veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2013 Teil II Nr. 4, Seite 155,

ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2013

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich

des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,

das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der

Maßnahmen zum Schutz von Kindern

 

Vom 13. Dezember 2012

 

 

I.

 

Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für das

Vereinigte Königreich*

   nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 29, 34 und 54 sowie

   zu den Artikeln 23, 26 und 52 des Übereinkommens sowie zur Erstreckung

   auf Gibraltar

am

1. November 2012

in Kraft getreten.

 

Das Übereinkommen wird für folgende weitere Staaten in Kraft treten:

Montenegro*

   nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 34 und 55 des Übereinkommens

am

1. Januar 2013

Schweden*

   nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 54 sowie einer Erklärung zu den

   Artikeln 23, 26 und 52 des Übereinkommens

am

1. Januar 2013

II.

 

Polen * hat am 24. Mai 2012 eine Erklärung zu Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.

 

III.

 

Griechenland hat eine Erklärung zu den Artikeln 23, 26 und 52 des Übereinkommens abgegeben.

 

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. März 2012 (BGBl. II S. 465).

 

Berlin, den 13. Dezember 2012

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Martin Ney

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar.