veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2024 Teil II Nr. 46,

ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2024

 

 

Bekanntmachung

zu dem Europäischen Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

über das Sorgerecht für Kinder

und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses

 

Vom 22. Januar 2024

 

 

Die Ukraine * hat am 7. Dezember 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) unter Bezugnahme auf ihre Erklärung vom 19. April 2022 (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Juni 2022, BGBl. II S. 411) eine erläuternde Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens abgegeben.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 8. Juni 2022 (BGBl. II S. 411).

 

Berlin, den 22. Januar 2024

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Tania von Usla-Gleichen

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.