veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2009 Teil II Nr. 20, Seite 596, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2009
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 16. August 2011
I.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: |
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Finnland | am | 1. März 2011 |
Frankreich *) nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 |
am |
1. Februar 2011 |
Niederlande *) nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 52 sowie einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit für Curaçao |
am |
1. Mai 2011 |
Österreich *) nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 54 Absatz 2 |
am |
1. April 2011 |
Portugal *) nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 23, 26 und 52. |
am |
1. August 2011 |
Das Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für |
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Malta *) nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 34, 54, 55 und 52 |
am |
1. Januar 2012 |
in Kraft treten.
II.
Irland *) hat am 24. Dezember 2010 eine Erklärung nach Artikel 34 Absatz2 des Übereinkommens abgegeben.
Polen *) hat am 7. April 2011 sowie am 18. Mai 2011 Erklärungen nach Artikel 52 des Übereinkommens abgegeben.
Die Tschechische Republik *) hat am 18. Mai 2011 eine Erklärung nach Artikel 52 des Übereinkommens abgegeben.
Zypern *) hat am 24. März 2011 Erklärungen zu den Artikeln 23, 26 und 52 des Übereinkommens abgegeben sowie seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Artikel 60 des Übereinkommens zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. II S. 1527).
Berlin, den 16. August 2011
Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Martin Ney |
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*) Vorbehalte und
Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht und sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter www.hcch.net einsehbar. |