veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil II Nr. 10, Seite 285 ff.,
ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1957

 

Konsularvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

 

  Nachlassangelegenheiten - siehe Artikel 21 - 28 -


PRÄAMBEL

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

und

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland
und ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth


IN DEM WUNSCHE, ihre Beziehungen in Konsulatsangelegenheiten zu regeln und den Schutz der Staatsangehörigen und Einrichtungen jeder Hohen Vertragschließenden Partei in den Hoheitsgebieten der anderen Partei zu erleichtern,

HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:


Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
für die Bundesrepublik Deutschland:
Seine Exzellenz Herrn Dr. Heinrich von Brentano,
Bundesminister des Auswärtigen;

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland
und ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth
(im folgenden als Ihre Majestät bezeichnet)
für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
Seine Exzellenz Sir Frederick Hoyer Millar,
G. C. M. G., C. V. O.,
Ihrer Majestät Außerordentlichen
und Bevollmächtigten Botschafter in Bonn;

diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:


TEIL I

Begriffsbestimmungen


Artikel 1
Im Sinne dieses Vertrags bedeutet

(1)
"Entsendestaat" je nach dem Zusammenhang, die Hohe Vertragschließende Partei, durch die der Konsul ernannt wird, oder alle Gebiete dieser Partei, auf die dieser Vertrag Anwendung findet;

(2)
"Empfangsstaat" je nach dem Zusammenhang die Hohe Vertragschließende Partei, in deren Gebiet der Konsul seine Amtsgeschäfte wahrnimmt, oder alle Gebiete dieser Partei, auf die dieser Vertrag Anwendung findet;

(3)
"Gebiet" jeden Teil der Gebiete des Empfangsstaats, in dem der Amtsbezirk eines Konsuls ganz oder zum Teil gelegen ist (oder, falls dem Konsul vom Entsendestaat kein besonderer Konsularbezirk zugeteilt ist, den Amtsbezirk des übergeordneten Konsuls oder des Missionschefs) und der gemäß
Artikel 42 als Gebietseinheit im Sinne aller oder einiger Artikel dieses Vertrags benannt worden ist;

(4)
"Staatsangehörige"

(a)
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie, wenn der Zusammenhang es zuläßt, alle juristischen Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben und nach deren Gesetzen zu Recht bestehen;

(b)
in bezug auf Ihre Majestät:
alle Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien, alle Staatsbürger von Südrhodesien und alle unter britischem Schutz stehenden Personen, sowie, wenn der Zusammenhang es zuläßt, alle juristischen Personen, die nach dem Recht eines Gebiets, auf das dieser Vertrag Anwendung findet, zu Recht bestehen;

(5)
"Schiff" im Sinne des
Teils VII dieses Vertrags

(a)
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
jedes Schiff oder Wasserfahrzeug, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, das rechtmäßig unter der Flagge der Bundesrepublik fährt;

(b)
in bezug auf Ihre Majestät:
jedes Schiff oder Wasserfahrzeug, das in einem Hafen eines der in
Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten Gebiete registriert ist;

(6)
"Konsul" eine Person, die ein gültiges Exequatur oder eine sonstige - auch vorläufige - gültige Zulassung der zuständigen Behörden des Gebiets besitzt, für den Entsendestaat in dieser Eigenschaft tätig zu werden; ein Konsul kann Berufsbeamter (Berufskonsul) oder Ehrenbeamter (Wahlkonsul) sein;

(7)
"Konsulatsangehöriger" eine Person, die, ohne Konsul zu sein, vom Entsendestaat in einem Konsulat mit der Verrichtung von Konsulatsgeschäften betraut ist, sofern ihr Name den zuständigen Behörden des Gebiets gemäß
Artikel 4 ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und die Behörden die Anerkennung der betreffenden Person nicht abgelehnt haben oder in der Folge ablehnen; nicht einbegriffen sind Fahrer oder Personen, die lediglich mit Haushalts- oder Instandhaltungsarbeiten auf den Konsulatsgrundstücken beschäftigt sind;

(8)
"Konsulatsdiensträume" Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich für die Zwecke der Amtsgeschäfte eines Konsuls benutzt werden;

(9)
"schwere Verfehlung' im Sinne der
Artikel 12 und 32 Absatz 2 jede strafbare Handlung, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist.


TEIL II
Ernennungen und Amtsbezirke


Artikel 2

(1)
Der Entsendestaat kann in den Gebieten des Empfangsstaats an jedem Ort, in dem ein dritter Staat ein Konsulat besitzt oder für den der Empfangsstaat der Errichtung eines Konsulats zustimmt, ein Konsulat errichten und unterhalten. Der Entsendestaat bestimmt nach eigenem Ermessen, ob das Konsulat ein Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder eine Konsularagentur sein soll

(2)
Der Entsendestaat hält den Empfangsstaat über die Grenzen seiner Konsularbezirke auf dem laufenden; er kann vorbehaltlich des
Absatzes 3 die Grenzen dieser Amtsbezirke nach eigenem Ermessen bestimmen.

(3)
Der Empfangsstaat ist berechtigt, Einspruch zu erheben gegen die Einbeziehung in einen Konsularbezirk

(a)
eines Gebiets, das weder zu einem Konsularbezirk eines dritten Staats gehört noch den amtlichen Handelsbeauftragten eines dritten Staats offensteht,

(b)
eines Gebiets außerhalb des Empfangsstaats.

(4)
Ein Konsul darf die in den
Artikeln 17 bis 36 und 38 bezeichneten Aufgaben nur innerhalb seines Konsularbezirks oder, falls ihm vom Entsendestaat kein besonderer Konsularbezirk zugeteilt ist, innerhalb des Amtsbezirks des übergeordneten Konsuls oder des Missionschefs wahrnehmen; Absatz 5 dieses Artikels bleibt unberührt.

(5)
Ein Konsul kann nach Benachrichtigung des Empfangsstaats konsularische Aufgaben außerhalb seines Konsularbezirks oder des Amtsbezirks des übergeordneten Konsuls oder des Missionschefs wahrnehmen, sofern der Empfangsstaat nicht dagegen Einspruch erhebt.

Artikel 3

(1)
Der Entsendestaat bestimmt die Anzahl und den Rang der Konsuln, die er seinen Konsulaten zuteilt. Der Entsendestaat teilt dem Empfangsstaat schriftlich die Ernennung eines Konsuls für ein Konsulat mit. Für Wahlkonsuln, die Staatsangehörige des Empfangsstaats sind, kann dieser verlangen, daß seine Zustimmung zur Ernennung des Betreffenden für ein Konsulat im voraus auf diplomatischem Wege eingeholt wird.

(2)
Das Exequatur oder eine sonstige Zulassung wird von dem Empfangsstaat so bald als möglich nach Vorlage der Bestallung des Konsuls oder einer sonstigen Mitteilung über seine Ernennung gebührenfrei erteilt. Erforderlichenfalls wird bis zur Erteilung des Exequaturs oder einer sonstigen Zulassung eine vorläufige Zulassung erteilt.

(3)
Das Exequatur oder die sonstige Zulassung darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden.

(4)
Es darf nicht unterstellt werden, daß der Empfangsstaat dem Tätigwerden eines Konsuls zugestimmt oder ihm die Vergünstigungen aus diesem Vertrag gewährt hat, solange der Empfangsstaat ihm nicht das Exequatur oder eine sonstige - auch vorläufige - Zulassung erteilt hat.

(5)
Der Empfangsstaat teilt unverzüglich seinen zuständigen Behörden den Namen eines jeden Konsuls mit, der zur Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag berechtigt ist.

(6)
Der Empfangsstaat kann das Exequatur oder die sonstige Zulassung eines Konsuls, dessen Verhalten ernsten Anlaß zu Beschwerden gegeben hat, widerrufen. Der Grund zu diesem Widerruf wird dem Entsendestaat auf Ersuchen auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

Artikel 4

(1)
Dem Entsendestaat steht es frei, die erforderliche Anzahl von Konsulatsangehörigen in seinen Konsulaten zu beschäftigen, und zwar eigene Staatsangehörige, Staatsangehörige des Empfangsstaats oder eines dritten Staats.

(2)
Die Konsuln, die ein Konsulat leiten, teilen der von der Regierung des Gebiets benannten Behörde die Namen dieser Konsulatsangehörigen mit und halten sie über deren Anschriften auf dem laufenden.

(3)
Die Regierung des Gebiets kann es ablehnen, sei es zur Zeit der Mitteilung oder später, eine Person als Konsulatsangehörigen anzuerkennen, oder weiterhin anzuerkennen.

Artikel 5

(1)
Einem Konsul oder Konsulatsangehörigen kann zeitweilig die stellvertretende Wahrnehmung der Obliegenheiten eines Konsuls übertragen werden, der verstorben, oder infolge Krankheit, Abwesenheit oder aus sonstigen Gründen zur Ausübung der Amtstätigkeit außerstande ist.

(2)
Ist der Ermächtigte ein Konsulatsangehöriger, so erfährt er nach Unterrichtung der Regierung des Gebiets über seine Ermächtigung bis zu der Rückkehr des Konsuls oder der Ernennung eines Nachfolgers für den Konsul in bezug auf Vorrechte, Befreiungen, Immunitäten und das Recht zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben eine Behandlung, die ebenso günstig ist wie diejenige, die dem Konsul nach diesem Vertrag zusteht.

Artikel 6
Der Entsendestaat kann mit Zustimmung des Empfangsstaats ein oder mehrere Mitglieder seiner bei dem Empfangsstaat beglaubigten diplomatischen Mission mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines am Sitz der Zentralregierung dieses Staats gelegenen Konsulats betrauen. Diese Ernennungen erfolgen gemäß den
Artikeln 3 oder 4. Die betreffenden Personen genießen weiterhin alle Vorrechte und Immunitäten, die sich aus ihrer Rechtsstellung als Diplomaten ergeben; jedoch werden wegen der Wahrnehmung von Aufgaben, die in den Artikeln 17 bis 36 aufgeführt sind,. keine weitergehenden Immunitäten für sie in Anspruch genommen, als einem Konsul oder Konsulatsangehörigen nach diesem Vertrag zustehen.


TEIL III
Rechte und Immunitäten


Artikel 7

(1)
Der Entsendestaat kann gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Gebiets Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Zubehör als Konsulat oder als Wohnung für einen Berufskonsul oder Konsulatsangehörigen oder für sonstige Zwecke, die sich aus dem Dienstbetrieb der konsularischen Niederlassung des Entsendestaats ergeben und gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt, in jeder nach dem Recht des Gebiets zulässigen Rechtsform im eigenen Namen oder durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen erwerben, innehaben oder besitzen, die in eigenem Namen, aber für ihn handeln. Ist nach dem Recht des Gebiets die Genehmigung der Behörden des Gebiets Voraussetzung des Erwerbs, so wird diese Genehmigung erteilt, sofern die erforderlichen Formalitäten erfüllt sind.

(2)
Der Entsendestaat ist berechtigt, für alle in
Absatz 1 genannten Zwecke Gebäude und Zubehör auf den so erworbenen Grundstücken zu errichten.

(3)
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die
Absätze 1 und 2 den Entsendestaat nicht von der Einhaltung von Bebauungs- oder Stadtplanungsvorschriften oder anderer Beschränkungen befreien, die für das Gelände gelten, in dem die Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile nebst Zubehör liegen.

Artikel 8

(1)
An der äußeren Umfriedung und der Außenwand des Gebäudes, in dem ein Konsulat untergebracht ist, kann das Wappen oder Hoheitszeichen des Entsendestaats mit einer entsprechenden Inschrift, die das Konsulat in der Amtssprache dieses Staats bezeichnet, angebracht werden. Es ist auch gestattet, ein solches Wappen oder Hoheitszeichen und eine solche Inschrift an oder neben der Eingangstür des Konsulats anzubringen.

(2)
Die Flagge des Entsendestaats und seine Konsulatsflagge können an dem Konsulat und bei geeigneten Anlässen auch an der Wohnung des Konsuls gezeigt werden. Ferner kann ein Konsul das Wappen oder Hoheitszeichen des Entsendestaats auf den Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die er in Ausübung seines Amts benutzt, anbringen sowie die Flagge des Entsendestaats und seine Konsulatsflagge auf diesen zeigen.

(3)
"Konsulatsdiensträume" dürfen von der Polizei oder sonstigen Behörden des Gebiets nur mit Zustimmung des leitenden Konsuls oder, falls diese Zustimmung nicht erlangt werden kann, nur auf Grund einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung sowie bei Gebieten im Sinne von
Artikel 43 Absatz 1 mit Zustimmung des Bundesministers des Auswärtigen und bei Gebieten im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 mit Zustimmung des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten (Secretary of State for Foreign Affairs) betreten werden. Die Zustimmung des Konsuls gilt als erteilt bei Brand oder sonstigen Unglücksfällen oder wenn die Behörden des Gebiets begründeten Anlaß zu der Annahme haben, daß in den Konsulatsdiensträumen unter Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen ein Verbrechen unmittelbar bevorsteht oder gerade begangen wird oder vollendet worden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Konsulatsdiensträume, die einem Konsul unterstehen, der Staatsangehöriger des Empfangsstaats oder nicht Staatsangehöriger des Entsendestaats ist.

(4)
Ein Konsulat darf nicht dazu benutzt werden, Personen, die sich behördlichem oder gerichtlichem Zugriff zu entziehen versuchen, Zuflucht zu gewähren. Verweigert ein Konsul auf ein rechtmäßiges Ersuchen der Behörden des Gebiets die Auslieferung eines solchen Verfolgten, so können diese Behörden die Konsulatsdiensträume erforderlichenfalls zur Festnahme des Flüchtigen betreten; sie haben hierbei die Bestimmungen des
Absatzes 3 dieses Artikels zu beachten

(5)
Werden Konsulatsdiensträume nach
Absatz 3 oder 4 betreten oder durchsucht, so hat dies unter gebührender Beachtung der in Artikel 10 Absatz 1 anerkannten Unverletzlichkeit des Konsulatsarchivs zu geschehen.

(6)
Ein Konsul darf die den Konsulatsdiensträumen durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte nicht für Zwecke, die mit der Erfüllung seiner konsularischen Obliegenheiten nicht in Zusammenhang stehen, ausnutzen.

Artikel 9

(1)
Der Empfangsstaat stellt, unbeschadet der Vorschriften in
Absatz 2,

(a)
das Konsulat des Entsendestaats, samt Möbeln und Ausstattung,

(b)
die Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge eines solchen Konsulats,

(c)
die Wohnung - samt Möbeln und Ausstattung - eines Konsuls oder Konsulatsangehörigen des Entsendestaats, sofern der Konsul oder Konsulatsangehörige die Voraussetzungen des
Absatzes 5 erfüllt,

(d)
die Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge eines solchen Konsuls oder Konsulatsangehörigen und

(e)
die persönlichen Gegenstände eines solchen Konsuls oder Konsulatsangehörigen und der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen

von jeder Inanspruchnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke frei.

(2)
Jedoch verbietet keine Vorschrift dieses Artikels, daß der Empfangsstaat nach den Gesetzen des Gebiets ein Konsulat des Entsendestaats oder die Wohnung eines Konsuls oder Konsulatsangehörigen für Zwecke der Landesverteidigung oder für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke enteignet oder zur Nutzung in Anspruch nimmt; doch ist, wenn eine solche Maßnahme hinsichtlich solcher Grundstücke erforderlich wird, in jeder Weise darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Durchführung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird.

(3)
Wird ein Konsulat oder die Wohnung eines Konsuls oder Konsulatsangehörigen nach
Absatz 2 enteignet oder in Anspruch genommen, so trifft der Empfangsstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Gebiets alle geeigneten Maßnahmen, um für angemessenen Ersatz zu sorgen.

(4)
Unverzüglich ist eine angemessene Entschädigung für alle Vermögenswerte zu leisten, die dem Entsendestaat oder einer für ihn handelnden natürlichen oder juristischen Person durch Enteignung eines Konsulats oder Inanspruchnahme zur Nutzung entzogen werden. Diese Entschädigung muß so beschaffen sein, daß sie in die Währung des Entsendestaats umgerechnet und in den Entsendestaat transferiert werden kann; hierbei ist der Verkaufskurs zugrunde zu legen, der bei Geschäftsabschluß an dem Tage, an dem der Gegenstand entzogen wurde, notiert worden ist; ist an diesem Tage kein Kurs notiert worden, so ist der letzte notierte Schlußkurs maßgebend.

(5)
Die in
Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person

(a)
Staatsangehöriger des Entsendestaats ist,

(b)
in dem Gebiet keiner privaten Erwerbstätigkeit nachgeht,

(c)
in einem festen Dienstverhältnis zu dem Entsendestaat steht oder, falls dies nicht zutrifft, zur Zeit des Dienstantritts beim Konsulat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Gebiet gehabt hat.

(6)
Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck "Konsulat" alle Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Zubehör, die der Entsendestaat ausschließlich für die in
Artikel 7 Absatz 1 genannten Zwecke innehat oder benutzt.

Artikel 10

(1)
Das Archiv und alle sonstigen amtlichen Akten und Schriftstücke eines Konsulats sind stets unverletzlich; die Behörden des Gebiets dürfen sie unter keinem Vorwand einsehen oder einbehalten.

(2)
Das Archiv sowie die amtlichen Akten und Schriftstücke sind von Schriftstücken, Büchern oder dem Schriftwechsel eines Konsuls oder Konsulatsangehörigen, die sich auf andere Angelegenheiten beziehen, getrennt zu halten. Diese Bestimmung erfordert nicht die Trennung des diplomatischen Archivs und der diplomatischen amtlichen Schriftstücke von den konsularischen, falls sich die Konsulatsdiensträume im Gebäude einer diplomatischen Vertretung befinden.

(3)
Ein Konsul darf mit der Regierung des Entsendestaats, mit dessen diplomatischer Vertretung beim Empfangsstaat und mit anderen in demselben Gebiet gelegenen Konsulaten des Entsendestaats durch die Post, telegraphisch, telefonisch und durch andere öffentliche Einrichtungen verkehren sowie amtlichen Schriftwechsel in versiegelten Konsulatsbeuteln, Säcken und anderen Behältern versenden und empfangen; er darf in beiden Fällen Geheimschriften verwenden. Ein Konsul darf außerdem in gleicher Weise mit den Regierungen von Gebieten verkehren, für deren internationale Beziehungen der Entsendestaat verantwortlich ist, sowie mit anderen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten des Entsendestaats außerhalb desselben Gebiets des Empfangsstaats; dieses erweiterte Recht kann eingeschränkt werden, wenn sich der Empfangsstaat im Krieg befindet.

(4)
Der in
Absatz 3 erwähnte amtliche konsularische Schriftwechsel ist unverletzlich, und die Behörden des Gebiets dürfen ihn nicht einsehen oder einbehalten. Für die in Absatz 3 genannten Beutel, Säcke und anderen Behälter besteht Anspruch auf die gleiche Behandlung, wie sie der Empfangsstaat dem diplomatischen Kuriergut des Entsendestaats zuteil werden läßt.

(5)
Ein Konsul oder Konsulatsangehöriger ist berechtigt, Ersuchen der Gerichte oder Behörden des Gebiets um Vorlage von Akten aus seinem Archiv oder von sonstigen amtlichen Schriftstücken oder um Aussage über Angelegenheiten, die in den Bereich seiner Dienstobliegenheiten fallen, abzulehnen. Derartigen Ersuchen ist jedoch im Interesse der Rechtspflege stattzugeben, wenn dies nach Auffassung des leitenden Konsuls ohne Beeinträchtigung der Belange des Entsendestaats möglich ist.

(6)
Ein Konsul ist ferner berechtigt, die Aussage als sachverständiger Zeuge über die Gesetze des Entsendestaats abzulehnen.

Artikel 11

(1)
Ein Konsul oder Konsulatsangehöriger kann bei den Gerichten des Empfangsstats wegen Handlungen, die er in seiner amtlichen Eigenschaft vorgenommen hat und die nach Völkerrecht in den Aufgabenbereich eines Konsuls fallen, einschließlich der in den
Artikeln 17 bis 36 vorgesehenen Amtshandlungen, nicht belangt werden, es sei denn, daß der Entsendestaat durch seinen diplomatischen Vertreter das Verfahren beantragt oder ihm zustimmt.

(2)
Absatz 1 schließt nicht aus, daß ein Konsul oder Konsulatsangehöriger im Wege eines Zivilprozesses wegen eines von ihm geschlossenen Vertrags belangt werden kann, den er nicht ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung als Vertreter seiner Regierung abgeschlossen hat; dementsprechend berechtigt Artikel 10 Absatz 5 einen Konsul oder Konsulatsangehörigen nicht, bezüglich eines solchen Vertrags die Vorlage einer Urkunde oder die Aussage zu verweigern.

(3)

(a)
Von einem Konsul oder Konsulatsangehörigen kann vorbehaltlich des
Artikels 10 Absatz 5 und 6 eine Zeugenaussage in einer Zivil- oder Strafsache verlangt werden.

(b)
Das Gericht oder die Behörde haben in solchem Fall alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eine Störung der Arbeit des Konsulats zu vermeiden. Bei einem Konsul hat das Gericht oder die Behörde in allen Fällen, in denen dies zulässig und möglich ist, dafür zu sorgen, daß die Aussage schriftlich oder mündlich in den Diensträumen oder der Wohnung des Konsuls entgegengenommen wird.

(4)

(a)
Alle Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Schiffe und Luftfahrzeuge, deren Halter ein Konsul oder Konsulatsangehöriger ist, sind ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern.

(b)
Die Bestimmungen des
Absatzes 1 stehen der Inanspruchnahme eines Konsuls oder Konsulatsangehörigen durch Dritte im Wege des Zivilprozesses aus dieser Haftpflicht nicht entgegen; ein Konsul oder Konsulatsangehöriger ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit einer solchen Klage auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 die Vorlage einer Urkunde oder die Aussage zu verweigern.

(5)
Ein Konsul sowie seine bei ihm wohnende Ehefrau und minderjährigen Kinder sind von den gesetzlichen Vorschriften des Gebiets über Ausländerregistrierung und Aufenthaltsgenehmigung befreit; sie unterliegen nicht der Ausweisung.

(6)
Ein Konsulatsangehöriger, der die Voraussetzungen des
Absatzes 8 Buchstaben b und c erfüllt, sowie seine bei ihm wohnende Ehefrau und minderjährigen Kinder genießen die in Absatz 5 genannten Befreiungen.

(7)
Ein Konsul, der nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaats ist, bleibt von jeder Art Dienst als Richter und von jeder Art Militärdienst zu Lande, zur See und in der Luft sowie von jeglicher Polizei- oder Verwaltungsdienstpflicht befreit. Die gleichen Befreiungen genießt ein Konsulatsangehöriger, der die Voraussetzungen des
Absatzes 8 erfüllt.

(8)
Die in
Absatz 6 und 7 erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person

(a)
Staatsangehöriger des Entsendestaats und nicht des Empfangsstaats ist,

(b)
keiner privaten Erwerbstätigkeit in dem Gebiet nachgeht,

(c)
in einem festen Dienstverhältnis zu dem Entsendestaat steht oder, falls dies nicht zutrifft, zur Zeit des Dienstantritts beim Konsulat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Gebiet gehabt hat.

Artikel 12
Ein Berufskonsul darf wegen Handlungen, die er nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen hat, für Verstöße gegen die Gesetze des Gebiets nicht in Haft genommen werden,
es sei denn

(a)
im Falle einer schweren Verfehlung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 9 oder

(b)
im Falle einer anderen Verfehlung: zur Vorführung vor Gericht (wobei die Haft nur während der Verhandlung vor Gericht, nicht aber während einer Vertagung aufrechterhalten werden darf) oder nach rechtskräftiger Verurteilung oder

(c)
mit Zustimmung oder auf Ersuchen des Entsendestaats.


TEIL IV
Finanzielle Vorrechte


Artikel 13
Der Entsendestaat oder eine in seinem Namen handelnde natürliche oder juristische Person ist von allen Steuern oder ähnlichen Abgaben jeder Art befreit, die von dem Empfangsstaat oder von einem Einzelstaat, einer Provinz, Gemeinde oder sonstigen Untergliederung des Empfangsstaats gegenwärtig oder künftig erhoben oder eingezogen werden auf

(a)
Eigentum oder Besitz an Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Zubehör, die ausschließlich für einen der in
Artikel 7 Absatz 1 genannten Zwecke benutzt werden, mit Ausnahme von Steuern oder sonstigen Abgaben, die für Dienstleistungen oder örtliche öffentliche Verbesserungen erhoben werden und deren Höhe sich nach dem Nutzen für die betreffenden Grundstücke richtet;

(b)
Rechtsgeschäfte oder Urkunden über den Erwerb von Grundeigentum für einen der genannten Zwecke;

(c)
Eigentum, Besitz oder Benutzung beweglicher Sachen für konsularische Zwecke.

Artikel 14

(1)
Steuern oder ähnliche Abgaben aller Art werden in dem Gebiet durch den Empfangsstaat oder einen Einzelstaat, eine Provinz, Gemeinde oder sonstige Untergliederung des Empfangsstaats weder erhoben noch eingezogen auf

(a)
Gebühren, die für den Entsendestaat als Entgelt für konsularische Amtshandlungen vereinnahmt werden, oder Quittungen für die Zahlung solcher Gebühren;

(b)
die Dienstbezüge, Gehälter, Löhne oder Vergütungen, die ein Konsul als Entgelt für seine Dienste in einem Konsulat erhält (wobei der Ausdruck "Konsul" im Sinne dieser Bestimmung die Wahlkonsuln nicht mit einschließt, es sei denn, daß sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und in dem Gebiet keiner privaten Erwerbstätigkeit nachgehen);

(c)
die Dienstbezüge, Gehälter, Löhne oder Vergütungen, die ein Konsulatsanhöriger als Entgelt für seine Dienste in einem Konsulat erhält, vorausgesetzt, daß der Konsulatsangehörige Staatsangehöriger des Entsendestaats und nicht des Empfangsstaats ist (wobei der Ausdruck "Konsulatsangehöriger" im Sinne dieser Bestimmung auch Fahrer und ausschließlich mit Haushalts- oder Instandhaltungsarbeiten auf den Konsulatsgrundstücken beschäftigte Personen mit einschließt).

(2)
Ferner sind der Entsendestaat oder ein Konsul oder Konsulatsangehöriger in dem Gebiet bezüglich der von einem Konsul oder Konsulatsangehörigen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, die in den Bereich ihrer Dienstobliegenheiten fallen, von allen Steuern oder ähnlichen Abgaben jeder Art befreit, die durch den Empfangsstaat oder einen Einzelstaat, eine Provinz, Gemeinde oder sonstige Untergliederung des Empfangsstaats gegenwärtig oder künftig erhoben oder eingezogen werden. Diese Befreiung gilt nicht für Steuern oder ähnliche Abgaben, hinsichtlich derer ein Dritter der gesetzlich Verpflichtete ist, auch wenn die Steuer oder ähnliche Abgabe auf den Entsendestaat oder auf den Konsul oder Konsulatsangehörigen abgewälzt werden kann.

Artikel 15

(1)
Vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 dieses Artikels ist ein Konsul oder Konsulatsangehöriger, der die Voraussetzungen des Absatzes 4 dieses Artikels erfüllt, in dem Gebiet von allen Steuern oder ähnlichen Abgaben jeder Art befreit, die durch den Empfangsstaat oder einen Einzelstaat, eine Provinz, Gemeinde oder sonstige Untergliederung des Empfangsstaats gegenwärtig oder künftig erhoben oder eingezogen werden, - mit Ausnahme der Steuern oder Zölle, die gegenwärtig oder künftig bei oder auf Grund einer Einfuhr oder Wiederausfuhr erhoben werden und für welche die Freistellung ausschließlich in Artikel 16 geregelt ist.

(2)
Absatz 1 dieses Artikels gilt nur für Steuern oder ähnliche Abgaben, hinsichtlich derer der Konsul oder Konsulatsangehörige in Ermangelung der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung der gesetzlich Verpflichtete wäre; er gilt nicht für Steuern oder ähnliche Abgaben, hinsichtlich derer ein Dritter der gesetzlich Verpflichtete ist, auch wenn die Steuer oder ähnliche Abgabe auf den Konsul oder Konsulatsangehörigen abgewälzt werden kann. Hat jedoch ein Konsul oder Konsulatsangehöriger Anspruch auf Einkommen aus Quellen außerhalb des Gebiets und ist dieses Einkommen innerhalb dieses Gebiets durch einen Bankier oder sonstigen Beauftragten, der bei Zahlung des Einkommens zum Abzug von Einkommensteuer verpflichtet ist, an ihn zu zahlen oder für ihn einzuziehen, so hat der Konsul oder Konsulatsangehörige Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Steuer.

(3)
Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für

(a)
Steuern, die auf das Eigentum an Grundstücken in dem Gebiet oder auf deren Besitz erhoben oder eingezogen werden;

(b)
Steuern auf Einkommen aus anderen innerhalb des Gebiets befindlichen Quellen;

(c)
Steuern, die beim Übergang von Vermögenswerten von Todes wegen im Gebiet erhoben oder eingezogen werden, gleichviel ob der Konsul oder Konsulatsangehörige der Erblasser oder die Person ist, auf welche die Vermögenswerte von Todes wegen übergehen;

(d)
Steuern auf Rechtsvorgänge oder auf Urkunden über Rechtsvorgänge, z. B. auf die Veräußerung oder Übertragung von Geld oder Gegenständen oder Stempelgebühren, die in Verbindung damit erhoben oder eingezogen werden;

(e)
Steuern auf den Verbrauch oder andere ähnliche Abgaben, wozu Steuern, die auf das Eigentum, die Benutzung oder den Betrieb von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen oder von Rundfunk- und Fernsehgeräten oder auf in das Hoheitsgebiet gemäß
Artikel 16 eingeführte Gegenstände erhoben oder eingezogen werden, nicht gehören sollen.

(4)
Die in
Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person

(a)
Staatsangehöriger des Entsendestaats und nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaats ist,

(b)
keiner privaten Erwerbstätigkeit in dem Gebiet nachgeht,

(c)
in einem festen Dienstverhältnis zu dem Entsendestaat steht oder, falls dies nicht zutrifft, zur Zeit des Dienstantritts beim Konsulat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Gebiet gehabt hat.

Artikel 16

(1)
Der Entsendestaat oder sein für ihn handelnder Konsul oder Konsulatsangehöriger dürfen alle Möbel, Ausstattungsgegenstände, Versorgungsgüter, Baumaterialien und andere Sachen einschließlich Land-, Wasser und Luftfahrzeugen, die für den Gebrauch oder Verbrauch im Zusammenhang mit den amtlichen Zwecken eines Konsulats bestimmt sind, in das Gebiet einführen oder aus diesem ausführen; sie sind bezüglich aller dieser Sachen von allen Steuern oder Zöllen jeder Art befreit, die bei oder auf Grund einer Einfuhr oder Wiederausfuhr von dem Empfangsstaat oder einem Einzelstaat, einer Provinz, Gemeinde oder sonstigen Untergliederung des Empfangsstaats gegenwärtig oder künftig erhoben oder eingezogen werden.

(2)
Ein Konsul oder Konsulatsangehöriger, der die Voraussetzungen des
Absatzes 4 erfüllt, darf ferner jegliches Gepäck sowie Gebrauchsgegenstände und sonstige Sachen einschließlich von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die ausschließlich für seinen persönlichen Gebrauch oder Verbrauch oder für den Gebrauch oder Verbrauch der zu seinem Haushalt gehörigen Familienmitglieder bestimmt sind, in das Gebiet einführen und später wieder aus diesem ausführen; er ist bezüglich aller dieser Sachen von allen Steuern oder Zöllen jeder Art befreit, die bei oder auf Grund einer Einfuhr oder Wiederausfuhr von dem Empfangsstaat oder einem Einzelstaat, einer Provinz, Gemeinde oder sonstigen Untergliederung des Empfangsstaats gegenwärtig oder künftig erhoben oder eingezogen werden. Diese Bestimmung gilt für alle Sachen, die er bei seiner ersten oder bei späteren Einreisen an seine Konsulatsdienststelle mitbringt oder die ihm an seine Konsulatsdienststelle zugesandt und zu irgendeiner Zeit eingeführt werden, solange er dieser Dienststelle zugeteilt oder bei ihr beschäftigt ist.

(3)
Es besteht jedoch Einvernehmen darüber,

(a)
daß der Empfangsstaat als Bedingung für die Gewährung der in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen verlangen kann, daß ihm jede Einfuhr oder Wiederausfuhr in der von ihm vorgeschriebenen Weise mitgeteilt wird;

(b)
daß die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen mit Rücksicht darauf, daß sie lediglich zum dienstlichen oder persönlichen Gebrauch bestimmte Sachen betreffen, keine Anwendung auf Sachen finden, die aus Gefälligkeit für andere oder zum Verkauf oder zu sonstigen gewerblichen Zwecken eingeführt werden; dies schließt jedoch die Einfuhr von Sachen als Muster gewerblicher Erzeugnisse lediglich zur Ausstellung innerhalb eines Konsulats nicht aus, vorausgesetzt, daß sie später wieder ausgeführt oder vernichtet werden;

(c)
daß der Empfangsstaat bestimmen kann, daß die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen nicht für Sachen gelten, die in dem Gebiet gezogen, erzeugt oder hergestellt und ohne Zahlung oder unter Rückerstattung von Steuern oder Zöllen, die ohne eine Ausfuhr erhoben worden wären, aus diesem Gebiet ausgeführt wurden;

(d)
daß aus diesem Artikel keine Erlaubnis abgeleitet werden kann, Sachen in das Gebiet einzubringen, deren Einfuhr ausdrücklich durch Gesetz verboten ist.

(4)
Die in
Absatz 2 erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person

(a)
nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaats ist,

(b)
keiner privaten Erwerbstätigkeit in dem Gebiet nachgeht,

(c)
in einem festen Dienstverhältnis zu dem Entsendestaat steht oder, falls dies nicht zutrifft, zur Zeit des Dienstantritts beim Konsulat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Gebiet gehabt hat.


TEIL V
Allgemeine konsularische Aufgaben


Artikel 17

(1)
Ein Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen des Entsendestaats sowie ihr Eigentum und ihre Interessen zu schützen. Zu diesem Zwecke kann er

(a)
jeden Staatsangehörigen des Entsendestaats befragen, mit ihm in Verbindung treten und ihn beraten;

(b)
Nachforschungen über alle Zwischenfälle anstellen, welche die Interessen eines derartigen Staatsangehörigen berühren;

(c)
jedem derartigen Staatsangehörigen in Verhandlungen vor den Behörden des Gebiets oder im Verkehr mit diesen Hilfe leisten, für Rechtsschutz für ihn sorgen sowie für ihn bei den genannten Behörden auf deren Ersuchen oder mit deren Einverständnis als Dolmetscher tätig werden oder einen Dolmetscher zu diesem Zweck bestellen;

(d)
sich an die zuständigen örtlichen Behörden und die zuständigen Ressorts der Zentralregierung des Gebiets wenden und mit ihnen in Schriftverkehr eintreten, jedoch nicht mit dem Auswärtigen Amt oder dem Foreign Office schriftlich verkehren oder dort diplomatische Anliegen vorbringen, es sei denn, daß kein diplomatischer Vertreter des Entsendestaats anwesend ist. Werden derartige Anliegen schriftlich vorgebracht, so kann die Behörde oder das Ressort von dem Konsul die Beifügung einer Übersetzung in der Amtssprache des Gebiets verlangen.

(2)
Der Ausdruck "Interessen" in
Absatz 1 dieses Artikels umfaßt auch Angelegenheiten, die in Zusammenhang stehen mit dem Aufenthalt, der Arbeitsaufnahme und den bürgerlichen Rechten der Staatsangehörigen in dem Gebiet,

(3)
Ein Staatsangehöriger des Entsendestaats hat das Recht, jederzeit mit dem zuständigen Konsul in Verbindung zu treten und, wenn er nicht in Haft ist, ihn in seinem Konsulat aufzusuchen.

Artikel 18

(1)
Der zuständige Konsul wird von den Behörden des Gebiets unverzüglich in Kenntnis gesetzt, wenn ein Staatsangehöriger des Entsendestaats innerhalb des Gebiets in Untersuchungs- oder sonstige Haft genommen wird.

(2)
Einem Konsul ist es gestattet, einen Staatsangehörigen des Entsendestaats, der in dieser Weise für ein Verfahren oder eine Vernehmung in Untersuchungs- oder sonstiger Haft festgehalten wird oder der zur Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der gesetzlichen Frist berechtigt ist, unverzüglich zu besuchen, mit ihm frei und persönlich zu sprechen und für ihn einen Anwalt zu bestellen. Jede Mitteilung dieses Staatsangehörigen an den Konsul wird von den Behörden des Gebiets unverzüglich weitergeleitet.

(3)
Verbüßt ein Staatsangehöriger des Entsendestaats auf Grund einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe, so hat der Konsul unbeschadet der Bestimmungen des
Absatzes 2 dieses Artikels nach Benachrichtigung der zuständigen Behörde das Recht, ihn zu besuchen. Jeder derartige Besuch muß der in der Haftanstalt geltenden Ordnung entsprechen; jedoch muß diese Ordnung angemessene Gelegenheit für den Zutritt zu dem betreffenden Staatsangehörigen und für eine Unterredung mit ihm geben.

Artikel 19
Ein Konsul kann

(a)

(i)
Erklärungen entgegennehmen, deren Abgabe nach den Staatsangehörigkeitsgesetzen des Entsendestaats vorgeschrieben ist;

(ii)
die nach den Gesetzen des Entsendestaats über eine Dienstpflicht vorgeschriebenen Mitteilungen an einen Staatsangehörigen des Entsendestaats ergehen lassen und entsprechende Erklärungen von ihm entgegennehmen;

(iii)
Geburt und Tod von Staatsangehörigen des Entsendestaats und eine nach den Gesetzen des Gebiets vollzogene Eheschließung registrieren, sofern wenigstens einer der Ehegatten Staatsangehöriger des Entsendestaats ist; jedoch besteht Einvernehmen darüber, daß die konsularische Registrierung einer Geburt, eines Sterbefalls oder einer Eheschließung eine Privatperson nicht von den Rechtsvorschriften des Gebiets über die Anmeldung und Registrierung von Geburten und Sterbefällen bei den Behörden dieses Gebiets und über Eheschließungen befreit;

(iv)
Staatsangehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise ausstellen sowie Personen, welche die Einreise in diesen Staat beantragen, Sichtvermerke und andere geeignete Urkunden erteilen;

(v)
zur Verwendung im Entsendestaat Ursprungszeugnisse und sonstige etwa erforderliche Bescheinigungen für Waren ausstellen;

(vi)
für die Gerichte des Entsendestaats in nach einschlägigen Abmachungen der Hohen Vertragschließenden Parteien zulässiger oder in anderer den Gesetzen des Gebiets nicht widersprechender Weise gerichtliche Urkunden zustellen oder Beweise erheben;

(b)
öffentliche Urkunden aufnehmen, Erklärungen aufsetzen und entgegennehmen, Unterschriften und Schriftstücke legalisieren, beglaubigen oder bescheinigen sowie Schriftstücke übersetzen, wenn dies von einer Person beliebiger Staatsangehörigkeit für eine Verwendung im Entsendestaat oder nach dem Recht dieses Staats benötigt wird. Ist nach dem Recht des Entsendestaats die Abnahme eines Eides oder einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich, so können diese abgenommen werden. Ein Konsul kann diese Handlungen auch in Verbindung mit Schriftstücken vornehmen, die von einem Staatsangehörigen des Entsendestaats zur Benutzung außerhalb des Entsendestaats benötigt werden; doch besteht Einvernehmen darüber, daß diese Bestimmung keine Verpflichtung der Behörden des Empfangstaats begründet, die Gültigkeit der in diesem Absatz genannten Beurkundungs- und sonstigen Amtshandlungen eines Konsuls bei Schriftstücken anzuerkennen, die nach dem Recht des Empfangsstaats vorgeschrieben sind.

Artikel 20
Ein Konsul kann die Interessen des Entsendestaats in bezug auf Handels-, wirtschaftliche und kulturelle Angelegenheiten fördern.


TEIL VI
Nachlässe


Artikel 21

(1)
Hinterläßt eine Person Vermögen in einem Gebiet und hat ein Staatsangehöriger des Entsendestaats, der weder in diesem Gebiet ansässig ist noch dort einen Vertreter hat, einen Rechtsanspruch auf diese Vermögenswerte (z. B. als letztwillig Begünstigter oder Testamentsvollstrecker oder Nachlaßgläubiger oder gesetzlicher Erbe) oder macht er einen solchen Anspruch geltend, so ist der Konsul, wenn der Nachlaß in seinem Amtsbezirk oder in dem Amtsbezirk des ihm übergeordneten Konsuls oder des Missionschefs verwaltet wird oder, falls keine Verwaltung eingesetzt worden ist, wenn die Vermögenswerte sich dort befinden, berechtigt, den betreffenden Staatsangehörigen hinsichtlich seiner Rechte an dem Nachlaß oder den Vermögenswerten zu vertreten, als ob der Betreffende dem Konsul eine gültige Vollmacht ausgestellt hätte. Wird der betreffende Staatsangehörige später in dem Gebiet vertreten, so ist die Stellung des Konsuls so anzusehen, als habe er zuvor eine Vollmacht des Staatsangehörigen gehabt, die von dem Zeitpunkt, in dem der Konsul von der anderweitigen Vertretung des Staatsangehörigen Kenntnis erhält, unwirksam geworden ist.

(2)
Hat ein Konsul ein Vertretungsrecht im Sinne des
Absatzes 1 dieses Artikels, so ist er berechtigt, Maßnahmen zum Schutz und zur Wahrung der Interessen der Person, zu deren Vertretung er befugt ist, zu treffen. Er ist ferner berechtigt, den Nachlaß oder die Vermögenswerte insoweit in Besitz zu nehmen und uneingeschränkt zu verwalten, wie er es als ordnungsmäßig bestellter Vertreter der Person tun könnte, deren Interessen er vertritt, es sei denn, daß ein anderer mit gleichen oder vorgehenden Rechten die notwendigen Schritte zur Inbesitznahme oder zur Verwaltung unternommen hat.

(3)
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit und den Sterbeort des Erblassers.

Artikel 22

(1)
Ist nach den Gesetzen des Gebiets eine Vertretungsgenehmigung (grant of representation) oder gerichtliche Verfügung erforderlich, um den Konsul zum Schutz oder zur Inbesitznahme der Vermögenswerte zu ermächtigen, so wird jede Genehmigung oder Verfügung, die auf Antrag des ordnungsmäßig bestellten Bevollmächtigten der Person ergehen würde, deren Interessen der Konsul vertritt, dem Konsul auf seinen Antrag erteilt. Wird glaubhaft gemacht, daß sofortige Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Nachlasses erforderlich und daß Personen mit einem rechtlichen Interesse vorhanden sind, das wahrzunehmen der Konsul befugt ist, so erteilt das Gericht, falls es die Dringlichkeit als hinreichend dargetan erachtet, dem Konsul eine vorläufige Genehmigung oder Verfügung, die beschränkt ist auf den Schutz und die Erhaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine weitere Genehmigung erteilt wird.

(2)

(a)
Ist nach den Gesetzen des Gebiets eine Vertretungsgenehmigung von einem Gericht für die uneingeschränkte Verwaltung des Nachlasses erforderlich (oder bedarf es, wenn eine Genehmigung nach
Absatz 1 bereits erteilt worden ist, hierzu einer weiteren Genehmigung), so ist der Konsul vorbehaltlich der Bestimmungen der Buchstaben b und c dieses Artikels berechtigt, eine solche Genehmigung zu beantragen und zu erwirken, wie wenn er der ordnungsgemäß bestellte Vertreter der Person wäre, deren Rechte er wahrnimmt.

(b)
Das Gericht kann, wenn es dies für zweckdienlich erachtet, die Erteilung der von dem Konsul nachgesuchten Genehmigung solange aussetzen, wie es dies für erforderlich hält, um die von dem Konsul vertretene Person zu benachrichtigen und ihr die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie durch einen anderen als den Konsul vertreten zu werden wünscht.

(c)
Das Gericht kann, wenn es dies für zweckdienlich erachtet, den Konsul anweisen, angemessenen Nachweis dafür zu erbringen, daß die Vermögenswerte den Berechtigten übergeben worden sind; es kann auch, falls der Konsul nicht in der Lage ist, diesen Nachweis zu erbringen, anordnen, daß die Vermögenswerte an die zuständige Behörde oder Person zurückzuzahlen und zurückzugeben sind; es kann schließlich auch anordnen, daß, nachdem der Konsul den Nachlaß im übrigen uneingeschränkt verwaltet hat, die tatsächliche Übergabe der Vermögenswerte an die genannte Person so erfolgen soll, wie das Gericht es bestimmt.

(3)
Ist dem Konsul gemäß
Absatz 1 oder 2 dieses Artikels eine Genehmigung erteilt worden, so wird sie mit dem Tag unwirksam, an welchem dem Staatsangehörigen, dessen Interessen der Konsul wahrnimmt, auf seinen Antrag oder auf Antrag eines von ihm bestellten Vertreters eine Genehmigung ausgestellt wird.

Artikel 23
Bei Nachlässen, die in einem der in
Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten Gebiete liegen, ist der Konsul auch berechtigt, einen geringfügigen Nachlaß eines verstorbenen Staatsangehörigen des Entsendestaats entgegenzunehmen und zu verteilen, ohne zuvor eine Vertretungsgenehmigung zu erwirken, soweit dies nach dem Recht des Gebiets zulässig ist.

Artikel 24

(1)
Stirbt ein Staatsangehöriger des Entsendestaats auf der Reise oder Durchreise in dem Gebiet, ohne dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, so ist es dem Konsul gestattet, die im persönlichen Besitz des Verstorbenen befindlichen Geldbeträge und Gegenstände sofort zur Sicherstellung in Verwahrung zu nehmen; unberührt bleibt die Befugnis der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Gebiets, diese Geldbeträge und Gegenstände selbst in Besitz zu nehmen, wenn die Belange der Rechtspflege oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren dies erforderlich machen. Das Recht, diese Geldbeträge oder Gegenstände im Besitz zu behalten oder darüber zu verfügen, unterliegt den Rechtsvorschriften des Gebiets und den Bestimmungen der
Artikel 21, 22 und 23.

(2)
Ergibt sich zwischen diesem Artikel und
Artikel 36 ein Widerspruch, so geht Artikel 36 vor.

Artikel 25
Übt ein Konsul die in den
Artikeln 21 bis 24 genannten Rechte in bezug auf einen Nachlaß aus, so untersteht er insoweit für alle Verfahren, die im Zusammenhang damit anhängig gemacht werden, der Gerichtsbarkeit der Gerichte des Gebiets; Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 finden insoweit keine Anwendung.

Artikel 26
Wird den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Gebiets zur Kenntnis gebracht,

(a)
daß ein Nachlaß in dem Gebiet vorhanden ist, bezüglich dessen der Konsul berechtigt sein könnte, Interessen nach Maßgabe der
Artikel 21 bis 24 zu vertreten, oder

(b)
daß ein Staatsangehöriger des Entsendestaats im Gebiet verstorben ist und daß anzunehmen ist, daß in dem Gebiet außer einem öffentlichen Verwalter oder ähnlichen Beamten keine Person anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung der vom Verstorbenen dort etwa hinterlassenen Vermögenswerte zu beanspruchen,

so setzen sie den Konsul hiervon in Kenntnis.

Artikel 27
Unbeschadet der Bestimmungen der
Artikel 21 bis 24 kann ein Konsul Geld oder sonstige Vermögenswerte, auf die ein nicht in dem Gebiet ansässiger Staatsangehöriger des Entsendestaats infolge des Todes einer Person Anspruch hat, von einem Gericht, einer Dienststelle oder Person zur Übermittlung an diesen Staatsangehörigen entgegennehmen. Geldbeträge oder sonstige Vermögenswerte in diesem Sinne umfassen auch Anteile an einem Nachlaß, Zahlungen auf Grund der Sozialversicherungs- oder ähnlicher Gesetze sowie Leistungen aus Lebensversicherungen. Das Gericht, die Dienststelle oder die Person, welche die Verteilung vornimmt, ist nicht verpflichtet, diese Geldbeträge oder sonstigen Vermögenswerte über den Konsul zu leiten; der Konsul ist nicht verpflichtet, sie zur Übermittlung anzunehmen. Nimmt er sie an, so hat er alle Bedingungen zu erfüllen, die durch das Gericht, die Dienststelle oder die Person festgesetzt werden bezüglich der Beibringung eines angemessenen Nachweises über die Aushändigung der Geldbeträge oder sonstigen Vermögenswerte an den Staatsangehörigen, dem sie zu übermitteln sind, und, falls er zu diesem Nachweis außerstande ist, bezüglich der Rückgabe dieser Beträge oder Werte.

Artikel 28
Geldbeträge oder sonstige Vermögenswerte können auf Grund der Bestimmungen der
Artikel 21 bis 24 und 27 einem Konsul nur in dem Umfang und nur unter den Bedingungen ausgezahlt, übergeben oder übertragen werden, wie dies gegenüber der Person, die der Konsul vertritt oder für die er diese Beträge oder Werte entgegennimmt, nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zulässig wäre. Der Konsul erwirbt hinsichtlich dieser Beträge oder Werte keine größeren Rechte als die Person, die er vertritt oder für die er die Beträge oder Werte entgegennimmt, erworben hätte, wenn sie ihr unmittelbar ausgezahlt, übergeben oder übertragen worden wären.


TEIL VII
Schiffahrt


Artikel 29

(1)
Läuft ein Schiff des Entsendestaats einen Hafen im Empfangsstaat an (d. i. jeder Ort, den ein Schiff erreichen kann), so dürfen der Kapitän und die Mitglieder der Besatzung des Schiffs mit dem zuständigen Konsul in Verbindung treten.

(2)
Der Konsul darf die in
Artikel 30 aufgezählten Obliegenheiten unbehindert und ohne Einmischung der Behörden des Gebiets wahrnehmen; zur Wahrnehmung dieser Obliegenheiten kann er sich - falls er es wünscht, in Begleitung eines oder mehrerer Konsulatsangehörigen - persönlich an Bord des Schiffs begeben, sobald er die gesundheitspolizeililche Freigabe (pratique) erhalten hat.

(3)
Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Obliegenheiten können sich der Kapitän und die in Frage kommenden Mitglieder der Besatzung nach dem Konsulat begeben, sofern nicht die Behörden des Gebiets deswegen Einwendungen erheben, weil es dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern nicht möglich sein würde, das Schiff vor seiner Abfahrt wieder zu erreichen. Falls die Behörden des Gebiets derartige Einwendungen erheben, teilen sie dies dem Konsul sofort mit.

(4)
Der Konsul kann die Unterstützung der Behörden des Gebiets in allen zur Wahrnehmung dieser Obliegenheiten gehörenden Angelegenheiten anrufen; diese gewähren die erforderliche Unterstützung, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, welche die Ablehnung im Einzelfall voll und ganz rechtfertigen.

Artikel 30

(1)
Der Konsul kann

(a)
den Kapitän und jedes Besatzungsmitglied eines Schiffs des Entsendestaats befragen, die Schiffspapiere prüfen, Erklärungen über die Reise des Schiffs sowie das Reiseziel entgegennehmen und ganz allgemein das Ein- und Auslaufen des Schiffs erleichtern;

(b)
unbeschadet des Rechts der Gerichtsbehörden des Gebiets, die Gerichtsbarkeit gemäß
Artikel 32 Absatz 1 auszuüben, Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und Besatzungsmitgliedern - auch über Entlohnung und Dienstverträge - schlichten, die Einstellung und Entlassung des Kapitäns sowie von Besatzungsmitgliedern veranlassen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin an Bord treffen;

(c)
für die Krankenhausbehandlung und die Heimschaffung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitglieds des Schiffs sorgen;

(d)
Erklärungen, Übertragungs- oder sonstige Urkunden entgegennehmen, aufsetzen oder vollziehen, die nach dem Recht des Entsendestaats in bezug auf folgende Vorgänge vorgeschrieben sind:

(i)
Überschreibung eines Schiffs in das Register des Entsendestaats oder Löschung eines Schiffs im Register;

(ii)
Überschreibung eines Schiffs im Register von einem Eigentümer auf einen anderen;

(iii)
Eintragung einer Hypothek oder sonstigen Belastung auf ein solches Schiff;

(iv)
Verlust oder Havarie eines solchen Schiffes;

(e)
sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung der Schiffahrtsgesetze des Entsendestaats treffen.

(2)
Ein Konsul oder ein Konsulatsangehöriger kann ferner mit dem Kapitän oder einem Besatzungsmitglied vor den örtlichen Behörden und Gerichten erscheinen, Beistand leisten (einschließlich der Vorsorge für geeigneten Rechtsbeistand) und als Dolmetscher zwischen ihnen und diesen Behörden tätig werden. Diese Rechte dürfen nur vorenthalten werden, wenn es sich um Fragen der nationalen Sicherheit handelt.

Artikel 31

(1)
Entweicht ein Schiffsmann von einem Schiff des Entsendestaats in einen Hafen des Empfangsstaats, so sind die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Gebiets auf Ersuchen des Konsuls bei der Ergreifung des Entwichenen behilflich, halten ihn bei Nachweis des Entweichens fest und veranlassen seine Überführung an Bord des Schiffs oder seine Übergabe an dessen Kapitän (oder an eine andere Person, die nach dem Recht des Gebiets die Übergabe verlangen kann) zum Zweck der Überführung auf das Schiff.

(2)
Die Behörden des Gebiets sind jedoch nicht verpflichtet, Maßnahmen nach
Absatz 1 dieses Artikels zu treffen bei einem Schiffsmann,

(a)
der Staatsangehöriger des Empfangsstaats ist, oder

(b)
bei dem hinreichender Grund zu der Annahme besteht, daß sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der politischen Überzeugung oder der Religion in einem Land, welches das Schiff wahrscheinlich anlaufen wird, gefährdet ist.

(3)
Wird der Entwichene einer Tat (mit Ausnahme des Entweichens) beschuldigt, die nach dem Recht des Gebiets strafbar ist, oder ist er wegen einer derartigen Straftat verurteilt, so können die genannten Behörden Maßnahmen nach
Absatz 1 dieses Artikels auch aussetzen, bis der Entwichene abgeurteilt worden ist und die etwa gegen ihn für die Tat erkannte Strafe verbüßt hat.

Artikel 32

(1)
Die Gerichtsbehörden des Gebiets führen keine zivilrechtlichen Verfahren über Streitigkeiten wegen Arbeitsentgelten und Dienstverträgen zwischen dem Kapitän und Besatzungsmitgliedern eines Schiffs des Entsendestaats durch, es sei denn,

(a)
daß im Falle der in
Artikel 43 Absatz 1 bezeichneten Gebiete alle am Streit beteiligten Parteien zustimmen; und

(b)
daß im Falle der in
Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten Gebiete das Verfahren dem Konsul mitgeteilt worden ist und er keinen Einspruch erhoben hat.

(2)
Die Gerichtsbehörden des Gebiets führen - außer auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Konsuls - keine Strafverfolgung wegen an Bord des Schiffs begangener Straftaten durch, es sei denn, daß die Straftaten

(a)
durch andere Personen als den Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung oder zum Nachteil solcher anderer Personen oder durch Staatsangehörige des Empfangsstaats oder zum Nachteil solcher Staatsangehöriger begangen wurden; oder

(b)
die Ruhe oder Sicherheit des Hafens oder die Gesetze des Gebiets über das Gesundheitswesen, die Zulassung von Ausländern, den Schutz des menschlichen Lebens auf See, das Zollwesen oder ähnliche Sachgebiete berühren; oder

(c)
eine schwere Verfehlung im Sinne von
Artikel 1 Absatz 9 darstellen.

(3)
Die Verwaltungsbehörden des Gebiets greifen in bezug auf Vorkommnisse an Bord des Schiffs nicht ein, es sei denn,

(a)
daß eine Person beschuldigt wird, an Bord eine Straftat begangen zu haben, hinsichtlich derer die Gerichtsbehörden des Gebiets gemäß Absatz 2
Buchstaben a, b oder c dieses Artikels ein Strafverfahren durchführen können, oder daß hinreichender Grund zu der Annahme besteht, daß eine derartige Straftat an Bord unmittelbar bevorsteht oder gerade begangen wird oder vollendet worden ist; oder

(b)
daß ein Besatzungsmitglied unter den in
Absatz 4 Buchstaben a und b niedergelegten Umständen in Haft gehalten wird; oder

(c)
daß eine andere Person gegen ihren Willen an Bord festgehalten wird, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Bestimmungen dieses Buchstabens keine Auslegung zulassen, die dazu bestimmt wäre, völkerrechtswidrige Eingriffe zu rechtfertigen; oder

(d)
um eine Maßnahme oder eine Untersuchung auf einem der in
Absatz 2 Buchstabe b genannten Sachgebiete durchzufahren; oder

(e)
auf Ersuchen oder mit Einwilligung des Konsuls.

(4)
Wird ein Besatzungsmitglied wegen eines Disziplinarvergehens auf dem Schiff in Haft gehalten, so werden die Behörden des Gebiets dies nicht als rechtswidrig ansehen, es sei denn,

(a)
daß die Haft nach dem Recht des Entsendestaats rechtswidrig oder daß sie ungerechtfertigt streng oder unmenschlich ist; oder

(b)
daß hinreichender Grund zu der Annahme besteht, daß das Leben oder die Freiheit des Besatzungsmitglieds aus Gründen der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der politischen Überzeugung oder der Religion in einem Land, welches das Schiff wahrscheinlich anlaufen wird, gefährdet ist.

(5)
Beabsichtigen die Behörden des Gebiets, zwecks Anwendung dieses Artikels an Bord eines Schiffs eine Person festzunehmen oder zu verhören oder Eigentum zu beschlagnahmen oder eine förmliche Untersuchung einzuleiten, so wird dem Kapitän oder dem in seinem Namen handelnden Offizier Gelegenheit gegeben, den zuständigen Konsul zu verständigen, und zwar - abgesehen von Fällen, in denen dies wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht möglich ist - so rechtzeitig, daß der Konsul oder sein Vertreter zugegen sein kann. War der Konsul weder anwesend noch vertreten, so kann er von den Behörden des Gebiets verlangen, über die Vorgänge vollständig unterrichtet zu werden. Dieser Absatz findet jedoch keine Anwendung auf die üblichen Untersuchungen der Behörden des Gebiets hinsichtlich des Gesundheitswesens, der Zulassung von Ausländern und des Zollwesens, oder auf die Festhaltung des Schiffs oder eines Teils seiner Ladung auf Grund zivilrechtlicher Verfahren vor Gerichten des Gebiets.

Artikel 33

(1)
Mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffs ist der Konsul berechtigt, Schiffe jeder Flagge, deren Bestimmungsort ein Hafen des Entsendestaats ist, zu prüfen, um sich die Angaben zu beschaffen, die erforderlich sind, damit er die nach dem Recht des Entsendestaats für das Anlaufen seiner Häfen vorgeschriebenen Urkunden aufsetzen und ausfertigen und den zuständigen Behörden des Entsendestaats alle von diesen verlangten Angaben über gesundheitliche und sonstige Angelegenheiten machen kann.

(2)
Bei der Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Rechte handelt der Konsul mit möglichster Beschleunigung.

Artikel 34

(1)
Erleidet ein Schiff des Entsendestaats im Empfangsstaat Schiffbruch, so wird der zuständige Konsul von den Behörden des Gebiets sobald als möglich unterrichtet.

(2)
Die Behörden des Gebiets treffen die geeigneten Maßnahmen für die Sicherung des gestrandeten Schiffs, der Personen an Bord, der Ladung und sonstigen Eigentums an Bord, einschließlich der zum Schiff gehörigen oder einen Bestandteil seiner Ladung bildenden Gegenstände, soweit sie vom Schiff getrennt worden sind; die Maßnahmen erstrecken sich auch auf geeignete Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung von Plünderungen und Unruhen an Bord des Schiffs.

(3)
Hat sich der Schiffbruch in einem Hafen ereignet oder gefährdet das Schiff die Schiffahrt innerhalb der Inlands- oder der Territorialgewässer des Empfangsstaats, so können die Behörden des Gebiets alle Maßnahmen anordnen, die sie für erforderlich halten, um jeden Schaden zu verhüten, der sonst durch das Schiff an den Hafenanlagen oder an anderen Schiffen verursacht werden könnte.

(4)
Ist weder der Eigentümer des gestrandeten Schiffs noch sein Vertreter (oder der betroffene Versicherer) noch der Kapitän in der Lage, Anordnungen zu treffen, so gilt der Konsul als ermächtigt, für die Sicherung und Verwertung des Schiffs die Maßnahmen zu treffen, die der Eigentümer im Falle seiner Anwesenheit selbst treffen könnte; das gleiche gilt für alle zum Schiff gehörigen oder einen Bestandteil von ihm bildenden Gegenstände, die an oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaats aufgefunden werden oder in einen seiner Häfen gelangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Gegenstände, die zur Ladung des Schiffs gehören, oder einen Bestandteil davon bilden, sofern die Ladung einem Staatsangehörigen des Entsendestaats gehört.

(5)
Die Behörden des Gebiets erheben keine Abgaben im Zusammenhang mit dem gestrandeten Schiff, seiner Ladung oder anderem Eigentum an Bord, die nicht in gleicher Art und Höhe unter ähnlichen Umständen auf Schiffe oder im Zusammenhang mit Schiffen des Empfangsstaats erhoben werden würden.

(6)
Die Behörden des Gebiets sind durch die Bestimmungen des vorausgehenden Absatzes nicht gehindert, Zollabgaben oder sonstige Abgaben für die Einfuhr oder auf Grund der Einfuhr von Waren in das Gebiet auf die Ausrüstung und Einrichtung des Schiffs, seine Ladung, seine Vorräte oder sonstige Gegenstände an Bord zu erheben, die auf dem gestrandeten Schiff mitgeführt werden oder einen Bestandteil von ihm bilden, sofern diese Gegenstände zur Verwendung oder zum Verbrauch im Gebiet an Land gelangen. Die genannten Behörden können darüber hinaus nach ihrem Ermessen Sicherheitsleistung für etwaige Abgaben auf Güter der genannten Art fordern, wenn diese Güter vorübergehend in dem Gebiet eingelagert werden.

Artikel 35
Werden Gegenstände, die zur Ladung eines gestrandeten Schiffs gleich welcher Flagge (ausgenommen Schiffe des Empfangsstaats oder Entsendestaats) gehören oder einen Bestandteil dieser Ladung bilden, an oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaats gefunden oder gelangen sie in einen Hafen dieses Staates, so gilt der Konsul als ermächtigt, alle Anordnungen, die der Eigentümer im Falle seiner Anwesenheit selbst hätte treffen können, für die Sicherstellung oder Verwertung dieser Gegenstände zu treffen, sofern die Ladung einem Staatsangehörigen des Entstehungsstaates gehört.

Artikel 36

(1)
Stirbt der Kapitän oder ein Besatzungsmitglied eines Schiffs des Empfangsstaats, der Staatsangehöriger des Entsendestaats und nicht des Empfangsstaats ist, in irgendeinem Staat an Bord oder an Land, so übermittelt die zuständige Behörde des Empfangsstaats dem Konsul unverzüglich Abschriften der Belege, die sie über Arbeitsentgelte und persönliche Habe des verstorbenen Kapitäns oder Besatzungsmitglieds (im folgenden als "Verstorbener" bezeichnet) etwa erhalten hat, ebenso alle Einzelheiten, die ihr zur Verfügung stehen und die geeignet sind, die Ermittlung der nach dem Verstorbenen erbberechtigten Personen zu erleichtern.

(2)
Übersteigt der Wert des Arbeitsentgelts und der persönlichen Habe des Verstorbenen zusammen mit seinem etwaigen übrigen Vermögen, das in die Verfügungsgewalt der zuständigen Behörden gelangt, nicht einen Betrag, der von den Hohen Vertragschließenden Parteien in beiderseitigem Einvernehmen festgesetzt wird, so händigt diese Behörde das Arbeitsentgelt sowie die persönliche Habe und das sonstige in ihrer Verfügungsgewalt befindliche Vermögen des Verstorbenen (im folgenden als "Vermögenswerte" bezeichnet) dem Konsul aus. Der Betrag darf jedoch für die in
Artikel 43 Absatz 1 genannten Gebiete 5000 Deutsche Mark oder für die in Artikel 43 Absatz 2 genannten Gebiete 100 £ nicht übersteigen.

(3)
Vor Aushändigung der Vermögenswerte ist die zuständige Behörde jedoch berechtigt,

(a)
aus dem Vermögen alle Nachlaßforderungen von Personen mit Wohnsitz außerhalb des Entsendestaats zu befriedigen, die sie für begründet hält, und

(b)
sich vor der Aushändigung davon zu überzeugen, daß eine Person, die nach dem Verstorbenen erbberechtigt ist, mit Wohnsitz im Entsendestaat vorhanden ist; konnte sich die Behörde diese Überzeugung nicht verschaffen, so benachrichtigt sie, vor der Aushändigung der Vermögenswerte an irgendeine Person, die als nach dem Verstorbenen erbberechtigt betrachtet wird, den Konsul, und zwar unter Angabe der Person, der die Vermögenswerte ausgefolgt werden sollen. Der Konsul muß ausreichende Gelegenheit zu näheren Angaben behalten, einschließlich von Mitteilungen über das Vorhandensein anderer, der zuständigen Behörde unbekannter Ansprüche auf den Nachlaß, die für die endgültige Bestimmung der Person des Empfangsberechtigten von Bedeutung sein können.

(4)
Alle Ansprüche gegen den Nachlaß des Verstorbenen, die bei der zuständigen Behörde des Empfangsstaats nach der Aushändigung der Vermögenswerte an den Konsul angemeldet werden, sind an ihn, gegebenenfalls zur Weiterleitung an die zuständige Stelle des Entsendestaats, zu verweisen.

(5)
Die
Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels finden auf Nachlässe, für die eine Vertretungsgenehmigung (grant of representation) eines Gerichts im Empfangsstaat erforderlich ist, keine Anwendung, wenn die zuständige Behörde die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Vermögenswerte einer Person aushändigt, die eine solche Genehmigung erhalten hat. Ist der Empfänger einer Vertretungsgenehmigung der vorerwähnten Art eine andere Person als der Konsul, so unterrichtet die zuständige Behörde den Konsul darüber in geeigneter Weise.

(6)
Der Ausdruck "zuständige Behörde" bedeutet

(a)
für die in
Artikel 43 Absatz 1 bezeichneten Gebiete: das zuständige Seemannsamt, außer im letzten Satz des Absatzes 4 dieses Artikels; in diesem Falle ist der Bundesminister für Verkehr zuständig;

(b)
für die in
Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten Gebiete: den Minister für Verkehr und Zivilluftfahrt (Minister of Transport and Civil Aviation) des Vereinigten Königreichs.


TEIL VIII
Allgemeine Bestimmungen


Artikel 37

(1)
Als amtlicher Vertreter des Entsendestaats hat der Konsul Anspruch auf die besondere Achtung und Rücksichtnahme aller Beamten des Empfangsstaats, mit denen er in amtlicher Eigenschaft verkehrt.

(2)
Ferner trifft der Empfangsstaat alle angemessenen Maßnahmen, um den Schutz des Konsulats sowie des Lebens und der Sicherheit des gesamten konsularischen Personals zu gewährleisten. (Im Sinne dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck "Konsulat" alle Liegenschaften, die der Entsendestaat für einen der in
Artikel 7 Absatz 1 genannten Zwecke innehat oder besitzt, und der Ausdruck "gesamtes konsularisches Personal" alle Konsuln und Konsulatsangehörigen, welche die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 4 erfüllen sowie ihre Ehefrauen und sonstigen Familienmitglieder, die zu ihrem Haushalt gehören).

Artikel 38
Die Bestimmungen der
Artikel 17 bis 36 über die Aufgaben eines Konsuls sind nicht erschöpfend. Einem Konsul ist auch gestattet, in seiner konsularischen Eigenschaft andere Aufgaben wahrzunehmen, sofern sie

(a)
mit dem Völkerrecht oder der in dem Gebiet anerkannten internationalen Übung in bezug auf Konsuln in Einklang stehen oder

(b)
nicht gegen das Recht des Gebiets verstoßen und die Behörden des Gebiets keine Einwendungen erheben.

Artikel 39
Es besteht Einvernehmen darüber, daß der Entsendestaat bestimmt, ob und in welchem Umfang der Konsul von den ihm nach diesem Vertrag zustehenden Befugnissen Gebrauch macht.

Artikel 40
Ein Konsul kann die Gebühren erheben, die vom Entsendestaat für konsularische Dienstleistungen vorgeschrieben sind.


TEIL IX
Schlußbestimmungen


Artikel 41

(1)
Streitigkeiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, einschließlich der ihm beigefügten Protokolle und Noten, die nicht auf diplomatischem Wege beigelegt werden können, werden,

(a)
wenn beide Hohen Vertragschließenden Parteien damit einverstanden sind, dem Internationalen Gerichtshof,

(b)
andernfalls auf Antrag einer Hohen Vertragschließenden Partei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(2)
(a)
Das Schiedsgericht besteht jeweils aus drei Schiedsrichtern. Jede Hohe Vertragschließende Partei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter bestellen, bevor sie die Schiedssache aufnehmen, einen Obmann, der Angehöriger eines dritten Staats sein muß.

(b)
Jede Hohe Vertragschließende Partei benennt ihren Schiedsrichter binnen zwei Monaten nach Eingang eines dahingehenden Antrags der anderen Hohen Vertragschließenden Partei; kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so wird ihr Schiedsrichter auf Antrag der anderen Hohen Vertragschließenden Partei von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.

(c)
Können sich die Schiedsrichter nicht binnen einem Monat nach ihrer Bestellung durch die Hohen Vertragschließenden Parteien oder durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs über den Obmann einigen, so wird der Obmann auf Antrag einer der Hohen Vertragschließenden Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.

(d)
Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs verhindert, einem Antrag nach
Buchstaben b oder c dieses Absatzes zu entsprechen, oder ist er Staatsangehöriger einer der Hohen Vertragschließenden Parteien, so wird die Bestellung durch den Vizepräsidenten vollzogen. Ist auch der Vizepräsident verhindert, oder Staatsangehöriger einer der Hohen Vertragschließenden Parteien, so erfolgt die Bestellung durch das älteste erreichbare Mitglied des Gerichts, das nicht Staatsangehöriger einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ist.

(e)
Das Schiedsgericht bestimmt, soweit die Hohen Vertragschließenden Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, seine Verfahrensordnung selbst.

(f)
Das Schiedsgericht entscheidet, falls Einstimmigkeit nicht erzielt werden kann, mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist für die Hohen Vertragschließenden Parteien bindend.

Artikel 42

(1)
Jede Hohe Vertragschließende Partei teilt der anderen Partei vor Inkrafttreten dieses Vertrags auf diplomatischem Wege schriftlich mit, welche Teile ihrer Gebiete als Gebietseinheiten im Sinne aller oder einiger Artikel des Vertrags anzusehen sind, und im letzteren Fall, für welche Artikel dies gilt.

(2)
Jede Hohe Vertragschließende Partei kann der anderen durch eine oder mehrere weitere schriftliche Mitteilungen ihren Entschluß zur Kenntnis bringen, die früher mitgeteilte Regelung zu ändern; jede derartige Mitteilung wird sechs Monate nach dem Tag ihres Eingangs bei der anderen Hohen Vertragschließenden Partei wirksam.

Artikel 43
Dieser Vertrag findet Anwendung

(1)
seitens der Bundesrepublik Deutschland auf die Bundesrepublik Deutschland; und

(2)
seitens Ihrer Majestät auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie auf alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich verantwortlich ist.

Artikel 44
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden in London ausgetauscht. Der Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt noch sechs Monate lang nach dem Tag in Kraft, an dem eine der Hohen Vertragschließenden Parteien ihn der anderen gegenüber gekündigt hat.

ZU URKUND DESSEN haben die eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn am 30. Juli 1956 in zwei Urschriften, davon eine in deutscher und eine in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland:
For the President of the Federal Republic of Germany:
von Brentano


Für Ihre Majestät:
For Her Majesty:
FR. Hoyer Millar

 

[Unterzeichnungsprotolle / Notenwechsel]