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veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2019 Teil II Nr. 13, Seite 735, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Vom 12. Juni 2019 Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für die |
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Schweiz* nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen nach den Artikeln 1, 2, 7, 10 und 11 |
am 1. Oktober 2019 |
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in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 156).
Berlin, den 12. Juni 2019
Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Christophe Eick |
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*Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen. |
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