veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2024 Teil II Nr. 52,

ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2024

 

 

Bekanntmachung

zu dem Europäischen Übereinkommen

betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

 

Vom 23. Januar 2024

 

 

Die Ukraine* hat am 7. Dezember 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 938) unter Bezugnahme auf ihre Erklärung vom 19. April 2022 (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Juni 2022, BGBl. II S. 405) eine erläuternde Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 8. Juni 2022 (BGBl. II S. 405).

 

Berlin, den 23. Januar 2024

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Tania von Uslar-Gleichenk

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.