veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2024 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2024
Bekanntmachung zu dem Europäischen
Übereinkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 22. Januar 2024
Die Ukraine *
hat am 7. Dezember 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats in
deren Eigenschaft als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai
1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl.
1990 II S. 206, 220) unter Bezugnahme auf ihre Erklärung vom 19. April 2022
(vgl. die Bekanntmachung vom 8. Juni 2022, BGBl. II S. 411) eine erläuternde Erklärung
zur Anwendbarkeit des Übereinkommens abgegeben. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 8. Juni 2022 (BGBl. II S. 411). Berlin, den 22. Januar 2024 Auswärtiges Amt Im Auftrag Tania von Usla-Gleichen |
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Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie
sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats
unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen. |