veröffentlicht im Bundesgesetzblatt
2024 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2024 Bekanntmachung einer Erklärung der Ukraine in Bezug auf die Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung Vom 4. Januar 2024 Die Ukraine*
hat am 1. Dezember 2023 gegenüber der Regierung der Niederlande in deren
Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über
die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. II 1990
S. 206, 207) erneut eine Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 5. April
2022, BGBl. II S. 256) zur Anwendbarkeit des
Übereinkommens abgegeben. Diese Bekanntmachung
ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 2023
(BGBl. 2023 II Nr. 342). Berlin, den 4. Januar 2024 Auswärtiges Amt Im Auftrag Tania von Uslar-Gleichenk |
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Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie
sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden
Zentralen Behörden oder Kontaktstellen. |