veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2024 Teil II Nr. 7,

ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2024

 

 

Bekanntmachung

einer Erklärung der Ukraine in Bezug auf die Anwendbarkeit

des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte

internationaler Kindesentführung

 

Vom 4. Januar 2024

 

 

Die Ukraine* hat am 1. Dezember 2023 gegenüber der Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. II 1990 S. 206, 207) erneut eine Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 5. April 2022, BGBl. II S. 256) zur Anwendbarkeit des Übereinkommens abgegeben.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 342).

 

Berlin, den 4. Januar 2024

 

Auswärtiges Amt

Im Auftrag

Tania von Uslar-Gleichenk

* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.