veröffentlicht im Bundesgesetzblatt
2024 Teil II Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2024 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Vom 23. Januar 2024 Die Ukraine*
hat am 7. Dezember 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats in
deren Eigenschaft als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni
1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 938)
unter Bezugnahme auf ihre Erklärung vom 19. April 2022 (vgl. die Bekanntmachung
vom 8. Juni 2022, BGBl. II S. 405) eine erläuternde Erklärung zur
Anwendbarkeit des Übereinkommens. Diese Bekanntmachung
ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 8. Juni 2022 (BGBl. II S. 405). Berlin, den 23. Januar 2024 Auswärtiges Amt Im Auftrag Tania von Uslar-Gleichenk |
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Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie
sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats
unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen. |