veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt 2020 Teil II Nr. 10, Seite 459, ausgegeben
zu Bonn am 9. Juli 2020 Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen Vom 25. Mai 2020 I. Das Haager
Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977
II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für |
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Nicaragua * nach Maßgabe von
Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Buchstabe a, b und c, Artikel
15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 sowie zu Artikel 1 des Übereinkommens |
am 1. Februar 2020 |
in Kraft getreten. II. Malta
hat am 17. September 2019 dem Verwahrer mitgeteilt, dass das Übereinkommen am
17. Juli 2018 für Malta anwendbar wurde. Diese Bekanntmachung ergeht
im Anschluss an die Bekanntmachung vom 25. Juni 2019 (BGBl. II S. 738). Berlin, den 25. Mai 2020 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Christophe Eick |
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* Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und
französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches
gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen. |