veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2021 Teil II Nr. 18, Seite 925,
ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021

 

 

Bekanntmachung
zum Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

 

Vom 26. Mai 2021

 

 

I.

 

Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für

Costa Rica

am 1. August 2021

in Kraft treten.

 

 

II.

 

Nicaragua* hat am 20. April 2020 gegenüber der Regierung der Nieder-lande in deren Eigenschaft als Verwahrer Vorbehalte nach Artikel 60 Absatz 1 zu Artikel 54 Absatz 2 und zu Artikel 55 Absatz  1 Buchstabe a und b des Übereinkommens angebracht. Die Vorbehalte wurden am 13. Mai 2021 wirksam.

 

 

III.

 

Das Vereinigte Königreich* hat am 19. Februar 2021 gegenüber der Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer die Erklärungen vom 1. April 2003 widerrufen. Der Widerruf ist ab 1. Januar 2021 wirksam. Zudem wurde die Gültigkeit der Erklärungen vom 27. Juli 2012 bestätigt.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 28. Mai 2021
(BGBl. II. S. 598).

 

Berlin, den 19. Juli 2021

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Christophe Eick

*Vorbehalte und Erklärungen:

 

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen