veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2022 Teil II Nr. 10, Seite 284,

ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens

zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Legalisation

 

Vom 13. April 2022

 

 

I.

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) wird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für

Indonesien*

nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung

am 4. Juni 2022

in Kraft treten.

 

II.

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 22. März 2022 gegenüber der Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation folgenden Einspruch gegen die von Indonesien am 5. Oktober 2021 bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung eingelegt:

 

(Übersetzung)

„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Erklärung vom 5. Oktober 2021, die die Regierung der Republik Indonesien aus Anlass des Beitritts der Republik Indonesien zum Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (nachfolgend „Übereinkommen“ genannt) abgegeben hat, sorgfältig geprüft.

„The Government of the Federal Republic of Germany has carefully examined the declaration made on 5 October 2021 by the Government of the Republic of Indonesia upon the accession of the Republic of Indonesia to the Convention of 5 October 1961 Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents (hereinafter referred to asthe Convention”).

Die von der Regierung der Republik Indonesien abgegebene Erklärung, der zufolge sie an die Bestimmungen von Artikel 1 über den Geltungsbereich öffentlicher Urkunden in dem Übereinkommen mit der Maßgabe gebunden sei, dass die von der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde in der Republik Indonesien ausgestellten Urkunden nicht zu den öffentlichen Urkunden gehören, deren Legalisierungserfordernis nach diesem Übereinkommen abgeschafft wurde, stellt einen Vorbehalt dar, da die Regierung der Republik Indonesien mit seiner Erklärung bezweckt, die Rechtswirkung von Artikel 1 des Übereinkommens in der Anwendung auf die Republik Indonesien einschränkend zu ändern.

The declaration by the Government of the Republic of Indonesia pursuant to which it is bound by the provisions of Article 1 on the scope of public documents in the Convention, provided that the documents issued by the prosecutor office as the prosecuting body in the Republic of Indonesia are not included in public documents whose requirements of legalisation have been abolished as set forth in this Convention, constitutes a reservation, since the purpose of the declaration made by the Government of the Republic of Indonesia is to limit the legal effect of Article 1 of the Convention as applied to the Republic of Indonesia.

Nach Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens werden von Staatsanwaltschaften ausgestellte Urkunde als öffentliche Urkunden angesehen, es sei denn, dass es sich um Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind, oder um Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen, handelt.

The second paragraph of Article 1 of the Convention provides that documents emanating from a public prosecutor shall be deemed to be public documents, unless the  documents are executed by diplomatic or consular agents or are administrative documents dealing directly with commercial or customs operations.

Staatsanwaltschaften sind als Strafverfolgungsbehörden Organe der Rechtspflege; von ihnen in dieser Funktion ausgestellte Urkunden sind mithin als von dem Übereinkommen erfasste öffentliche Urkunden im Sinne von Artikel 1 anzusehen. Ein Vorbehalt, der diese Urkunden von der Befreiung von der Legalisation ausnimmt, ist mit Ziel und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar. Der von der Republik Indonesien angebrachte Vorbehalt ist mithin unzulässig.

Public prosecutors are an authority connected with the courts or tribunals of the State; consequently, documents issued by them in this capacity are to be deemed public documents covered by the Convention within the meaning of Article 1. A reservation excluding these documents from exemption from legalisation is not compatible with the object and purpose of the Convention. The reservation made by the Republic of Indonesia is therefore inadmissible.

Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen diesen Vorbehalt der Republik Indonesien. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien nicht entgegen.”

The Federal Republic of Germany objects to this reservation by the Republic of Indonesia. This objection does not prevent the entry into force of the Convention between the Federal Republic of Germany and the Republic of Indonesia.”

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BGBl. II S. 246).

 

Berlin, den 13. April 2022

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Dr. Christophe Eick

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.