veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2019 Teil II Nr. 2, Seite 85,
ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2019

 

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Vom 10. Januar 2019

 

 

I.

 

Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für

Fidschi *

nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalts gemäß Artikel 55 des Übereinkommens

am 1. April 2019

in Kraft treten.

 

II.

 

Finnland * hat am 19. September 2018 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens eine Erklärung zu den Erklärungen der Ukraine (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Dezember 2015, BGBl. 2016 II S. 43) und der Russischen Föderation (vgl. die Bekanntmachung vom 26. April 2017, BGBl. II S. 601) sowie zur territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens in Bezug auf die Autonome Republik Krim und Sewastopol abgegeben.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 31. August 2018
(BGBl. II. S. 413).

 

Berlin, den 10. Januar 2019

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Guido Hildner

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.