Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Eingang abzuschließen. |
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Beginning June 1, 2003, requests for service of process should be transmitted to Process Forwarding International, 910 5th Avenue, Seattle, Washington, 98104 USA, telephone: (206) 521-2979; Fax: (206) 224-3410; E-mail: info@hagueservice.net; Website: http://www.hagueservice.net. Requests for service must be transmitted in duplicate with an appropriate translation (one set will be served and the other will be returned by Process Forwarding International with a certificate of service). The full name and street address for the person or entity to be served must be included. |
Ab 1. Juni 2003 sollten Anträge auf Zustellung von Prozessakten an Process Forwarding International, 910 5th Avenue, Seattle, Washington, 98104 USA, Telefon: (206) 521-2979, Fax: (206) 224-3410, E-Mail: info@hagueservice.net, Website: http://www.hagueservice.net übermittelt werden. Anträge auf Zustellung sind in doppelter Ausfertigung mit einer geeigneten Übersetzung zu übermitteln (eine Ausfertigung wird zugestellt, die andere wird von Process Forwarding International mit einem Zustellungszeugnis zurückgesandt). Der Name und die Anschrift der Person oder Einrichtung, der die Schriftstücke zuzustellen sind, müssen vollständig angegeben werden. |
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There will be a fee for service of process requests from foreign entities, including from countries party to the Hague Service Convention, and countries not party to any multilateral treaty on service of process. No fee will be charged at this time for requests unter the Inter-American Convention on Letters Rogatory and Additional Protocol because the
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Für Anträge auf Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von ausländischen Stellen, einschließlich Ländern, die Vertragsparteien des Haager Zustellungsübereinkommens sind, sowie Ländern, die nicht Vertragsparteien einer mehrseitigen Übereinkunft über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind, gestellt werden, wird eine Gebühr erhoben. Derzeit wird keine Gebühr für Anträge nach dem Interamerikanischen Übereinkommen über Rechtshilfeersuchen und seinem Zusatzprotokoll erhoben, weil die Vereinigten Staaten beim Beitritt zum Übereinkommen einer gebührenfreien Zustellung nach diesen Übereinkünften zugestimmt haben. Die Zustellungskosten für Anträge nach dem Haager Zustellungsübereinkommen und Anträge aus Ländern, die nicht Vertragsparteien einer Übereinkunft über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind, betragen: |
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Payment of fees may be made by Visa, Mastercard, most international credit cards, bank transfers, international money orders and government-issued checks payable to Process Forwarding International. Personal checks are not accepted. All service requests must comply with the payment schedule and method of payment described. All service requests unaccompanied by proper payment in the manner indicated will be returned without processing. The website for Process Forwarding International provides specific guidance on methods of payment. It will also be possible to check on the status of a service request on the website. |
Die Bezahlung der Gebühren kann mit Visa, Mastercard, den meisten internationalen Kreditkarten, Banküberweisung, internationaler Zahlungsanweisung und staatlich ausgestellten Schecks, zahlbar an Process Forwarding International erfolgen. Persönliche Schecks werden nicht angenommen. Alle Anträge auf Zustellung müssen der oben beschriebenen Gebührenordnung und Zahlungsweise entsprechen. Alle Zustellungsanträge, für die nicht in der oben angegebenen Weise die entsprechende Gebühr entrichtet wird, werden unbearbeitet zurückgesandt. Die Website von Process Forwarding International enthält genaue Informationen über Zahlungsmethoden. Auf der Website wird man auch den Bearbeitungsstand des Zustellungsantrags abrufen können. |
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The requests described above received by the
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In den Vereinigten Staaten nach dem 1. Juni 2003 eingehende Anträge obiger Beschreibung werden an Process Forwarding International gesandt; sollten sie den neuen Gebührenbestimmungen nicht entsprechen, werden sie dort gegebenenfalls abgewiesen. |
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Countries not party to
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Staaten, die nicht Vertragsparteien des Haager Zustellungsübereinkommens oder des Interamerikanischen Übereinkommens und seines Zusatzprotokolls über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind, können auch künftig Zustellungsanträge auf diplomatischem Weg übermitteln; diesen Anträgen muss jedoch ein Betrag in Höhe der oben genannten Gebühren beigefügt sein. Diese Anträge werden zur weiteren Bearbeitung an Process Forwarding International weitergeleitet. Es ist jedoch anzumerken, dass der diplomatische Weg nicht genutzt werden muss und dass Länder, die nicht Vertragsparteien dieser Zustellungsübereinkommen sind, ihre Anträge vorzugsweise direkt bei Process Forwarding International stellen können und von dieser ihr Zustellungszeugnis erhalten. Durch die privatwirtschaftliche Vergabe dieser früher vom US-Justizministerium wahrgenommenen Aufgaben wird die Effizienz erhöht. Das Außenministerium ermuntert daher alle Länder, bei Routineangelegenheiten den diplomatischen Weg zu vermeiden und unmittelbar die Vorteile des neuen Verfahrens zu nutzen. |
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The
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Die Vereinigten Staaten stellen fest, dass es nach amerikanischem Bundesrecht keine Verpflichtung gibt, Rechtshilfeersuchen zur Bearbeitung an das Außenministerium oder an den Auftragnehmer des Justizministeriums weiterzuleiten. Die Vereinigten Staaten haben keine Einwände gegen die informelle Zustellung solcher Dokumente durch Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Missionen in den Vereinigten Staaten, durch die Post oder durch Privatpersonen, wenn dies nach geltendem Recht möglich ist und sofern kein Zwang ausgeübt wird.“ |
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Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 31. Januar 2003
Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Christoph Müller |