veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2017 Teil II Nr. 28, Seite 1375, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Bekanntmachung zum Haager
Übereinkommen zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation Vom 6. November 2017
I. Serbien * hat am 29. Mai
2017 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Haager
Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) eine Erklärung zur
territorialen Anwendbarkeit nach Artikel 13 des Übereinkommens abgegeben. II. Kosovo * hat am 26. Juni
2017 und die Vereinigten
Staaten * haben am 6. September
2017 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens
Einspruch gegen die Erklärung Serbiens eingelegt. III. Deutschland * hat am 26.
September 2017 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer des
Übereinkommens folgende Erklärung
abgegeben: |
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(Übersetzung) |
“Regarding the July
2016 entry into force of the Convention of 5 October 1961 abolishing the
Requirement of Legalisation for Foreign Public
Documents (“the Apostille Convention”) for the Republic of Kosovo, Germany
wishes to notify all Contracting States that, consistent with its obligations
under the Apostille Convention, Germany will not give legal effect under the
Convention to any certification purporting to be an Apostille issued within
the territory of the Republic of Kosovo by an entity other than the competent
authority designated by the Republic of Kosovo. The Special Commission on the
Practical Operation of the Apostille Convention of 2016 in its Conclusion and
Recommendation 7, as well as Paragraph 113 of the Handbook on the Practical
Operation of the Apostille Convention confirm that it is for the law of the
place from which a document emanates to determine its public nature. |
„Im
Hinblick auf das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
(„Apostille-Übereinkommen“) für die Republik Kosovo im Juli 2016 möchte
Deutschland allen Vertragsstaaten notifizieren,
dass Deutschland im Einklang mit seinen Verpflichtungen aufgrund des Apostille-Übereinkommens
Bestätigungen, die eine Apostille darstellen sollen und die im Hoheitsgebiet
der Republik Kosovo von einer anderen Stelle als der von der Republik Kosovo
bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt werden, keine Rechtswirkung aufgrund
des Übereinkommens verleihen wird. Sowohl in der Schlussfolgerung und
Empfehlung Nr. 7 der Spezialkommission von 2016 über die praktische Durchführung
des Apostille-Übereinkommens als auch in Absatz 113 des Handbuchs über die
praktische Durchführung des Apostille-Übereinkommens wird bestätigt, dass
durch das Recht des Ortes, aus dem eine Urkunde stammt, die öffentliche Art
dieser Urkunde bestimmt wird. |
Therefore, the law of
the Republic of Kosovo determines whether a document is a public document to
which the Apostille Convention applies and to which only the competent
authorities of the Republic of Kosovo may affix an Apostille Certificate.” |
Daher
wird durch das Recht der Republik Kosovo bestimmt, ob es sich bei einer Urkunde
um eine öffentliche Urkunde handelt, auf die das Apostille-Übereinkommen Anwendung
findet und an der nur die zuständigen Behörden der Republik Kosovo eine
Apostille-Bescheinigung anbringen dürfen.“ |
Der
Einspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beitritt Kosovos zum Übereinkommen (siehe BGBl. 2016 II S. 1008) gilt fort. Diese
Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 19. September
2017 (BGBl. II S. 1309).in Kraft getreten. Berlin, den 6.
November 2017 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Michael Koch |
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* Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und
französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches
gilt für die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen. |