veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2012 Teil II Nr. 4, Seite 102, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2012
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 11. Januar 2012
I.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für |
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Dänemark nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 60 des Übereinkommens sowie eines Einspruchs nach Artikel 58 Absatz 3 des Übereinkommens zum Beitritt von Albanien, Armenien, der Dominikanischen Republik, Ecuador und der Ukraine
sowie
unter Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland und die Färöer
in Kraft getreten. |
am |
1. Oktober 2011 |
II.
Frankreich *) hat am 8. Juli 2011 eine Erklärung zu Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.
Polen *) hat am 8. Juli 2011 eine Erklärung zu Artikel 52 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 16. August 2011 (BGBl. II S. 842).
Berlin, den 11. Januar 2012
Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Susanne Wasum-Rainer |
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*) Vorbehalte und
Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht und sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter www.hcch.net einsehbar. |