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im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil II Nr. 10, Seite 309, Unterzeichnungsprotokoll Bei der Unterzeichnung des Konsularvertrags vom
heutigen Tag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland erklären die hierzu gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten: Die Hohen Vertragschließenden Parteien wünschen
protokollarisch festzulegen, daß nach ihrer
Auffassung im Falle eines Krieges oder des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen
die folgenden Grundsätze nach allgemeinem Völkerrecht für Konsulate und
Konsuln gelten:
1.
Im Falle eines Krieges oder des Abbruchs der Beziehungen
zwischen zwei Staaten ist jeder der beiden Staaten berechtigt, die Schließung
sämtlicher oder einzelner Konsulate des anderen Staats in seinem Gebiet zu
verlangen. Er ist auch berechtigt, alle oder einzelne Konsulate des anderen
Staats zu schließen, die sich im Gebiet eines dritten Staats befinden, das
von ihm militärisch besetzt wird.
2.
Im Falle der Schließung sämtlicher oder einzelner
Konsulate des einen Staats im Gebiet eines anderen Staats oder im Gebiet
eines dritten Staats, das von dem letzteren Staat militärisch besetzt wird,
wird den Konsuln (einschließlich der Wahlkonsuln) und Konsulatsangehörigen
des ersteren Staats, welche Staatsangehörige dieses Staats und nicht auch des
anderen Staats sind, samt ihren Familienmitgliedern angemessene Zeit und
geeignete Gelegenheit gegeben, das Gebiet zu verlassen und in ihr Heimatland
zurückzukehren, vorausgesetzt, daß ihre Namen auf
dem vorschriftsmäßigen Wege ordnungsgemäß mitgeteilt wurden. Es wird ihnen
rücksichtsvolle Behandlung und Schutz bis zum Augenblick der Abreise gewährt,
die innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden soll, und es wird ihnen
gestattet, ihre Archive und amtlichen Schriftstücke sowie ihre persönliche
Habe und ihr Mobiliar mitzunehmen oder, wenn sie dies vorziehen, in dem
Gebiet in sichere Verwahrung zu geben. Im einen wie im anderen Falle sind
ihre Archive und amtlichen Schriftstücke unverletzlich, und zum Schutz ihrer
persönlichen Habe und Möbel werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen. ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Bonn am 30. Juli 1956 in zwei Urschriften,
davon eine in deutscher und eine in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Für den
Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland: von Brentano |
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