veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2020 Teil II Nr. 10, Seite 459,

ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des

Haager Übereinkommens über die Zustellung

gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland

in Zivil- oder Handelssachen

 

 

Vom 25. Mai 2020

 

I.

 

Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für

Nicaragua *

nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Buchstabe a, b und c, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 sowie zu Artikel 1 des Übereinkommens

am 1. Februar 2020

in Kraft getreten.

 

II.

 

Malta hat am 17. September 2019 dem Verwahrer mitgeteilt, dass das Übereinkommen am 17. Juli 2018 für Malta anwendbar wurde.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 25. Juni 2019 (BGBl. II S. 738).

 

Berlin, den 25. Mai 2020

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Christophe Eick

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.