veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil II Nr. 10, Seite 309,
ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1957

 

 

Unterzeichnungsprotokoll

 

 

Bei der Unterzeichnung des Konsularvertrags vom heutigen Tag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland erklären die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten:

 

Die Hohen Vertragschließenden Parteien wünschen protokollarisch festzulegen, daß nach ihrer Auffassung im Falle eines Krieges oder des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen die folgenden Grundsätze nach allgemeinem Völkerrecht für Konsulate und Konsuln gelten:

 

1.                   Im Falle eines Krieges oder des Abbruchs der Beziehungen zwischen zwei Staaten ist jeder der beiden Staaten berechtigt, die Schließung sämtlicher oder einzelner Konsulate des anderen Staats in seinem Gebiet zu verlangen. Er ist auch berechtigt, alle oder einzelne Konsulate des anderen Staats zu schließen, die sich im Gebiet eines dritten Staats befinden, das von ihm militärisch besetzt wird.

 

2.                   Im Falle der Schließung sämtlicher oder einzelner Konsulate des einen Staats im Gebiet eines anderen Staats oder im Gebiet eines dritten Staats, das von dem letzteren Staat militärisch besetzt wird, wird den Konsuln (einschließlich der Wahlkonsuln) und Konsulatsangehörigen des ersteren Staats, welche Staatsangehörige dieses Staats und nicht auch des anderen Staats sind, samt ihren Familienmitgliedern angemessene Zeit und geeignete Gelegenheit gegeben, das Gebiet zu verlassen und in ihr Heimatland zurückzukehren, vorausgesetzt, daß ihre Namen auf dem vorschriftsmäßigen Wege ordnungsgemäß mitgeteilt wurden. Es wird ihnen rücksichtsvolle Behandlung und Schutz bis zum Augenblick der Abreise gewährt, die innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden soll, und es wird ihnen gestattet, ihre Archive und amtlichen Schriftstücke sowie ihre persönliche Habe und ihr Mobiliar mitzunehmen oder, wenn sie dies vorziehen, in dem Gebiet in sichere Verwahrung zu geben. Im einen wie im anderen Falle sind ihre Archive und amtlichen Schriftstücke unverletzlich, und zum Schutz ihrer persönlichen Habe und Möbel werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen.

 

 

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

 

GESCHEHEN zu Bonn am 30. Juli 1956 in zwei Urschriften, davon eine in deutscher und eine in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

 

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland:

von Brentano

Für Ihre Majestät:
FR. Hoyer Millar

 

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