veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt 2015 Teil II Nr. 2,
ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 17. Dezember 2014
I.
Das
Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61
Absatz 2 für
Georgien*
am
1. März 2015
nach
Maßgabe von Erklärungen gemäß den Artikeln 34 und 44
sowie von
Vorbehalten gemäß Artikel 60 des Übereinkommens
in Kraft
treten.
II.
Belgien* hat bei
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 28. Mai 2014 Erklärungen zu den
Artikeln 23, 26 und 52 des Übereinkommens abgegeben.
Diese
Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 5. August 2014 (BGBl. II S.526).
Berlin,
den 17. Dezember 2014
Auswärtiges
Amt
Im Auftrag
Dr. Martin Ney
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* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie
sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar.
Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen
Behörden oder Kontaktstellen.