|
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2022 Teil II Nr. 7, Seite 215, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen Vom 10. März 2022 I. Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für |
|
|
Georgien* nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalts nach Artikel 21 zu Artikel 10 Buchstabe b und c und abgegebener Erklärungen nach Artikel 21 zu den Artikeln 6, 7, 9, 15 und 16 des Übereinkommens sowie zur territorialen Anwendbarkeit |
am 1. Januar 2022 |
|
in Kraft getreten. II. Israel* hat am 23. August 2021 gegenüber der Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens eine Erklärung nach Artikel 21 zu Artikel 10 Buchstabe a des Übereinkommens abgegeben. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 28. Mai 2021 (BGBl. II S. 598). Berlin, den 10. März 2022 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Christophe Eick |
|
|
* Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen. |
|