veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2015 Teil II Nr. 2,
ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2015

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Vom 17. Dezember 2014

 

I.

 

Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für 

 

Georgien*                                                                                                          am 1. März 2015

 

nach Maßgabe von Erklärungen gemäß den Artikeln 34 und 44

sowie von Vorbehalten gemäß Artikel 60 des Übereinkommens

 

in Kraft treten. 

 

II.

 

Belgien* hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 28. Mai 2014 Erklärungen zu den Artikeln 23, 26 und 52 des Übereinkommens abgegeben.

 

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 5. August 2014 (BGBl. II S.526). 

 

Berlin, den 17. Dezember 2014

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Martin Ney

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* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.