veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2013 Teil II Nr. 4, Seite 155, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2013
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 13. Dezember 2012
I.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für das |
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Vereinigte Königreich* nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 29, 34 und 54 sowie zu den Artikeln 23, 26 und 52 des Übereinkommens sowie zur Erstreckung auf Gibraltar |
am |
1. November 2012 |
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in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird für folgende weitere Staaten in Kraft treten: |
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Montenegro* nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 34 und 55 des Übereinkommens |
am |
1. Januar 2013 |
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Schweden* nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 54 sowie einer Erklärung zu den Artikeln 23, 26 und 52 des Übereinkommens |
am |
1. Januar 2013 |
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II.
Polen * hat am 24. Mai 2012 eine Erklärung zu Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.
III.
Griechenland hat eine Erklärung zu den Artikeln 23, 26 und 52 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. März 2012 (BGBl. II S. 465).
Berlin, den 13. Dezember 2012
Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Martin Ney |
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* Vorbehalte und
Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. |