veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2010 Teil II Nr. 36, Seite 1527, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2010
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 7. Dezember 2010
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die |
||
Bundesrepublik Deutschland |
am 1. Januar 2011 |
|
n Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde ist am 17. September 2010 beim niederländischen Außenministerium hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt und folgende Erklärung abgegeben:
„1. Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen Sprache beim Haager Kinderschutzübereinkommen: Die Bundesrepublik Deutschland legt nach Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 60 des Übereinkommens einen Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen Sprache ein.
2. Mitteilungen nach Artikel 45 KSÜ:
a) Zu Artikel 29 KSÜ (Zentrale Behörde)
Zentrale Behörde nach Artikel 29 des Übereinkommens ist:
Bundesamt für Justiz Zentrale Behörde 53094 Bonn Germany Tel.: +49 (228) 99 410 5212 Fax: +49 (228) 99 410 5401 E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de Website: www.bundesjustizamt.de
b) Zu Artikel 44 KSÜ (Zuständige Gerichte und Behörden)
aa) Zuständige Behörde nach Artikel 33 KSÜ:
Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 im Inland ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt), in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug festgestellt hat. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig.
bb) Behörden, an die die Ersuchen nach den Artikeln 8 und 9 KSÜ zu richten sind:
In gerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind folgende Familiengerichte örtlich zuständig:
(a) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sofern das Verfahren gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betrifft.
(b) Ansonsten ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(c) Ist eine Zuständigkeit nach den Buchstaben (a) oder (b) nicht gegeben, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
In Fällen, die das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe betreffen, kann das Ersuchen auch an das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts gerichtet werden, in dessen Oberlandesgerichtsbezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommen hat (,Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit‘). Die Familiengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind auf internationale Kindschaftssachen spezialisiert.
Ist oder wird bei einem deutschen Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit ein Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses oder ein Antrag nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung anhängig, so ist dieses Familiengericht für alle dasselbe Kind betreffenden Verfahren über das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe zuständig.
Familiengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind
a) für den Bezirk des Kammergerichts Berlin: das Amtsgericht Pankow/Weißensee;
b) für die Bezirke der Oberlandesgerichte in Niedersachsen: das Amtsgericht Celle;
c) im Übrigen: jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat.
Die Zentrale Behörde kann bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts behilflich sein oder Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleiten.“
II.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten, bei mit „*“ gekennzeichneten Staaten nach Maßgabe der abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte (vgl. III.): |
||
Albanien* |
am | 1. April 2007 |
Armenien* | am | 1. Mai 2008 |
Australien | am | 1. August 2003 |
Bulgarien* |
am |
1. Februar 2007 |
Dominikanische Republik |
am |
1. Oktober 2010 |
Ecuador |
am |
1. September 2003 |
Estland* |
am |
1. Juni 2003 |
Kroatien* |
am |
1. Januar 2010 |
Lettland* |
am |
1. April 2003 |
Litauen* |
am |
1. September 2004 |
Luxemburg* |
am |
1. Dezember 2010 |
Marokko |
am |
1. Dezember 2002 |
Monaco |
am |
1. Januar 2002 |
Polen* |
am |
1. November 2010 |
Schweiz* |
am |
1. Juli 2009 |
Slowakei* |
am |
1. Januar 2002 |
Slowenien* |
am |
1. Februar 2005 |
Tschechische Republik* |
am |
1. Januar 2002 |
Ukraine* |
am |
1. Februar 2008 |
Ungarn* |
am |
1. Mai 2006 |
Uruguay |
am |
1. März 2010 |
Zypern* |
am |
1. November 2010. |
Das Übereinkommen wird ferner am 1. Januar 2011 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Irland* Rumänien* Spanien*.
III.
Die englischen und französischen Texte der Vorbehalte und Erklärungen der unter II. genannten Staaten sowie die Adressen der nationalen zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien sind bereits auf der Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht www.hcch.net einsehbar (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 2010, BGBl. II S. 857).
Berlin, den 7. Dezember 2010
Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Susanne Wasum-Rainer |