veröffentlicht im Bundesgesetzblatt
2021 Teil II Nr. 18, Seite 925, Bekanntmachung Vom 26. Mai 2021 I. Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung,
Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird
nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für |
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Costa Rica |
am 1. August 2021 |
in
Kraft treten. II. Nicaragua* hat am 20. April 2020 gegenüber der Regierung
der Nieder-lande in deren Eigenschaft als Verwahrer Vorbehalte nach Artikel 60 Absatz 1 zu Artikel 54 Absatz 2 und zu
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a und b des Übereinkommens
angebracht. Die Vorbehalte wurden am 13. Mai 2021 wirksam. III. Das Vereinigte Königreich* hat
am 19. Februar 2021 gegenüber der Regierung der Niederlande in deren
Eigenschaft als Verwahrer die Erklärungen
vom 1. April 2003 widerrufen. Der
Widerruf ist ab 1. Januar 2021 wirksam. Zudem wurde die Gültigkeit der Erklärungen vom 27. Juli 2012 bestätigt. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 28. Mai 2021 Berlin,
den 19. Juli 2021 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Christophe Eick |
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*Vorbehalte
und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen,
mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht
veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen |