veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2017 Teil II Nr. 28, Seite 1375,

ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017

 

 

Bekanntmachung

zum Haager Übereinkommen

zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Legalisation

 

Vom 6. November 2017

 

I.

Serbien * hat am 29. Mai 2017 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) eine Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit nach Artikel 13 des Übereinkommens abgegeben.

II.

Kosovo * hat am 26. Juni 2017 und die Vereinigten Staaten * haben am 6. September 2017 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens Einspruch gegen die Erklärung Serbiens eingelegt.

III.

Deutschland * hat am 26. September 2017 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens folgende Erklärung abgegeben:

 

(Übersetzung)

“Regarding the July 2016 entry into force of the Convention of 5 October 1961 abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents (“the Apostille Convention”) for the Republic of Kosovo, Germany wishes to notify all Contracting States that, consistent with its obligations under the Apostille Convention, Germany will not give legal effect under the Convention to any certification purporting to be an Apostille issued within the territory of the Republic of Kosovo by an entity other than the competent authority designated by the Republic of Kosovo. The Special Commission on the Practical Operation of the Apostille Convention of 2016 in its Conclusion and Recommendation 7, as well as Paragraph 113 of the Handbook on the Practical Operation of the Apostille Convention confirm that it is for the law of the place from which a document emanates to determine its public nature.

„Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation („Apostille-Übereinkommen“) für die Republik Kosovo im Juli 2016 möchte Deutschland allen Vertragsstaaten notifizieren, dass Deutschland im Einklang mit seinen Verpflichtungen aufgrund des Apostille-Übereinkommens Bestätigungen, die eine Apostille darstellen sollen und die im Hoheitsgebiet der Republik Kosovo von einer anderen Stelle als der von der Republik Kosovo bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt werden, keine Rechtswirkung aufgrund des Übereinkommens verleihen wird. Sowohl in der Schlussfolgerung und Empfehlung Nr. 7 der Spezialkommission von 2016 über die praktische Durchführung des Apostille-Übereinkommens als auch in Absatz 113 des Handbuchs über die praktische Durchführung des Apostille-Übereinkommens wird bestätigt, dass durch das Recht des Ortes, aus dem eine Urkunde stammt, die öffentliche Art dieser Urkunde bestimmt wird.

Therefore, the law of the Republic of Kosovo determines whether a document is a public document to which the Apostille Convention applies and to which only the competent authorities of the Republic of Kosovo may affix an Apostille Certificate.”

Daher wird durch das Recht der Republik Kosovo bestimmt, ob es sich bei einer Urkunde um eine öffentliche Urkunde handelt, auf die das Apostille-Übereinkommen Anwendung findet und an der nur die zuständigen Behörden der Republik Kosovo eine Apostille-Bescheinigung anbringen dürfen.“

Der Einspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beitritt Kosovos zum Übereinkommen (siehe BGBl. 2016 II S. 1008) gilt fort.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 19. September 2017 (BGBl. II S. 1309).in Kraft getreten.

Berlin, den 6. November 2017

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Michael Koch

 

 

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.