PRÄAMBEL
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
und
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland
und ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth
IN DEM WUNSCHE, ihre Beziehungen in Konsulatsangelegenheiten zu regeln und
den Schutz der Staatsangehörigen und Einrichtungen jeder Hohen
Vertragschließenden Partei in den Hoheitsgebieten der anderen Partei zu
erleichtern,
HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag abzuschließen und haben zu diesem
Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
für die Bundesrepublik Deutschland:
Seine Exzellenz Herrn Dr. Heinrich von Brentano,
Bundesminister des Auswärtigen;
Ihre Majestät die
Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland
und ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth
(im folgenden als Ihre Majestät bezeichnet)
für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
Seine Exzellenz Sir Frederick Hoyer Millar,
G. C. M. G., C. V. O.,
Ihrer Majestät Außerordentlichen
und Bevollmächtigten Botschafter in Bonn;
diese sind nach
Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie
folgt übereingekommen:
TEIL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Vertrags bedeutet
(1)
"Entsendestaat" je nach dem Zusammenhang, die Hohe Vertragschließende
Partei, durch die der Konsul ernannt wird, oder alle Gebiete dieser
Partei, auf die dieser Vertrag Anwendung findet;
(2)
"Empfangsstaat" je nach dem Zusammenhang die Hohe Vertragschließende
Partei, in deren Gebiet der Konsul seine Amtsgeschäfte wahrnimmt, oder
alle Gebiete dieser Partei, auf die dieser Vertrag Anwendung findet;
(3)
"Gebiet" jeden Teil der Gebiete des Empfangsstaats, in dem der Amtsbezirk
eines Konsuls ganz oder zum Teil gelegen ist (oder, falls dem Konsul vom
Entsendestaat kein besonderer Konsularbezirk zugeteilt ist, den Amtsbezirk
des übergeordneten Konsuls oder des Missionschefs) und der gemäß
Artikel 42
als Gebietseinheit im Sinne aller oder einiger Artikel dieses Vertrags
benannt worden ist;
(4)
"Staatsangehörige"
(a)
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
sowie, wenn der Zusammenhang es zuläßt, alle juristischen Personen,
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, die im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben und nach deren
Gesetzen zu Recht bestehen;
(b)
in bezug auf Ihre Majestät:
alle Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien, alle
Staatsbürger von Südrhodesien und alle unter britischem Schutz stehenden
Personen, sowie, wenn der Zusammenhang es zuläßt, alle juristischen
Personen, die nach dem Recht eines Gebiets, auf das dieser Vertrag
Anwendung findet, zu Recht bestehen;
(5)
"Schiff" im Sinne des
Teils VII
dieses Vertrags
(a)
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
jedes Schiff oder Wasserfahrzeug, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, das
rechtmäßig unter der Flagge der Bundesrepublik fährt;
(b)
in bezug auf Ihre Majestät:
jedes Schiff oder Wasserfahrzeug, das in einem Hafen eines der in
Artikel 43 Absatz 2
bezeichneten Gebiete registriert ist;
(6)
"Konsul" eine Person, die ein gültiges Exequatur oder eine sonstige - auch
vorläufige - gültige Zulassung der zuständigen Behörden des Gebiets
besitzt, für den Entsendestaat in dieser Eigenschaft tätig zu werden; ein
Konsul kann Berufsbeamter (Berufskonsul) oder Ehrenbeamter (Wahlkonsul)
sein;
(7)
"Konsulatsangehöriger" eine Person, die, ohne Konsul zu sein, vom
Entsendestaat in einem Konsulat mit der Verrichtung von
Konsulatsgeschäften betraut ist, sofern ihr Name den zuständigen Behörden
des Gebiets gemäß
Artikel 4
ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und die Behörden die Anerkennung der
betreffenden Person nicht abgelehnt haben oder in der Folge ablehnen;
nicht einbegriffen sind Fahrer oder Personen, die lediglich mit Haushalts-
oder Instandhaltungsarbeiten auf den Konsulatsgrundstücken beschäftigt
sind;
(8)
"Konsulatsdiensträume" Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich für
die Zwecke der Amtsgeschäfte eines Konsuls benutzt werden;
(9)
"schwere Verfehlung' im Sinne der
Artikel 12
und
32 Absatz 2
jede strafbare Handlung, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von
mindestens fünf Jahren oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
TEIL II
Ernennungen und Amtsbezirke
Artikel 2
(1)
Der Entsendestaat kann in den Gebieten des Empfangsstaats an jedem Ort, in
dem ein dritter Staat ein Konsulat besitzt oder für den der Empfangsstaat
der Errichtung eines Konsulats zustimmt, ein Konsulat errichten und
unterhalten. Der Entsendestaat bestimmt nach eigenem Ermessen, ob das
Konsulat ein Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder eine
Konsularagentur sein soll
(2)
Der Entsendestaat hält den Empfangsstaat über die Grenzen seiner
Konsularbezirke auf dem laufenden; er kann vorbehaltlich des
Absatzes 3
die Grenzen dieser Amtsbezirke nach eigenem Ermessen bestimmen.
(3)
Der Empfangsstaat ist berechtigt, Einspruch zu erheben gegen die
Einbeziehung in einen Konsularbezirk
(a)
eines Gebiets, das weder zu einem Konsularbezirk eines dritten Staats
gehört noch den amtlichen Handelsbeauftragten eines dritten Staats
offensteht,
(b)
eines Gebiets außerhalb des Empfangsstaats.
(4)
Ein Konsul darf die in den
Artikeln 17 bis 36
und
38
bezeichneten Aufgaben nur innerhalb seines Konsularbezirks oder, falls ihm
vom Entsendestaat kein besonderer Konsularbezirk zugeteilt ist, innerhalb
des Amtsbezirks des übergeordneten Konsuls oder des Missionschefs
wahrnehmen;
Absatz 5
dieses Artikels bleibt unberührt.
(5)
Ein Konsul kann nach Benachrichtigung des Empfangsstaats konsularische
Aufgaben außerhalb seines Konsularbezirks oder des Amtsbezirks des
übergeordneten Konsuls oder des Missionschefs wahrnehmen, sofern der
Empfangsstaat nicht dagegen Einspruch erhebt.
Artikel 3
(1)
Der Entsendestaat bestimmt die Anzahl und den Rang der Konsuln, die er
seinen Konsulaten zuteilt. Der Entsendestaat teilt dem Empfangsstaat
schriftlich die Ernennung eines Konsuls für ein Konsulat mit. Für
Wahlkonsuln, die Staatsangehörige des Empfangsstaats sind, kann dieser
verlangen, daß seine Zustimmung zur Ernennung des Betreffenden für ein
Konsulat im voraus auf diplomatischem Wege eingeholt wird.
(2)
Das Exequatur oder eine sonstige Zulassung wird von dem Empfangsstaat so
bald als möglich nach Vorlage der Bestallung des Konsuls oder einer
sonstigen Mitteilung über seine Ernennung gebührenfrei erteilt.
Erforderlichenfalls wird bis zur Erteilung des Exequaturs oder einer
sonstigen Zulassung eine vorläufige Zulassung erteilt.
(3)
Das Exequatur oder die sonstige Zulassung darf nicht ohne triftigen Grund
verweigert werden.
(4)
Es darf nicht unterstellt werden, daß der Empfangsstaat dem Tätigwerden
eines Konsuls zugestimmt oder ihm die Vergünstigungen aus diesem Vertrag
gewährt hat, solange der Empfangsstaat ihm nicht das Exequatur oder eine
sonstige - auch vorläufige - Zulassung erteilt hat.
(5)
Der Empfangsstaat teilt unverzüglich seinen zuständigen Behörden den Namen
eines jeden Konsuls mit, der zur Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem
Vertrag berechtigt ist.
(6)
Der Empfangsstaat kann das Exequatur oder die sonstige Zulassung eines
Konsuls, dessen Verhalten ernsten Anlaß zu Beschwerden gegeben hat,
widerrufen. Der Grund zu diesem Widerruf wird dem Entsendestaat auf
Ersuchen auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
Artikel 4
(1)
Dem Entsendestaat steht es frei, die erforderliche Anzahl von
Konsulatsangehörigen in seinen Konsulaten zu beschäftigen, und zwar eigene
Staatsangehörige, Staatsangehörige des Empfangsstaats oder eines dritten
Staats.
(2)
Die Konsuln, die ein Konsulat leiten, teilen der von der Regierung des
Gebiets benannten Behörde die Namen dieser Konsulatsangehörigen mit und
halten sie über deren Anschriften auf dem laufenden.
(3)
Die Regierung des Gebiets kann es ablehnen, sei es zur Zeit der Mitteilung
oder später, eine Person als Konsulatsangehörigen anzuerkennen, oder
weiterhin anzuerkennen.
Artikel 5
(1)
Einem Konsul oder Konsulatsangehörigen kann zeitweilig die
stellvertretende Wahrnehmung der Obliegenheiten eines Konsuls übertragen
werden, der verstorben, oder infolge Krankheit, Abwesenheit oder aus
sonstigen Gründen zur Ausübung der Amtstätigkeit außerstande ist.
(2)
Ist der Ermächtigte ein Konsulatsangehöriger, so erfährt er nach
Unterrichtung der Regierung des Gebiets über seine Ermächtigung bis zu der
Rückkehr des Konsuls oder der Ernennung eines Nachfolgers für den Konsul
in bezug auf Vorrechte, Befreiungen, Immunitäten und das Recht zur
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben eine Behandlung, die ebenso günstig
ist wie diejenige, die dem Konsul nach diesem Vertrag zusteht.
Artikel 6
Der Entsendestaat kann mit Zustimmung des Empfangsstaats ein oder
mehrere Mitglieder seiner bei dem Empfangsstaat beglaubigten
diplomatischen Mission mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines am Sitz der
Zentralregierung dieses Staats gelegenen Konsulats betrauen. Diese
Ernennungen erfolgen gemäß den
Artikeln 3
oder
4.
Die betreffenden Personen genießen weiterhin alle Vorrechte und
Immunitäten, die sich aus ihrer Rechtsstellung als Diplomaten ergeben;
jedoch werden wegen der Wahrnehmung von Aufgaben, die in den
Artikeln 17 bis 36
aufgeführt sind,. keine weitergehenden Immunitäten für sie in Anspruch
genommen, als einem Konsul oder Konsulatsangehörigen nach diesem Vertrag
zustehen.
TEIL III
Rechte und Immunitäten
Artikel 7
(1)
Der Entsendestaat kann gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Gebiets
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Zubehör als Konsulat oder als
Wohnung für einen Berufskonsul oder Konsulatsangehörigen oder für sonstige
Zwecke, die sich aus dem Dienstbetrieb der konsularischen Niederlassung
des Entsendestaats ergeben und gegen die der Empfangsstaat keinen
Einspruch erhebt, in jeder nach dem Recht des Gebiets zulässigen
Rechtsform im eigenen Namen oder durch eine oder mehrere natürliche oder
juristische Personen erwerben, innehaben oder besitzen, die in eigenem
Namen, aber für ihn handeln. Ist nach dem Recht des Gebiets die
Genehmigung der Behörden des Gebiets Voraussetzung des Erwerbs, so wird
diese Genehmigung erteilt, sofern die erforderlichen Formalitäten erfüllt
sind.
(2)
Der Entsendestaat ist berechtigt, für alle in
Absatz 1
genannten Zwecke Gebäude und Zubehör auf den so erworbenen Grundstücken zu
errichten.
(3)
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die
Absätze 1
und
2
den Entsendestaat nicht von der Einhaltung von Bebauungs- oder
Stadtplanungsvorschriften oder anderer Beschränkungen befreien, die für
das Gelände gelten, in dem die Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile nebst
Zubehör liegen.
Artikel 8
(1)
An der äußeren Umfriedung und der Außenwand des Gebäudes, in dem ein
Konsulat untergebracht ist, kann das Wappen oder Hoheitszeichen des
Entsendestaats mit einer entsprechenden Inschrift, die das Konsulat in der
Amtssprache dieses Staats bezeichnet, angebracht werden. Es ist auch
gestattet, ein solches Wappen oder Hoheitszeichen und eine solche
Inschrift an oder neben der Eingangstür des Konsulats anzubringen.
(2)
Die Flagge des Entsendestaats und seine Konsulatsflagge können an dem
Konsulat und bei geeigneten Anlässen auch an der Wohnung des Konsuls
gezeigt werden. Ferner kann ein Konsul das Wappen oder Hoheitszeichen des
Entsendestaats auf den Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die er in
Ausübung seines Amts benutzt, anbringen sowie die Flagge des
Entsendestaats und seine Konsulatsflagge auf diesen zeigen.
(3)
"Konsulatsdiensträume" dürfen von der Polizei oder sonstigen Behörden des
Gebiets nur mit Zustimmung des leitenden Konsuls oder, falls diese
Zustimmung nicht erlangt werden kann, nur auf Grund einer entsprechenden
gerichtlichen Anordnung sowie bei Gebieten im Sinne von
Artikel 43 Absatz 1
mit Zustimmung des Bundesministers des Auswärtigen und bei Gebieten im
Sinne von
Artikel 43 Absatz 2
mit Zustimmung des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten (Secretary of
State for Foreign Affairs) betreten werden. Die Zustimmung des Konsuls
gilt als erteilt bei Brand oder sonstigen Unglücksfällen oder wenn die
Behörden des Gebiets begründeten Anlaß zu der Annahme haben, daß in den
Konsulatsdiensträumen unter Anwendung von Gewalt gegen Personen oder
Sachen ein Verbrechen unmittelbar bevorsteht oder gerade begangen wird
oder vollendet worden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine
Anwendung auf Konsulatsdiensträume, die einem Konsul unterstehen, der
Staatsangehöriger des Empfangsstaats oder nicht Staatsangehöriger des
Entsendestaats ist.
(4)
Ein Konsulat darf nicht dazu benutzt werden, Personen, die sich
behördlichem oder gerichtlichem Zugriff zu entziehen versuchen, Zuflucht
zu gewähren. Verweigert ein Konsul auf ein rechtmäßiges Ersuchen der
Behörden des Gebiets die Auslieferung eines solchen Verfolgten, so können
diese Behörden die Konsulatsdiensträume erforderlichenfalls zur Festnahme
des Flüchtigen betreten; sie haben hierbei die Bestimmungen des
Absatzes 3
dieses Artikels zu beachten
(5)
Werden Konsulatsdiensträume nach
Absatz 3
oder
4
betreten oder durchsucht, so hat dies unter gebührender Beachtung der in
Artikel 10 Absatz 1
anerkannten Unverletzlichkeit des Konsulatsarchivs zu geschehen.
(6)
Ein Konsul darf die den Konsulatsdiensträumen durch diesen Vertrag
gewährten Vorrechte nicht für Zwecke, die mit der Erfüllung seiner
konsularischen Obliegenheiten nicht in Zusammenhang stehen, ausnutzen.
Artikel 9
(1)
Der Empfangsstaat stellt, unbeschadet der Vorschriften in
Absatz 2,
(a)
das Konsulat des Entsendestaats, samt Möbeln und Ausstattung,
(b)
die Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge eines solchen Konsulats,
(c)
die Wohnung - samt Möbeln und Ausstattung - eines Konsuls oder
Konsulatsangehörigen des Entsendestaats, sofern der Konsul oder
Konsulatsangehörige die Voraussetzungen des
Absatzes 5
erfüllt,
(d)
die Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge eines solchen Konsuls oder
Konsulatsangehörigen und
(e)
die persönlichen Gegenstände eines solchen Konsuls oder
Konsulatsangehörigen und der in seinem Haushalt lebenden
Familienangehörigen
von jeder Inanspruchnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder für
andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke frei.
(2)
Jedoch verbietet keine Vorschrift dieses Artikels, daß der Empfangsstaat
nach den Gesetzen des Gebiets ein Konsulat des Entsendestaats oder die
Wohnung eines Konsuls oder Konsulatsangehörigen für Zwecke der
Landesverteidigung oder für andere im öffentlichen Interesse liegende
Zwecke enteignet oder zur Nutzung in Anspruch nimmt; doch ist, wenn eine
solche Maßnahme hinsichtlich solcher Grundstücke erforderlich wird, in
jeder Weise darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Durchführung der
konsularischen Aufgaben nicht behindert wird.
(3)
Wird ein Konsulat oder die Wohnung eines Konsuls oder Konsulatsangehörigen
nach
Absatz 2
enteignet oder in Anspruch genommen, so trifft der Empfangsstaat in
Übereinstimmung mit den Gesetzen des Gebiets alle geeigneten Maßnahmen, um
für angemessenen Ersatz zu sorgen.
(4)
Unverzüglich ist eine angemessene Entschädigung für alle Vermögenswerte zu
leisten, die dem Entsendestaat oder einer für ihn handelnden natürlichen
oder juristischen Person durch Enteignung eines Konsulats oder
Inanspruchnahme zur Nutzung entzogen werden. Diese Entschädigung muß so
beschaffen sein, daß sie in die Währung des Entsendestaats umgerechnet und
in den Entsendestaat transferiert werden kann; hierbei ist der
Verkaufskurs zugrunde zu legen, der bei Geschäftsabschluß an dem Tage, an
dem der Gegenstand entzogen wurde, notiert worden ist; ist an diesem Tage
kein Kurs notiert worden, so ist der letzte notierte Schlußkurs maßgebend.
(5)
Die in
Absatz 1
erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person
(a)
Staatsangehöriger des Entsendestaats ist,
(b)
in dem Gebiet keiner privaten Erwerbstätigkeit nachgeht,
(c)
in einem festen Dienstverhältnis zu dem Entsendestaat steht oder, falls
dies nicht zutrifft, zur Zeit des Dienstantritts beim Konsulat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Gebiet gehabt hat.
(6)
Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck "Konsulat" alle Grundstücke,
Gebäude, Gebäudeteile und Zubehör, die der Entsendestaat ausschließlich
für die in
Artikel 7 Absatz 1
genannten Zwecke innehat oder benutzt.
Artikel 10
(1)
Das Archiv und alle sonstigen amtlichen Akten und Schriftstücke eines
Konsulats sind stets unverletzlich; die Behörden des Gebiets dürfen sie
unter keinem Vorwand einsehen oder einbehalten.
(2)
Das Archiv sowie die amtlichen Akten und Schriftstücke sind von
Schriftstücken, Büchern oder dem Schriftwechsel eines Konsuls oder
Konsulatsangehörigen, die sich auf andere Angelegenheiten beziehen,
getrennt zu halten. Diese Bestimmung erfordert nicht die Trennung des
diplomatischen Archivs und der diplomatischen amtlichen Schriftstücke von
den konsularischen, falls sich die Konsulatsdiensträume im Gebäude einer
diplomatischen Vertretung befinden.
(3)
Ein Konsul darf mit der Regierung des Entsendestaats, mit dessen
diplomatischer Vertretung beim Empfangsstaat und mit anderen in demselben
Gebiet gelegenen Konsulaten des Entsendestaats durch die Post,
telegraphisch, telefonisch und durch andere öffentliche Einrichtungen
verkehren sowie amtlichen Schriftwechsel in versiegelten Konsulatsbeuteln,
Säcken und anderen Behältern versenden und empfangen; er darf in beiden
Fällen Geheimschriften verwenden. Ein Konsul darf außerdem in gleicher
Weise mit den Regierungen von Gebieten verkehren, für deren internationale
Beziehungen der Entsendestaat verantwortlich ist, sowie mit anderen
diplomatischen Vertretungen und Konsulaten des Entsendestaats außerhalb
desselben Gebiets des Empfangsstaats; dieses erweiterte Recht kann
eingeschränkt werden, wenn sich der Empfangsstaat im Krieg befindet.
(4)
Der in
Absatz 3
erwähnte amtliche konsularische Schriftwechsel ist unverletzlich, und die
Behörden des Gebiets dürfen ihn nicht einsehen oder einbehalten. Für die
in
Absatz 3
genannten Beutel, Säcke und anderen Behälter besteht Anspruch auf die
gleiche Behandlung, wie sie der Empfangsstaat dem diplomatischen Kuriergut
des Entsendestaats zuteil werden läßt.
(5)
Ein Konsul oder Konsulatsangehöriger ist berechtigt, Ersuchen der Gerichte
oder Behörden des Gebiets um Vorlage von Akten aus seinem Archiv oder von
sonstigen amtlichen Schriftstücken oder um Aussage über Angelegenheiten,
die in den Bereich seiner Dienstobliegenheiten fallen, abzulehnen.
Derartigen Ersuchen ist jedoch im Interesse der Rechtspflege stattzugeben,
wenn dies nach Auffassung des leitenden Konsuls ohne Beeinträchtigung der
Belange des Entsendestaats möglich ist.
(6)
Ein Konsul ist ferner berechtigt, die Aussage als sachverständiger Zeuge
über die Gesetze des Entsendestaats abzulehnen.
Artikel 11
(1)
Ein Konsul oder Konsulatsangehöriger kann bei den Gerichten des
Empfangsstats wegen Handlungen, die er in seiner amtlichen Eigenschaft
vorgenommen hat und die nach Völkerrecht in den Aufgabenbereich eines
Konsuls fallen, einschließlich der in den
Artikeln 17 bis 36
vorgesehenen Amtshandlungen, nicht belangt werden, es sei denn, daß der
Entsendestaat durch seinen diplomatischen Vertreter das Verfahren
beantragt oder ihm zustimmt.
(2)
Absatz 1
schließt nicht aus, daß ein Konsul oder Konsulatsangehöriger im Wege eines
Zivilprozesses wegen eines von ihm geschlossenen Vertrags belangt werden
kann, den er nicht ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung als
Vertreter seiner Regierung abgeschlossen hat; dementsprechend berechtigt
Artikel 10 Absatz 5
einen Konsul oder Konsulatsangehörigen nicht, bezüglich eines solchen
Vertrags die Vorlage einer Urkunde oder die Aussage zu verweigern.
(3)
(a)
Von einem Konsul oder Konsulatsangehörigen kann vorbehaltlich des
Artikels 10 Absatz 5
und
6
eine Zeugenaussage in einer Zivil- oder Strafsache verlangt werden.
(b)
Das Gericht oder die Behörde haben in solchem Fall alle zumutbaren
Schritte zu unternehmen, um eine Störung der Arbeit des Konsulats zu
vermeiden. Bei einem Konsul hat das Gericht oder die Behörde in allen
Fällen, in denen dies zulässig und möglich ist, dafür zu sorgen, daß die
Aussage schriftlich oder mündlich in den Diensträumen oder der Wohnung des
Konsuls entgegengenommen wird.
(4)
(a)
Alle Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Schiffe und Luftfahrzeuge,
deren Halter ein Konsul oder Konsulatsangehöriger ist, sind ausreichend
gegen Haftpflicht zu versichern.
(b)
Die Bestimmungen des
Absatzes 1
stehen der Inanspruchnahme eines Konsuls oder Konsulatsangehörigen durch
Dritte im Wege des Zivilprozesses aus dieser Haftpflicht nicht entgegen;
ein Konsul oder Konsulatsangehöriger ist nicht berechtigt, im Zusammenhang
mit einer solchen Klage auf Grund des
Artikels 10 Absatz 5
die Vorlage einer Urkunde oder die Aussage zu verweigern.
(5)
Ein Konsul sowie seine bei ihm wohnende Ehefrau und minderjährigen Kinder
sind von den gesetzlichen Vorschriften des Gebiets über
Ausländerregistrierung und Aufenthaltsgenehmigung befreit; sie unterliegen
nicht der Ausweisung.
(6)
Ein Konsulatsangehöriger, der die Voraussetzungen des
Absatzes 8 Buchstaben b und c
erfüllt, sowie seine bei ihm wohnende Ehefrau und minderjährigen Kinder
genießen die in
Absatz 5
genannten Befreiungen.
(7)
Ein Konsul, der nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaats ist, bleibt von
jeder Art Dienst als Richter und von jeder Art Militärdienst zu Lande, zur
See und in der Luft sowie von jeglicher Polizei- oder
Verwaltungsdienstpflicht befreit. Die gleichen Befreiungen genießt ein
Konsulatsangehöriger, der die Voraussetzungen des
Absatzes 8
erfüllt.
(8)
Die in
Absatz 6
und
7
erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person
(a)
Staatsangehöriger des Entsendestaats und nicht des Empfangsstaats ist,
(b)
keiner privaten Erwerbstätigkeit in dem Gebiet nachgeht,
(c)
in einem festen Dienstverhältnis zu dem Entsendestaat steht oder, falls
dies nicht zutrifft, zur Zeit des Dienstantritts beim Konsulat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Gebiet gehabt hat.
Artikel 12
Ein Berufskonsul darf wegen Handlungen, die er nicht in amtlicher
Eigenschaft vorgenommen hat, für Verstöße gegen die Gesetze des Gebiets
nicht in Haft genommen werden,
es sei denn
(a)
im Falle einer schweren Verfehlung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 9
oder
(b)
im Falle einer anderen Verfehlung: zur Vorführung vor Gericht (wobei die
Haft nur während der Verhandlung vor Gericht, nicht aber während einer
Vertagung aufrechterhalten werden darf) oder nach rechtskräftiger
Verurteilung oder
(c)
mit Zustimmung oder auf Ersuchen des Entsendestaats.
TEIL IV
Finanzielle Vorrechte
Artikel 13
Der Entsendestaat oder eine in seinem Namen handelnde natürliche oder
juristische Person ist von allen Steuern oder ähnlichen Abgaben jeder Art
befreit, die von dem Empfangsstaat oder von einem Einzelstaat, einer
Provinz, Gemeinde oder sonstigen Untergliederung des Empfangsstaats
gegenwärtig oder künftig erhoben oder eingezogen werden auf
(a)
Eigentum oder Besitz an Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Zubehör,
die ausschließlich für einen der in
Artikel 7 Absatz 1
genannten Zwecke benutzt werden, mit Ausnahme von Steuern oder sonstigen
Abgaben, die für Dienstleistungen oder örtliche öffentliche Verbesserungen
erhoben werden und deren Höhe sich nach dem Nutzen für die betreffenden
Grundstücke richtet;
(b)
Rechtsgeschäfte oder Urkunden über den Erwerb von Grundeigentum für einen
der genannten Zwecke;
(c)
Eigentum, Besitz oder Benutzung beweglicher Sachen für konsularische
Zwecke.
Artikel 14
(1)
Steuern oder ähnliche Abgaben aller Art werden in dem Gebiet durch den
Empfangsstaat oder einen Einzelstaat, eine Provinz, Gemeinde oder sonstige
Untergliederung des Empfangsstaats weder erhoben noch eingezogen auf
(a)
Gebühren, die für den Entsendestaat als Entgelt für konsularische
Amtshandlungen vereinnahmt werden, oder Quittungen für die Zahlung solcher
Gebühren;
(b)
die Dienstbezüge, Gehälter, Löhne oder Vergütungen, die ein Konsul als
Entgelt für seine Dienste in einem Konsulat erhält (wobei der Ausdruck
"Konsul" im Sinne dieser Bestimmung die Wahlkonsuln nicht mit einschließt,
es sei denn, daß sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen
und in dem Gebiet keiner privaten Erwerbstätigkeit nachgehen);
(c)
die Dienstbezüge, Gehälter, Löhne oder Vergütungen, die ein
Konsulatsanhöriger als Entgelt für seine Dienste in einem Konsulat erhält,
vorausgesetzt, daß der Konsulatsangehörige Staatsangehöriger des
Entsendestaats und nicht des Empfangsstaats ist (wobei der Ausdruck
"Konsulatsangehöriger" im Sinne dieser Bestimmung auch Fahrer und
ausschließlich mit Haushalts- oder Instandhaltungsarbeiten auf den
Konsulatsgrundstücken beschäftigte Personen mit einschließt).
(2)
Ferner sind der Entsendestaat oder ein Konsul oder Konsulatsangehöriger in
dem Gebiet bezüglich der von einem Konsul oder Konsulatsangehörigen in
amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, die in den Bereich ihrer
Dienstobliegenheiten fallen, von allen Steuern oder ähnlichen Abgaben
jeder Art befreit, die durch den Empfangsstaat oder einen Einzelstaat,
eine Provinz, Gemeinde oder sonstige Untergliederung des Empfangsstaats
gegenwärtig oder künftig erhoben oder eingezogen werden. Diese Befreiung
gilt nicht für Steuern oder ähnliche Abgaben, hinsichtlich derer ein
Dritter der gesetzlich Verpflichtete ist, auch wenn die Steuer oder
ähnliche Abgabe auf den Entsendestaat oder auf den Konsul oder
Konsulatsangehörigen abgewälzt werden kann.
Artikel 15
(1)
Vorbehaltlich der
Absätze 2
und
3
dieses Artikels ist ein Konsul oder Konsulatsangehöriger, der die
Voraussetzungen des
Absatzes 4
dieses Artikels erfüllt, in dem Gebiet von allen Steuern oder ähnlichen
Abgaben jeder Art befreit, die durch den Empfangsstaat oder einen
Einzelstaat, eine Provinz, Gemeinde oder sonstige Untergliederung des
Empfangsstaats gegenwärtig oder künftig erhoben oder eingezogen werden, -
mit Ausnahme der Steuern oder Zölle, die gegenwärtig oder künftig bei oder
auf Grund einer Einfuhr oder Wiederausfuhr erhoben werden und für welche
die Freistellung ausschließlich in
Artikel 16
geregelt ist.
(2)
Absatz 1
dieses Artikels gilt nur für Steuern oder ähnliche Abgaben, hinsichtlich
derer der Konsul oder Konsulatsangehörige in Ermangelung der in diesem
Artikel vorgesehenen Befreiung der gesetzlich Verpflichtete wäre; er gilt
nicht für Steuern oder ähnliche Abgaben, hinsichtlich derer ein Dritter
der gesetzlich Verpflichtete ist, auch wenn die Steuer oder ähnliche
Abgabe auf den Konsul oder Konsulatsangehörigen abgewälzt werden kann. Hat
jedoch ein Konsul oder Konsulatsangehöriger Anspruch auf Einkommen aus
Quellen außerhalb des Gebiets und ist dieses Einkommen innerhalb dieses
Gebiets durch einen Bankier oder sonstigen Beauftragten, der bei Zahlung
des Einkommens zum Abzug von Einkommensteuer verpflichtet ist, an ihn zu
zahlen oder für ihn einzuziehen, so hat der Konsul oder
Konsulatsangehörige Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Steuer.
(3)
Absatz 1
dieses Artikels gilt nicht für
(a)
Steuern, die auf das Eigentum an Grundstücken in dem Gebiet oder auf deren
Besitz erhoben oder eingezogen werden;
(b)
Steuern auf Einkommen aus anderen innerhalb des Gebiets befindlichen
Quellen;
(c)
Steuern, die beim Übergang von Vermögenswerten von Todes wegen im Gebiet
erhoben oder eingezogen werden, gleichviel ob der Konsul oder
Konsulatsangehörige der Erblasser oder die Person ist, auf welche die
Vermögenswerte von Todes wegen übergehen;
(d)
Steuern auf Rechtsvorgänge oder auf Urkunden über Rechtsvorgänge, z. B.
auf die Veräußerung oder Übertragung von Geld oder Gegenständen oder
Stempelgebühren, die in Verbindung damit erhoben oder eingezogen werden;
(e)
Steuern auf den Verbrauch oder andere ähnliche Abgaben, wozu Steuern, die
auf das Eigentum, die Benutzung oder den Betrieb von Land-, Wasser- und
Luftfahrzeugen oder von Rundfunk- und Fernsehgeräten oder auf in das
Hoheitsgebiet gemäß
Artikel 16
eingeführte Gegenstände erhoben oder eingezogen werden, nicht gehören
sollen.
(4)
Die in
Absatz 1
erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person
(a)
Staatsangehöriger des Entsendestaats und nicht Staatsangehöriger des
Empfangsstaats ist,
(b)
keiner privaten Erwerbstätigkeit in dem Gebiet nachgeht,
(c)
in einem festen Dienstverhältnis zu dem Entsendestaat steht oder, falls
dies nicht zutrifft, zur Zeit des Dienstantritts beim Konsulat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Gebiet gehabt hat.
Artikel 16
(1)
Der Entsendestaat oder sein für ihn handelnder Konsul oder
Konsulatsangehöriger dürfen alle Möbel, Ausstattungsgegenstände,
Versorgungsgüter, Baumaterialien und andere Sachen einschließlich Land-,
Wasser und Luftfahrzeugen, die für den Gebrauch oder Verbrauch im
Zusammenhang mit den amtlichen Zwecken eines Konsulats bestimmt sind, in
das Gebiet einführen oder aus diesem ausführen; sie sind bezüglich aller
dieser Sachen von allen Steuern oder Zöllen jeder Art befreit, die bei
oder auf Grund einer Einfuhr oder Wiederausfuhr von dem Empfangsstaat oder
einem Einzelstaat, einer Provinz, Gemeinde oder sonstigen Untergliederung
des Empfangsstaats gegenwärtig oder künftig erhoben oder eingezogen
werden.
(2)
Ein Konsul oder Konsulatsangehöriger, der die Voraussetzungen des
Absatzes 4
erfüllt, darf ferner jegliches Gepäck sowie Gebrauchsgegenstände und
sonstige Sachen einschließlich von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die
ausschließlich für seinen persönlichen Gebrauch oder Verbrauch oder für
den Gebrauch oder Verbrauch der zu seinem Haushalt gehörigen
Familienmitglieder bestimmt sind, in das Gebiet einführen und später
wieder aus diesem ausführen; er ist bezüglich aller dieser Sachen von
allen Steuern oder Zöllen jeder Art befreit, die bei oder auf Grund einer
Einfuhr oder Wiederausfuhr von dem Empfangsstaat oder einem Einzelstaat,
einer Provinz, Gemeinde oder sonstigen Untergliederung des Empfangsstaats
gegenwärtig oder künftig erhoben oder eingezogen werden. Diese Bestimmung
gilt für alle Sachen, die er bei seiner ersten oder bei späteren Einreisen
an seine Konsulatsdienststelle mitbringt oder die ihm an seine
Konsulatsdienststelle zugesandt und zu irgendeiner Zeit eingeführt werden,
solange er dieser Dienststelle zugeteilt oder bei ihr beschäftigt ist.
(3)
Es besteht jedoch Einvernehmen darüber,
(a)
daß der Empfangsstaat als Bedingung für die Gewährung der in diesem
Artikel vorgesehenen Befreiungen verlangen kann, daß ihm jede Einfuhr oder
Wiederausfuhr in der von ihm vorgeschriebenen Weise mitgeteilt wird;
(b)
daß die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen mit Rücksicht darauf,
daß sie lediglich zum dienstlichen oder persönlichen Gebrauch bestimmte
Sachen betreffen, keine Anwendung auf Sachen finden, die aus Gefälligkeit
für andere oder zum Verkauf oder zu sonstigen gewerblichen Zwecken
eingeführt werden; dies schließt jedoch die Einfuhr von Sachen als Muster
gewerblicher Erzeugnisse lediglich zur Ausstellung innerhalb eines
Konsulats nicht aus, vorausgesetzt, daß sie später wieder ausgeführt oder
vernichtet werden;
(c)
daß der Empfangsstaat bestimmen kann, daß die in diesem Artikel
vorgesehenen Befreiungen nicht für Sachen gelten, die in dem Gebiet
gezogen, erzeugt oder hergestellt und ohne Zahlung oder unter
Rückerstattung von Steuern oder Zöllen, die ohne eine Ausfuhr erhoben
worden wären, aus diesem Gebiet ausgeführt wurden;
(d)
daß aus diesem Artikel keine Erlaubnis abgeleitet werden kann, Sachen in
das Gebiet einzubringen, deren Einfuhr ausdrücklich durch Gesetz verboten
ist.
(4)
Die in
Absatz 2
erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person
(a)
nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaats ist,
(b)
keiner privaten Erwerbstätigkeit in dem Gebiet nachgeht,
(c)
in einem festen Dienstverhältnis zu dem Entsendestaat steht oder, falls
dies nicht zutrifft, zur Zeit des Dienstantritts beim Konsulat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Gebiet gehabt hat.
TEIL V
Allgemeine konsularische Aufgaben
Artikel 17
(1)
Ein Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen des Entsendestaats sowie
ihr Eigentum und ihre Interessen zu schützen. Zu diesem Zwecke kann er
(a)
jeden Staatsangehörigen des Entsendestaats befragen, mit ihm in Verbindung
treten und ihn beraten;
(b)
Nachforschungen über alle Zwischenfälle anstellen, welche die Interessen
eines derartigen Staatsangehörigen berühren;
(c)
jedem derartigen Staatsangehörigen in Verhandlungen vor den Behörden des
Gebiets oder im Verkehr mit diesen Hilfe leisten, für Rechtsschutz für ihn
sorgen sowie für ihn bei den genannten Behörden auf deren Ersuchen oder
mit deren Einverständnis als Dolmetscher tätig werden oder einen
Dolmetscher zu diesem Zweck bestellen;
(d)
sich an die zuständigen örtlichen Behörden und die zuständigen Ressorts
der Zentralregierung des Gebiets wenden und mit ihnen in Schriftverkehr
eintreten, jedoch nicht mit dem Auswärtigen Amt oder dem Foreign Office
schriftlich verkehren oder dort diplomatische Anliegen vorbringen, es sei
denn, daß kein diplomatischer Vertreter des Entsendestaats anwesend ist.
Werden derartige Anliegen schriftlich vorgebracht, so kann die Behörde
oder das Ressort von dem Konsul die Beifügung einer Übersetzung in der
Amtssprache des Gebiets verlangen.
(2)
Der Ausdruck "Interessen" in
Absatz 1
dieses Artikels umfaßt auch Angelegenheiten, die in Zusammenhang stehen
mit dem Aufenthalt, der Arbeitsaufnahme und den bürgerlichen Rechten der
Staatsangehörigen in dem Gebiet,
(3)
Ein Staatsangehöriger des Entsendestaats hat das Recht, jederzeit mit dem
zuständigen Konsul in Verbindung zu treten und, wenn er nicht in Haft ist,
ihn in seinem Konsulat aufzusuchen.
Artikel 18
(1)
Der zuständige Konsul wird von den Behörden des Gebiets unverzüglich in
Kenntnis gesetzt, wenn ein Staatsangehöriger des Entsendestaats innerhalb
des Gebiets in Untersuchungs- oder sonstige Haft genommen wird.
(2)
Einem Konsul ist es gestattet, einen Staatsangehörigen des Entsendestaats,
der in dieser Weise für ein Verfahren oder eine Vernehmung in
Untersuchungs- oder sonstiger Haft festgehalten wird oder der zur
Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der gesetzlichen Frist berechtigt
ist, unverzüglich zu besuchen, mit ihm frei und persönlich zu sprechen und
für ihn einen Anwalt zu bestellen. Jede Mitteilung dieses
Staatsangehörigen an den Konsul wird von den Behörden des Gebiets
unverzüglich weitergeleitet.
(3)
Verbüßt ein Staatsangehöriger des Entsendestaats auf Grund einer
Verurteilung eine Freiheitsstrafe, so hat der Konsul unbeschadet der
Bestimmungen des
Absatzes 2
dieses Artikels nach Benachrichtigung der zuständigen Behörde das Recht,
ihn zu besuchen. Jeder derartige Besuch muß der in der Haftanstalt
geltenden Ordnung entsprechen; jedoch muß diese Ordnung angemessene
Gelegenheit für den Zutritt zu dem betreffenden Staatsangehörigen und für
eine Unterredung mit ihm geben.
Artikel 19
Ein Konsul kann
(a)
(i)
Erklärungen entgegennehmen, deren Abgabe nach den
Staatsangehörigkeitsgesetzen des Entsendestaats vorgeschrieben ist;
(ii)
die nach den Gesetzen des Entsendestaats über eine Dienstpflicht
vorgeschriebenen Mitteilungen an einen Staatsangehörigen des
Entsendestaats ergehen lassen und entsprechende Erklärungen von ihm
entgegennehmen;
(iii)
Geburt und Tod von Staatsangehörigen des Entsendestaats und eine nach den
Gesetzen des Gebiets vollzogene Eheschließung registrieren, sofern
wenigstens einer der Ehegatten Staatsangehöriger des Entsendestaats ist;
jedoch besteht Einvernehmen darüber, daß die konsularische Registrierung
einer Geburt, eines Sterbefalls oder einer Eheschließung eine Privatperson
nicht von den Rechtsvorschriften des Gebiets über die Anmeldung und
Registrierung von Geburten und Sterbefällen bei den Behörden dieses
Gebiets und über Eheschließungen befreit;
(iv)
Staatsangehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise ausstellen
sowie Personen, welche die Einreise in diesen Staat beantragen,
Sichtvermerke und andere geeignete Urkunden erteilen;
(v)
zur Verwendung im Entsendestaat Ursprungszeugnisse und sonstige etwa
erforderliche Bescheinigungen für Waren ausstellen;
(vi)
für die Gerichte des Entsendestaats in nach einschlägigen Abmachungen der
Hohen Vertragschließenden Parteien zulässiger oder in anderer den Gesetzen
des Gebiets nicht widersprechender Weise gerichtliche Urkunden zustellen
oder Beweise erheben;
(b)
öffentliche Urkunden aufnehmen, Erklärungen aufsetzen und entgegennehmen,
Unterschriften und Schriftstücke legalisieren, beglaubigen oder
bescheinigen sowie Schriftstücke übersetzen, wenn dies von einer Person
beliebiger Staatsangehörigkeit für eine Verwendung im Entsendestaat oder
nach dem Recht dieses Staats benötigt wird. Ist nach dem Recht des
Entsendestaats die Abnahme eines Eides oder einer eidesstattlichen
Versicherung erforderlich, so können diese abgenommen werden. Ein Konsul
kann diese Handlungen auch in Verbindung mit Schriftstücken vornehmen, die
von einem Staatsangehörigen des Entsendestaats zur Benutzung außerhalb des
Entsendestaats benötigt werden; doch besteht Einvernehmen darüber, daß
diese Bestimmung keine Verpflichtung der Behörden des Empfangstaats
begründet, die Gültigkeit der in diesem Absatz genannten Beurkundungs- und
sonstigen Amtshandlungen eines Konsuls bei Schriftstücken anzuerkennen,
die nach dem Recht des Empfangsstaats vorgeschrieben sind.
Artikel 20
Ein Konsul kann die Interessen des Entsendestaats in bezug auf
Handels-, wirtschaftliche und kulturelle Angelegenheiten fördern.
TEIL VI
Nachlässe
Artikel 21
(1)
Hinterläßt eine Person Vermögen in einem Gebiet und hat ein
Staatsangehöriger des Entsendestaats, der weder in diesem Gebiet ansässig
ist noch dort einen Vertreter hat, einen Rechtsanspruch auf diese
Vermögenswerte (z. B. als letztwillig Begünstigter oder
Testamentsvollstrecker oder Nachlaßgläubiger oder gesetzlicher Erbe) oder
macht er einen solchen Anspruch geltend, so ist der Konsul, wenn der
Nachlaß in seinem Amtsbezirk oder in dem Amtsbezirk des ihm übergeordneten
Konsuls oder des Missionschefs verwaltet wird oder, falls keine Verwaltung
eingesetzt worden ist, wenn die Vermögenswerte sich dort befinden,
berechtigt, den betreffenden Staatsangehörigen hinsichtlich seiner Rechte
an dem Nachlaß oder den Vermögenswerten zu vertreten, als ob der
Betreffende dem Konsul eine gültige Vollmacht ausgestellt hätte. Wird der
betreffende Staatsangehörige später in dem Gebiet vertreten, so ist die
Stellung des Konsuls so anzusehen, als habe er zuvor eine Vollmacht des
Staatsangehörigen gehabt, die von dem Zeitpunkt, in dem der Konsul von der
anderweitigen Vertretung des Staatsangehörigen Kenntnis erhält, unwirksam
geworden ist.
(2)
Hat ein Konsul ein Vertretungsrecht im Sinne des
Absatzes 1
dieses Artikels, so ist er berechtigt, Maßnahmen zum Schutz und zur
Wahrung der Interessen der Person, zu deren Vertretung er befugt ist, zu
treffen. Er ist ferner berechtigt, den Nachlaß oder die Vermögenswerte
insoweit in Besitz zu nehmen und uneingeschränkt zu verwalten, wie er es
als ordnungsmäßig bestellter Vertreter der Person tun könnte, deren
Interessen er vertritt, es sei denn, daß ein anderer mit gleichen oder
vorgehenden Rechten die notwendigen Schritte zur Inbesitznahme oder zur
Verwaltung unternommen hat.
(3)
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit und den Sterbeort des Erblassers.
Artikel 22
(1)
Ist nach den Gesetzen des Gebiets eine Vertretungsgenehmigung (grant of
representation) oder gerichtliche Verfügung erforderlich, um den Konsul
zum Schutz oder zur Inbesitznahme der Vermögenswerte zu ermächtigen, so
wird jede Genehmigung oder Verfügung, die auf Antrag des ordnungsmäßig
bestellten Bevollmächtigten der Person ergehen würde, deren Interessen der
Konsul vertritt, dem Konsul auf seinen Antrag erteilt. Wird glaubhaft
gemacht, daß sofortige Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des
Nachlasses erforderlich und daß Personen mit einem rechtlichen Interesse
vorhanden sind, das wahrzunehmen der Konsul befugt ist, so erteilt das
Gericht, falls es die Dringlichkeit als hinreichend dargetan erachtet, dem
Konsul eine vorläufige Genehmigung oder Verfügung, die beschränkt ist auf
den Schutz und die Erhaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt, in dem
eine weitere Genehmigung erteilt wird.
(2)
(a)
Ist nach den Gesetzen des Gebiets eine Vertretungsgenehmigung von einem
Gericht für die uneingeschränkte Verwaltung des Nachlasses erforderlich
(oder bedarf es, wenn eine Genehmigung nach
Absatz 1
bereits erteilt worden ist, hierzu einer weiteren Genehmigung), so ist der
Konsul vorbehaltlich der Bestimmungen der
Buchstaben b
und
c
dieses Artikels berechtigt, eine solche Genehmigung zu beantragen und zu
erwirken, wie wenn er der ordnungsgemäß bestellte Vertreter der Person
wäre, deren Rechte er wahrnimmt.
(b)
Das Gericht kann, wenn es dies für zweckdienlich erachtet, die Erteilung
der von dem Konsul nachgesuchten Genehmigung solange aussetzen, wie es
dies für erforderlich hält, um die von dem Konsul vertretene Person zu
benachrichtigen und ihr die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie durch
einen anderen als den Konsul vertreten zu werden wünscht.
(c)
Das Gericht kann, wenn es dies für zweckdienlich erachtet, den Konsul
anweisen, angemessenen Nachweis dafür zu erbringen, daß die Vermögenswerte
den Berechtigten übergeben worden sind; es kann auch, falls der Konsul
nicht in der Lage ist, diesen Nachweis zu erbringen, anordnen, daß die
Vermögenswerte an die zuständige Behörde oder Person zurückzuzahlen und
zurückzugeben sind; es kann schließlich auch anordnen, daß, nachdem der
Konsul den Nachlaß im übrigen uneingeschränkt verwaltet hat, die
tatsächliche Übergabe der Vermögenswerte an die genannte Person so
erfolgen soll, wie das Gericht es bestimmt.
(3)
Ist dem Konsul gemäß
Absatz 1
oder
2
dieses Artikels eine Genehmigung erteilt worden, so wird sie mit dem Tag
unwirksam, an welchem dem Staatsangehörigen, dessen Interessen der Konsul
wahrnimmt, auf seinen Antrag oder auf Antrag eines von ihm bestellten
Vertreters eine Genehmigung ausgestellt wird.
Artikel 23
Bei Nachlässen, die in einem der in
Artikel 43 Absatz 2
bezeichneten Gebiete liegen, ist der Konsul auch berechtigt, einen
geringfügigen Nachlaß eines verstorbenen Staatsangehörigen des
Entsendestaats entgegenzunehmen und zu verteilen, ohne zuvor eine
Vertretungsgenehmigung zu erwirken, soweit dies nach dem Recht des Gebiets
zulässig ist.
Artikel 24
(1)
Stirbt ein Staatsangehöriger des Entsendestaats auf der Reise oder
Durchreise in dem Gebiet, ohne dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt zu haben, so ist es dem Konsul gestattet, die im persönlichen
Besitz des Verstorbenen befindlichen Geldbeträge und Gegenstände sofort
zur Sicherstellung in Verwahrung zu nehmen; unberührt bleibt die Befugnis
der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Gebiets, diese Geldbeträge und
Gegenstände selbst in Besitz zu nehmen, wenn die Belange der Rechtspflege
oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren dies erforderlich machen.
Das Recht, diese Geldbeträge oder Gegenstände im Besitz zu behalten oder
darüber zu verfügen, unterliegt den Rechtsvorschriften des Gebiets und den
Bestimmungen der
Artikel 21,
22
und
23.
(2)
Ergibt sich zwischen diesem Artikel und
Artikel 36
ein Widerspruch, so geht Artikel 36 vor.
Artikel 25
Übt ein Konsul die in den
Artikeln 21 bis 24
genannten Rechte in bezug auf einen Nachlaß aus, so untersteht er insoweit
für alle Verfahren, die im Zusammenhang damit anhängig gemacht werden, der
Gerichtsbarkeit der Gerichte des Gebiets;
Artikel 10 Absatz 5
und
Artikel 11 Absatz 1
finden insoweit keine Anwendung.
Artikel 26
Wird den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Gebiets zur Kenntnis
gebracht,
(a)
daß ein Nachlaß in dem Gebiet vorhanden ist, bezüglich dessen der Konsul
berechtigt sein könnte, Interessen nach Maßgabe der
Artikel 21 bis 24
zu vertreten, oder
(b)
daß ein Staatsangehöriger des Entsendestaats im Gebiet verstorben ist und
daß anzunehmen ist, daß in dem Gebiet außer einem öffentlichen Verwalter
oder ähnlichen Beamten keine Person anwesend oder vertreten ist, die das
Recht besitzt, die Verwaltung der vom Verstorbenen dort etwa
hinterlassenen Vermögenswerte zu beanspruchen,
so setzen sie den Konsul hiervon in Kenntnis.
Artikel 27
Unbeschadet der Bestimmungen der
Artikel 21 bis 24
kann ein Konsul Geld oder sonstige Vermögenswerte, auf die ein nicht in
dem Gebiet ansässiger Staatsangehöriger des Entsendestaats infolge des
Todes einer Person Anspruch hat, von einem Gericht, einer Dienststelle
oder Person zur Übermittlung an diesen Staatsangehörigen entgegennehmen.
Geldbeträge oder sonstige Vermögenswerte in diesem Sinne umfassen auch
Anteile an einem Nachlaß, Zahlungen auf Grund der Sozialversicherungs-
oder ähnlicher Gesetze sowie Leistungen aus Lebensversicherungen. Das
Gericht, die Dienststelle oder die Person, welche die Verteilung vornimmt,
ist nicht verpflichtet, diese Geldbeträge oder sonstigen Vermögenswerte
über den Konsul zu leiten; der Konsul ist nicht verpflichtet, sie zur
Übermittlung anzunehmen. Nimmt er sie an, so hat er alle Bedingungen zu
erfüllen, die durch das Gericht, die Dienststelle oder die Person
festgesetzt werden bezüglich der Beibringung eines angemessenen Nachweises
über die Aushändigung der Geldbeträge oder sonstigen Vermögenswerte an den
Staatsangehörigen, dem sie zu übermitteln sind, und, falls er zu diesem
Nachweis außerstande ist, bezüglich der Rückgabe dieser Beträge oder
Werte.
Artikel 28
Geldbeträge oder sonstige Vermögenswerte können auf Grund der
Bestimmungen der
Artikel 21 bis 24
und
27
einem Konsul nur in dem Umfang und nur unter den Bedingungen ausgezahlt,
übergeben oder übertragen werden, wie dies gegenüber der Person, die der
Konsul vertritt oder für die er diese Beträge oder Werte entgegennimmt,
nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zulässig wäre. Der Konsul
erwirbt hinsichtlich dieser Beträge oder Werte keine größeren Rechte als
die Person, die er vertritt oder für die er die Beträge oder Werte
entgegennimmt, erworben hätte, wenn sie ihr unmittelbar ausgezahlt,
übergeben oder übertragen worden wären.
TEIL VII
Schiffahrt
Artikel 29
(1)
Läuft ein Schiff des Entsendestaats einen Hafen im Empfangsstaat an (d. i.
jeder Ort, den ein Schiff erreichen kann), so dürfen der Kapitän und die
Mitglieder der Besatzung des Schiffs mit dem zuständigen Konsul in
Verbindung treten.
(2)
Der Konsul darf die in
Artikel 30
aufgezählten Obliegenheiten unbehindert und ohne Einmischung der Behörden
des Gebiets wahrnehmen; zur Wahrnehmung dieser Obliegenheiten kann er sich
- falls er es wünscht, in Begleitung eines oder mehrerer
Konsulatsangehörigen - persönlich an Bord des Schiffs begeben, sobald er
die gesundheitspolizeililche Freigabe (pratique) erhalten hat.
(3)
Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Obliegenheiten können sich der
Kapitän und die in Frage kommenden Mitglieder der Besatzung nach dem
Konsulat begeben, sofern nicht die Behörden des Gebiets deswegen
Einwendungen erheben, weil es dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern
nicht möglich sein würde, das Schiff vor seiner Abfahrt wieder zu
erreichen. Falls die Behörden des Gebiets derartige Einwendungen erheben,
teilen sie dies dem Konsul sofort mit.
(4)
Der Konsul kann die Unterstützung der Behörden des Gebiets in allen zur
Wahrnehmung dieser Obliegenheiten gehörenden Angelegenheiten anrufen;
diese gewähren die erforderliche Unterstützung, sofern nicht besondere
Gründe vorliegen, welche die Ablehnung im Einzelfall voll und ganz
rechtfertigen.
Artikel 30
(1)
Der Konsul kann
(a)
den Kapitän und jedes Besatzungsmitglied eines Schiffs des Entsendestaats
befragen, die Schiffspapiere prüfen, Erklärungen über die Reise des
Schiffs sowie das Reiseziel entgegennehmen und ganz allgemein das Ein- und
Auslaufen des Schiffs erleichtern;
(b)
unbeschadet des Rechts der Gerichtsbehörden des Gebiets, die
Gerichtsbarkeit gemäß
Artikel 32 Absatz 1
auszuüben, Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und Besatzungsmitgliedern -
auch über Entlohnung und Dienstverträge - schlichten, die Einstellung und
Entlassung des Kapitäns sowie von Besatzungsmitgliedern veranlassen und
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin an Bord treffen;
(c)
für die Krankenhausbehandlung und die Heimschaffung des Kapitäns oder
eines Besatzungsmitglieds des Schiffs sorgen;
(d)
Erklärungen, Übertragungs- oder sonstige Urkunden entgegennehmen,
aufsetzen oder vollziehen, die nach dem Recht des Entsendestaats in bezug
auf folgende Vorgänge vorgeschrieben sind:
(i)
Überschreibung eines Schiffs in das Register des Entsendestaats oder
Löschung eines Schiffs im Register;
(ii)
Überschreibung eines Schiffs im Register von einem Eigentümer auf einen
anderen;
(iii)
Eintragung einer Hypothek oder sonstigen Belastung auf ein solches Schiff;
(iv)
Verlust oder Havarie eines solchen Schiffes;
(e)
sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung der Schiffahrtsgesetze des
Entsendestaats treffen.
(2)
Ein Konsul oder ein Konsulatsangehöriger kann ferner mit dem Kapitän oder
einem Besatzungsmitglied vor den örtlichen Behörden und Gerichten
erscheinen, Beistand leisten (einschließlich der Vorsorge für geeigneten
Rechtsbeistand) und als Dolmetscher zwischen ihnen und diesen Behörden
tätig werden. Diese Rechte dürfen nur vorenthalten werden, wenn es sich um
Fragen der nationalen Sicherheit handelt.
Artikel 31
(1)
Entweicht ein Schiffsmann von einem Schiff des Entsendestaats in einen
Hafen des Empfangsstaats, so sind die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
des Gebiets auf Ersuchen des Konsuls bei der Ergreifung des Entwichenen
behilflich, halten ihn bei Nachweis des Entweichens fest und veranlassen
seine Überführung an Bord des Schiffs oder seine Übergabe an dessen
Kapitän (oder an eine andere Person, die nach dem Recht des Gebiets die
Übergabe verlangen kann) zum Zweck der Überführung auf das Schiff.
(2)
Die Behörden des Gebiets sind jedoch nicht verpflichtet, Maßnahmen nach
Absatz 1
dieses Artikels zu treffen bei einem Schiffsmann,
(a)
der Staatsangehöriger des Empfangsstaats ist, oder
(b)
bei dem hinreichender Grund zu der Annahme besteht, daß sein Leben oder
seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der
politischen Überzeugung oder der Religion in einem Land, welches das
Schiff wahrscheinlich anlaufen wird, gefährdet ist.
(3)
Wird der Entwichene einer Tat (mit Ausnahme des Entweichens) beschuldigt,
die nach dem Recht des Gebiets strafbar ist, oder ist er wegen einer
derartigen Straftat verurteilt, so können die genannten Behörden Maßnahmen
nach
Absatz 1
dieses Artikels auch aussetzen, bis der Entwichene abgeurteilt worden ist
und die etwa gegen ihn für die Tat erkannte Strafe verbüßt hat.
Artikel 32
(1)
Die Gerichtsbehörden des Gebiets führen keine zivilrechtlichen Verfahren
über Streitigkeiten wegen Arbeitsentgelten und Dienstverträgen zwischen
dem Kapitän und Besatzungsmitgliedern eines Schiffs des Entsendestaats
durch, es sei denn,
(a)
daß im Falle der in
Artikel 43 Absatz 1
bezeichneten Gebiete alle am Streit beteiligten Parteien zustimmen; und
(b)
daß im Falle der in
Artikel 43 Absatz 2
bezeichneten Gebiete das Verfahren dem Konsul mitgeteilt worden ist und er
keinen Einspruch erhoben hat.
(2)
Die Gerichtsbehörden des Gebiets führen - außer auf Ersuchen oder mit
Zustimmung des Konsuls - keine Strafverfolgung wegen an Bord des Schiffs
begangener Straftaten durch, es sei denn, daß die Straftaten
(a)
durch andere Personen als den Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung oder
zum Nachteil solcher anderer Personen oder durch Staatsangehörige des
Empfangsstaats oder zum Nachteil solcher Staatsangehöriger begangen
wurden; oder
(b)
die Ruhe oder Sicherheit des Hafens oder die Gesetze des Gebiets über das
Gesundheitswesen, die Zulassung von Ausländern, den Schutz des
menschlichen Lebens auf See, das Zollwesen oder ähnliche Sachgebiete
berühren; oder
(c)
eine schwere Verfehlung im Sinne von
Artikel 1 Absatz 9
darstellen.
(3)
Die Verwaltungsbehörden des Gebiets greifen in bezug auf Vorkommnisse an
Bord des Schiffs nicht ein, es sei denn,
(a)
daß eine Person beschuldigt wird, an Bord eine Straftat begangen zu haben,
hinsichtlich derer die Gerichtsbehörden des Gebiets gemäß Absatz 2
Buchstaben a,
b
oder
c
dieses Artikels ein Strafverfahren durchführen können, oder daß
hinreichender Grund zu der Annahme besteht, daß eine derartige Straftat an
Bord unmittelbar bevorsteht oder gerade begangen wird oder vollendet
worden ist; oder
(b)
daß ein Besatzungsmitglied unter den in
Absatz 4 Buchstaben a
und
b
niedergelegten Umständen in Haft gehalten wird; oder
(c)
daß eine andere Person gegen ihren Willen an Bord festgehalten wird, wobei
Einvernehmen darüber besteht, daß die Bestimmungen dieses Buchstabens
keine Auslegung zulassen, die dazu bestimmt wäre, völkerrechtswidrige
Eingriffe zu rechtfertigen; oder
(d)
um eine Maßnahme oder eine Untersuchung auf einem der in
Absatz 2 Buchstabe b
genannten Sachgebiete durchzufahren; oder
(e)
auf Ersuchen oder mit Einwilligung des Konsuls.
(4)
Wird ein Besatzungsmitglied wegen eines Disziplinarvergehens auf dem
Schiff in Haft gehalten, so werden die Behörden des Gebiets dies nicht als
rechtswidrig ansehen, es sei denn,
(a)
daß die Haft nach dem Recht des Entsendestaats rechtswidrig oder daß sie
ungerechtfertigt streng oder unmenschlich ist; oder
(b)
daß hinreichender Grund zu der Annahme besteht, daß das Leben oder die
Freiheit des Besatzungsmitglieds aus Gründen der Rasse, der
Staatsangehörigkeit, der politischen Überzeugung oder der Religion in
einem Land, welches das Schiff wahrscheinlich anlaufen wird, gefährdet
ist.
(5)
Beabsichtigen die Behörden des Gebiets, zwecks Anwendung dieses Artikels
an Bord eines Schiffs eine Person festzunehmen oder zu verhören oder
Eigentum zu beschlagnahmen oder eine förmliche Untersuchung einzuleiten,
so wird dem Kapitän oder dem in seinem Namen handelnden Offizier
Gelegenheit gegeben, den zuständigen Konsul zu verständigen, und zwar -
abgesehen von Fällen, in denen dies wegen der Dringlichkeit der
Angelegenheit nicht möglich ist - so rechtzeitig, daß der Konsul oder sein
Vertreter zugegen sein kann. War der Konsul weder anwesend noch vertreten,
so kann er von den Behörden des Gebiets verlangen, über die Vorgänge
vollständig unterrichtet zu werden. Dieser Absatz findet jedoch keine
Anwendung auf die üblichen Untersuchungen der Behörden des Gebiets
hinsichtlich des Gesundheitswesens, der Zulassung von Ausländern und des
Zollwesens, oder auf die Festhaltung des Schiffs oder eines Teils seiner
Ladung auf Grund zivilrechtlicher Verfahren vor Gerichten des Gebiets.
Artikel 33
(1)
Mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffs ist der Konsul berechtigt, Schiffe
jeder Flagge, deren Bestimmungsort ein Hafen des Entsendestaats ist, zu
prüfen, um sich die Angaben zu beschaffen, die erforderlich sind, damit er
die nach dem Recht des Entsendestaats für das Anlaufen seiner Häfen
vorgeschriebenen Urkunden aufsetzen und ausfertigen und den zuständigen
Behörden des Entsendestaats alle von diesen verlangten Angaben über
gesundheitliche und sonstige Angelegenheiten machen kann.
(2)
Bei der Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Rechte handelt der
Konsul mit möglichster Beschleunigung.
Artikel 34
(1)
Erleidet ein Schiff des Entsendestaats im Empfangsstaat Schiffbruch, so
wird der zuständige Konsul von den Behörden des Gebiets sobald als möglich
unterrichtet.
(2)
Die Behörden des Gebiets treffen die geeigneten Maßnahmen für die
Sicherung des gestrandeten Schiffs, der Personen an Bord, der Ladung und
sonstigen Eigentums an Bord, einschließlich der zum Schiff gehörigen oder
einen Bestandteil seiner Ladung bildenden Gegenstände, soweit sie vom
Schiff getrennt worden sind; die Maßnahmen erstrecken sich auch auf
geeignete Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung von Plünderungen und
Unruhen an Bord des Schiffs.
(3)
Hat sich der Schiffbruch in einem Hafen ereignet oder gefährdet das Schiff
die Schiffahrt innerhalb der Inlands- oder der Territorialgewässer des
Empfangsstaats, so können die Behörden des Gebiets alle Maßnahmen
anordnen, die sie für erforderlich halten, um jeden Schaden zu verhüten,
der sonst durch das Schiff an den Hafenanlagen oder an anderen Schiffen
verursacht werden könnte.
(4)
Ist weder der Eigentümer des gestrandeten Schiffs noch sein Vertreter
(oder der betroffene Versicherer) noch der Kapitän in der Lage,
Anordnungen zu treffen, so gilt der Konsul als ermächtigt, für die
Sicherung und Verwertung des Schiffs die Maßnahmen zu treffen, die der
Eigentümer im Falle seiner Anwesenheit selbst treffen könnte; das gleiche
gilt für alle zum Schiff gehörigen oder einen Bestandteil von ihm
bildenden Gegenstände, die an oder in der Nähe der Küste des
Empfangsstaats aufgefunden werden oder in einen seiner Häfen gelangen. Die
Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Gegenstände, die zur Ladung
des Schiffs gehören, oder einen Bestandteil davon bilden, sofern die
Ladung einem Staatsangehörigen des Entsendestaats gehört.
(5)
Die Behörden des Gebiets erheben keine Abgaben im Zusammenhang mit dem
gestrandeten Schiff, seiner Ladung oder anderem Eigentum an Bord, die
nicht in gleicher Art und Höhe unter ähnlichen Umständen auf Schiffe oder
im Zusammenhang mit Schiffen des Empfangsstaats erhoben werden würden.
(6)
Die Behörden des Gebiets sind durch die Bestimmungen des vorausgehenden
Absatzes nicht gehindert, Zollabgaben oder sonstige Abgaben für die
Einfuhr oder auf Grund der Einfuhr von Waren in das Gebiet auf die
Ausrüstung und Einrichtung des Schiffs, seine Ladung, seine Vorräte oder
sonstige Gegenstände an Bord zu erheben, die auf dem gestrandeten Schiff
mitgeführt werden oder einen Bestandteil von ihm bilden, sofern diese
Gegenstände zur Verwendung oder zum Verbrauch im Gebiet an Land gelangen.
Die genannten Behörden können darüber hinaus nach ihrem Ermessen
Sicherheitsleistung für etwaige Abgaben auf Güter der genannten Art
fordern, wenn diese Güter vorübergehend in dem Gebiet eingelagert werden.
Artikel 35
Werden Gegenstände, die zur Ladung eines gestrandeten Schiffs gleich
welcher Flagge (ausgenommen Schiffe des Empfangsstaats oder
Entsendestaats) gehören oder einen Bestandteil dieser Ladung bilden, an
oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaats gefunden oder gelangen sie
in einen Hafen dieses Staates, so gilt der Konsul als ermächtigt, alle
Anordnungen, die der Eigentümer im Falle seiner Anwesenheit selbst hätte
treffen können, für die Sicherstellung oder Verwertung dieser Gegenstände
zu treffen, sofern die Ladung einem Staatsangehörigen des
Entstehungsstaates gehört.
Artikel 36
(1)
Stirbt der Kapitän oder ein Besatzungsmitglied eines Schiffs des
Empfangsstaats, der Staatsangehöriger des Entsendestaats und nicht des
Empfangsstaats ist, in irgendeinem Staat an Bord oder an Land, so
übermittelt die zuständige Behörde des Empfangsstaats dem Konsul
unverzüglich Abschriften der Belege, die sie über Arbeitsentgelte und
persönliche Habe des verstorbenen Kapitäns oder Besatzungsmitglieds (im
folgenden als "Verstorbener" bezeichnet) etwa erhalten hat, ebenso alle
Einzelheiten, die ihr zur Verfügung stehen und die geeignet sind, die
Ermittlung der nach dem Verstorbenen erbberechtigten Personen zu
erleichtern.
(2)
Übersteigt der Wert des Arbeitsentgelts und der persönlichen Habe des
Verstorbenen zusammen mit seinem etwaigen übrigen Vermögen, das in die
Verfügungsgewalt der zuständigen Behörden gelangt, nicht einen Betrag, der
von den Hohen Vertragschließenden Parteien in beiderseitigem Einvernehmen
festgesetzt wird, so händigt diese Behörde das Arbeitsentgelt sowie die
persönliche Habe und das sonstige in ihrer Verfügungsgewalt befindliche
Vermögen des Verstorbenen (im folgenden als "Vermögenswerte" bezeichnet)
dem Konsul aus. Der Betrag darf jedoch für die in
Artikel 43 Absatz 1
genannten Gebiete 5000 Deutsche Mark oder für die in
Artikel 43 Absatz 2
genannten Gebiete 100 £ nicht übersteigen.
(3)
Vor Aushändigung der Vermögenswerte ist die zuständige Behörde jedoch
berechtigt,
(a)
aus dem Vermögen alle Nachlaßforderungen von Personen mit Wohnsitz
außerhalb des Entsendestaats zu befriedigen, die sie für begründet hält,
und
(b)
sich vor der Aushändigung davon zu überzeugen, daß eine Person, die nach
dem Verstorbenen erbberechtigt ist, mit Wohnsitz im Entsendestaat
vorhanden ist; konnte sich die Behörde diese Überzeugung nicht
verschaffen, so benachrichtigt sie, vor der Aushändigung der
Vermögenswerte an irgendeine Person, die als nach dem Verstorbenen
erbberechtigt betrachtet wird, den Konsul, und zwar unter Angabe der
Person, der die Vermögenswerte ausgefolgt werden sollen. Der Konsul muß
ausreichende Gelegenheit zu näheren Angaben behalten, einschließlich von
Mitteilungen über das Vorhandensein anderer, der zuständigen Behörde
unbekannter Ansprüche auf den Nachlaß, die für die endgültige Bestimmung
der Person des Empfangsberechtigten von Bedeutung sein können.
(4)
Alle Ansprüche gegen den Nachlaß des Verstorbenen, die bei der zuständigen
Behörde des Empfangsstaats nach der Aushändigung der Vermögenswerte an den
Konsul angemeldet werden, sind an ihn, gegebenenfalls zur Weiterleitung an
die zuständige Stelle des Entsendestaats, zu verweisen.
(5)
Die
Absätze 2,
3
und
4
dieses Artikels finden auf Nachlässe, für die eine Vertretungsgenehmigung
(grant of representation) eines Gerichts im Empfangsstaat erforderlich
ist, keine Anwendung, wenn die zuständige Behörde die in ihrer
Verfügungsgewalt befindlichen Vermögenswerte einer Person aushändigt, die
eine solche Genehmigung erhalten hat. Ist der Empfänger einer
Vertretungsgenehmigung der vorerwähnten Art eine andere Person als der
Konsul, so unterrichtet die zuständige Behörde den Konsul darüber in
geeigneter Weise.
(6)
Der Ausdruck "zuständige Behörde" bedeutet
(a)
für die in
Artikel 43 Absatz 1
bezeichneten Gebiete: das zuständige Seemannsamt, außer im letzten Satz
des
Absatzes 4
dieses Artikels; in diesem Falle ist der Bundesminister für Verkehr
zuständig;
(b)
für die in
Artikel 43 Absatz 2
bezeichneten Gebiete: den Minister für Verkehr und Zivilluftfahrt
(Minister of Transport and Civil Aviation) des Vereinigten Königreichs.
TEIL VIII
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 37
(1)
Als amtlicher Vertreter des Entsendestaats hat der Konsul Anspruch auf die
besondere Achtung und Rücksichtnahme aller Beamten des Empfangsstaats, mit
denen er in amtlicher Eigenschaft verkehrt.
(2)
Ferner trifft der Empfangsstaat alle angemessenen Maßnahmen, um den Schutz
des Konsulats sowie des Lebens und der Sicherheit des gesamten
konsularischen Personals zu gewährleisten. (Im Sinne dieses Absatzes
umfaßt der Ausdruck "Konsulat" alle Liegenschaften, die der Entsendestaat
für einen der in
Artikel 7 Absatz 1
genannten Zwecke innehat oder besitzt, und der Ausdruck "gesamtes
konsularisches Personal" alle Konsuln und Konsulatsangehörigen, welche die
Voraussetzungen des
Artikels 16 Absatz 4
erfüllen sowie ihre Ehefrauen und sonstigen Familienmitglieder, die zu
ihrem Haushalt gehören).
Artikel 38
Die Bestimmungen der
Artikel 17 bis 36
über die Aufgaben eines Konsuls sind nicht erschöpfend. Einem Konsul ist
auch gestattet, in seiner konsularischen Eigenschaft andere Aufgaben
wahrzunehmen, sofern sie
(a)
mit dem Völkerrecht oder der in dem Gebiet anerkannten internationalen
Übung in bezug auf Konsuln in Einklang stehen oder
(b)
nicht gegen das Recht des Gebiets verstoßen und die Behörden des Gebiets
keine Einwendungen erheben.
Artikel 39
Es besteht Einvernehmen darüber, daß der Entsendestaat bestimmt, ob und in
welchem Umfang der Konsul von den ihm nach diesem Vertrag zustehenden
Befugnissen Gebrauch macht.
Artikel 40
Ein Konsul kann die Gebühren erheben, die vom Entsendestaat für
konsularische Dienstleistungen vorgeschrieben sind.
TEIL IX
Schlußbestimmungen
Artikel 41
(1)
Streitigkeiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, einschließlich der ihm
beigefügten Protokolle und Noten, die nicht auf diplomatischem Wege
beigelegt werden können, werden,
(a)
wenn beide Hohen Vertragschließenden Parteien damit einverstanden sind,
dem Internationalen Gerichtshof,
(b)
andernfalls auf Antrag einer Hohen Vertragschließenden Partei einem
Schiedsgericht unterbreitet.
(2)
(a)
Das Schiedsgericht besteht jeweils aus drei Schiedsrichtern. Jede Hohe
Vertragschließende Partei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so
bestellten Schiedsrichter bestellen, bevor sie die Schiedssache aufnehmen,
einen Obmann, der Angehöriger eines dritten Staats sein muß.
(b)
Jede Hohe Vertragschließende Partei benennt ihren Schiedsrichter binnen
zwei Monaten nach Eingang eines dahingehenden Antrags der anderen Hohen
Vertragschließenden Partei; kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so
wird ihr Schiedsrichter auf Antrag der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
(c)
Können sich die Schiedsrichter nicht binnen einem Monat nach ihrer
Bestellung durch die Hohen Vertragschließenden Parteien oder durch den
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs über den Obmann einigen, so
wird der Obmann auf Antrag einer der Hohen Vertragschließenden Parteien
durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
(d)
Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs verhindert, einem
Antrag nach
Buchstaben b
oder
c
dieses Absatzes zu entsprechen, oder ist er Staatsangehöriger einer der
Hohen Vertragschließenden Parteien, so wird die Bestellung durch den
Vizepräsidenten vollzogen. Ist auch der Vizepräsident verhindert, oder
Staatsangehöriger einer der Hohen Vertragschließenden Parteien, so erfolgt
die Bestellung durch das älteste erreichbare Mitglied des Gerichts, das
nicht Staatsangehöriger einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ist.
(e)
Das Schiedsgericht bestimmt, soweit die Hohen Vertragschließenden Parteien
nicht etwas anderes vereinbaren, seine Verfahrensordnung selbst.
(f)
Das Schiedsgericht entscheidet, falls Einstimmigkeit nicht erzielt werden
kann, mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist für die Hohen
Vertragschließenden Parteien bindend.
Artikel 42
(1)
Jede Hohe Vertragschließende Partei teilt der anderen Partei vor
Inkrafttreten dieses Vertrags auf diplomatischem Wege schriftlich mit,
welche Teile ihrer Gebiete als Gebietseinheiten im Sinne aller oder
einiger Artikel des Vertrags anzusehen sind, und im letzteren Fall, für
welche Artikel dies gilt.
(2)
Jede Hohe Vertragschließende Partei kann der anderen durch eine oder
mehrere weitere schriftliche Mitteilungen ihren Entschluß zur Kenntnis
bringen, die früher mitgeteilte Regelung zu ändern; jede derartige
Mitteilung wird sechs Monate nach dem Tag ihres Eingangs bei der anderen
Hohen Vertragschließenden Partei wirksam.
Artikel 43
Dieser Vertrag findet Anwendung
(1)
seitens der Bundesrepublik Deutschland auf die Bundesrepublik Deutschland;
und
(2)
seitens Ihrer Majestät auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland sowie auf alle Gebiete, für deren internationale
Beziehungen Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich
verantwortlich ist.
Artikel 44
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden
werden in London ausgetauscht. Der Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt noch sechs
Monate lang nach dem Tag in Kraft, an dem eine der Hohen
Vertragschließenden Parteien ihn der anderen gegenüber gekündigt hat.
ZU URKUND DESSEN haben die eingangs genannten Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 30. Juli 1956 in zwei Urschriften, davon eine in
deutscher und eine in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland:
For the President of the Federal Republic of Germany:
von Brentano
Für Ihre Majestät:
For Her Majesty:
FR. Hoyer Millar
[Unterzeichnungsprotolle
/ Notenwechsel] |