veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2012 Teil II Nr. 4, Seite 102,

ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2012

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich

des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,

das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der

Maßnahmen zum Schutz von Kindern

 

Vom 11. Januar 2012

 

 

I.

 

Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für

Dänemark

nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 60 des Übereinkommens sowie eines Einspruchs nach Artikel 58 Absatz 3 des Übereinkommens zum Beitritt von Albanien, Armenien, der Dominikanischen Republik, Ecuador und der Ukraine

 

sowie

 

unter Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland und die Färöer

 

in Kraft getreten.

am

1. Oktober 2011

II.

 

Frankreich *) hat am 8. Juli 2011 eine Erklärung zu Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.

 

Polen *) hat am 8. Juli 2011 eine Erklärung zu Artikel 52 des Übereinkommens abgegeben.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 16. August 2011 (BGBl. II S. 842).

 

Berlin, den 11.  Januar 2012

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Susanne Wasum-Rainer

*) Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht und sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter www.hcch.net einsehbar.