veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2009 Teil II Nr. 20, Seite 596,

ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2009

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich

des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,

das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der

Maßnahmen zum Schutz von Kindern

 

Vom 16. August 2011

 

 

I.

 

Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

Finnland am 1. März 2011

Frankreich *)

nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2

am

1. Februar 2011

Niederlande *)

nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 52 sowie einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit für Curaçao

am

1. Mai 2011

Österreich *)

nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 54 Absatz 2

am

 1. April 2011

Portugal *)

nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 23, 26 und 52.

am

1. August 2011

Das Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für

Malta *)

nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 34, 54, 55 und 52

am

 1. Januar 2012

in Kraft treten.

 

II.

 

Irland *) hat am 24. Dezember 2010 eine Erklärung nach Artikel 34 Absatz2 des Übereinkommens abgegeben.

 

Polen *) hat am 7. April 2011 sowie am 18. Mai 2011 Erklärungen nach Artikel 52 des Übereinkommens abgegeben.

 

Die Tschechische Republik *) hat am 18. Mai 2011 eine Erklärung nach Artikel 52 des Übereinkommens abgegeben.

 

Zypern *) hat am 24. März 2011 Erklärungen zu den Artikeln 23, 26 und 52 des Übereinkommens abgegeben sowie seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Artikel 60 des Übereinkommens zurückgenommen.

 

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. II S. 1527).

 

Berlin, den 16. August 2011

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Martin Ney

*) Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht und sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter www.hcch.net einsehbar.