veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt 2022 Teil II Nr. 7, Seite 215, ausgegeben
zu Bonn am 7. April 2022 Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen Vom 10. März 2022 I. Das Haager
Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für |
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Georgien* nach Maßgabe eines
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalts nach Artikel 21
zu Artikel 10 Buchstabe b und c und abgegebener Erklärungen nach Artikel 21
zu den Artikeln 6, 7, 9, 15 und 16 des Übereinkommens sowie zur territorialen
Anwendbarkeit |
am 1. Januar 2022 |
in Kraft getreten. II. Israel* hat am 23. August 2021 gegenüber der
Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des
Übereinkommens eine Erklärung nach Artikel 21 zu Artikel 10 Buchstabe a des
Übereinkommens abgegeben. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an
die Bekanntmachung vom 28. Mai 2021 (BGBl. II S. 598). Berlin, den 10. März 2022 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Christophe Eick |
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* Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und
französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches
gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen. |