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Der Präsident der Türkischen Republik:
Herrn Ali Chevki Bey,
ehemaligen Unterstaatssekretär im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, Abgeordneten von Tokat.
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt:
Erster Abschnitt
Zulassung der Konsuln
Artikel 1
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind unter »Konsuln« alle General-
konsuln, Konsuln und Vizekonsuln zu verstehen, die einer Konsularbehörde vorstehen.
Unter »Konsuln und Konsularbeamten« sind außer den Leitern der Konsularbehörden alle Berufsbeamten bei einer Konsularbehörde zu verstehen.
Artikel 2
Jeder der beiden vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, in den Häfen, Städten und Plätzen seines Gebietes die Konsuln des anderen Staates zuzulassen, die von diesem nach Maßgabe seiner Vorschriften ernannt worden sind. Jedoch behält sich jeder Staat das Recht vor, einzelne Orte oder Gebietsteile seines Landes auszunehmen, vorausge-
setzt, daß solche Ausnahmen jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig Anwendung finden.
Die Konsuln und Konsularbeamten müssen, sofern sie Berufsbeamte sind, Staatsange-
hörige des Entsendestaates sein.
Die Wahlkonsuln müssen unter den Staatsangehörigen eines der beiden vertragschlie-
ßenden Staaten ausgewählt werden. Vor ihrer Ernennung ist das Einverständnis der Re-
gierung des Empfangsstaates auf diplomatischem Wege einzuholen.
Artikel 3
Die Konsuln können ihre Amtsbefugnisse in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie in den dort geltenden Formen zugelassen worden sind.
Bei Vorlegen ihrer Bestallung erhalten sie das Exequatur oder die sonstige Zulassung sobald als möglich kostenfrei.
Bei Vorlegen des Exequaturs werden die zuständigen Behörden des Ortes ihres Amts-
sitzes unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihnen die Ausführung ihrer Amtspflichten zu ermöglichen.
Die Ausdehnung jedes Amtsbezirks ist durch den Entsendestaat zu bezeichnen und dem anderen Staat mitzuteilen. Das gleiche gilt für jede spätere Veränderung, die die vorher festgelegten Amtsbezirke erfahren sollen.
Die Ausdehnung eines Amtsbezirks darf in keinem Falle die Ortschaften oder Gebietsteile umfassen, wo die Einrichtung von Konsulaten nicht gestattet ist.
Trachtet in einem besonderen Falle der Empfangsstaat das Exequatur oder die Zulassung nicht für angängig oder die Zurücknahme für erforderlich, so hat er die Gründe dafür, deren Würdigung ihm allein zusteht, dem Entsendestaat mitzuteilen. Diese Mitteilung hat vor der Zurücknahme des Exequaturs oder der Zulassung zu erfolgen.
Artikel 4
Im Falle des Todes, der Verhinderung oder der Abwesenheit des Konsuls sind die Konsu-
latsbeamten (Konsuln, Vizekonsuln, Kanzler und Sekretäre) in der Reihenfolge ihres Ran-
ges befugt, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahrzunehmen, vorausgesetzt, daß ihre amt-
liche Eigenschaft vorher zur Kenntnis der zuständigen Ortsbehörden gebracht worden ist.
Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes des Leiters eines Wahlkon-
sulats kann der Vertreter nur mit dem Einverständnis der Regierung des Empfangsstaates ernannt werden, falls er nicht Berufsbeamter ist.
Die Vertreter der Konsuln genießen während ihrer zeitweiligen Amtsführung die den Kon-
suln zustehenden Vorrechte und Befreiungen.
Indessen genießen die Vertreter der Berufskonsuln, die nicht selbst Berufsbeamte sind, während der Dauer ihrer Amtsführung zwar die gleichen Ehren und Rücksichten wie die Berufskonsuln, aber nur die Vorrechte und Befreiungen der Wahlkonsuln.
Zweiter Abschnitt
Konsularische Vorrechte und Befreiungen
Artikel 5
Die Konsuln können an dem Gebäude, worin sich ihre Amts- und Kanzleiräume befinden, das Wappen des Staates, der sie ernannt hat, mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. Auch dürfen sie die Flagge dieses Staates auf dem erwähnten Gebäude an öffentlichen Feiertagen sowie bei sonstigen herkömmlichen Gelegenheiten aufziehen, wobei es sich von selbst versteht, daß diese äußeren Abzeichen niemals so ausgelegt werden können, als ob sie ein Asylrecht begründen.
Die Konsuln haben Anspruch auf die ihrer amtlichen Stellung gebührenden Ehren gemäß den örtlichen Gebräuchen, besonders bei allen Gelegenheiten, wo sie ihre Regierung vertreten.
Artikel 6
Die Konsulararchive sind jederzeit unverletzlich, und die Landesbehörden dürfen unter keinem Vorwand die zum Archiv gehörenden Papiere einsehen oder mit Beschlag bele-
gen. Die Dienstpapiere müssen von den Privatpapieren der Konsularbeamten völlig ab-
gesondert werden.
Die Landesbehörden dürfen in die Archive oder Kanzleiräume nicht eindringen, ohne vor-
her den Konsul oder seinen Vertreter benachrichtigt zu haben, es sei denn, daß es sich um die Vollstreckung einer gerichtlich erkannten Strafe oder um die Verfolgung wegen einer mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahre be-
drohten Straftat handelt.
Die Kanzlei- und Amtsräume dürfen niemals als Asyl dienen.
Artikel 7
Die Konsuln und die Berufskonsularbeamten (Konsuln, Vizekonsuln, Kanzler und Sekre-
täre) sind von jeder militärischen Anforderung, Leistung und Einquartierung sowie von allen Verpflichtungen zu persönlichen Dienstleistungen befreit.
Diese Befreiungen erstrecken sich jedoch nicht auf Konsuln und Konsularbeamte, die nicht Angehörige des Entsendestaates sind oder die im Empfangsstaat ein Handelsgeschäft oder ein Gewerbe betreiben; diese sind den gleichen militärischen Anforderungen und Leistungen unterworfen wie die Landesangehörigen.
Die Befreiungen erstrecken sich auf die den Konsuln und den Berufskonsularbeamten ge-
hörigen Grundstücke nur dann, wenn sie diesen Personen als Wohnung dienen oder zum Zwecke des Konsulardienstes benutzt werden. Auf Grundstücke der Wahlkonsuln er-
strecken sich die Befreiungen nicht.
Die Konsuln mit Ausnahme der Wahlkonsuln und die Berufskonsularbeamten sind von den direktren persönlichen Steuern befreit, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und in dem Empfangsstaat weder ein Handelsgeschäft noch ein Gewerbe betreiben.
Die in Absatz 4 bezeichneten Befreiungen erstrecken sich nicht auf die direkten persön-
lichen Steuern, soweit sie im Hinblick auf die einzelnen Gegenstände der Besteuerung und auf Grund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem Gebiet des Empfangsstaates ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt des Steuerpflichtigen erhoben werden.
Dienstliche Bezüge, die die im ersten Absatz bezeichneten Personen sowie die Konsu-
latsangestellten, die Angehörige des Entsendestaates sind, für ihre Tätigkeit als Konsul, Konsularbeamter oder Konsulatsangestellter erhalten, sind im Empfangsstaat stets von Steuern befreit.
Artikel 8
Im Falle des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten können die Konsuln und die konsularischen Beamten, ihre Familienmitglieder, die ihren Haushalt teilen, sowie die in ihrem Dienst stehenden Personen, soweit sie Angehö-
rige des Staates sind, der die konsularischen Beamten ernannt hat, und auf deren Veran-
lassung in das Land gekommen sind, das Land in einer angemessenen Frist, die nicht weniger als sechs Tage betragen darf, ungehindert verlassen.
Artikel 9
Jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, die zollfreie Einfuhr aller Möbel und Gegenstände der ersten Einrichtung, die zum amtlichen Gebrauch der konsularischen Amtsräume bestimmt sind, ebenso wie aller Wappen, Fahnen, Register, Papiere mit Kopfdruck, Verzeichnisse, Pässe, Stempelmarken, amtlicher Urkunden und aller anderen Büroausstattungen, die den Konsuln für ihren Dienst von dem Staat, der sie ernannt hat, übersandt werden, zu genehmigen.
Die Konsuln und die im Artikel 7 aufgeführten konsularischen Beamten haben das Recht, bei ihrem erstmaligen Eintreffen auf ihrem Posten oder in den darauffolgenden sechs Monaten das Mobiliar, die Kleidungsstücke, die gebrauchten Sachen und Haushalts-
gegenstände, die ihnen und ihrer Familie gehören, ebenso wie die Gegenstände aller Art, selbst neue, die diese Personen für ihren persönlichen Gebrauch mit sich führen, zollfrei einzuführen, unter der Bedingung indessen, sie untersuchen zu lassen.
Diese Befreiung gilt nicht für Nahrungsmittel.
Artikel 10
Die Konsuln sind bezüglich der Handlungen ihrer amtlichen Tätigkeit in den Grenzen ihrer Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Staates ihres Amtssitzes nicht unterworfen.
Artikel 11
Gegen die Konsuln und die Konsularbeamten, die Angehörige des Entsendestaates sind, darf die Personalhaft in Zivil- und Handelssachen weder als Mittel der Zwangsvollstreckung noch als Sicherungsmaßregel verhängt werden.
Sie dürfen nicht verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen werden, es sei denn, daß es sich um die Vollstreckung einer gerichtlich erkannten Strafe oder um die Verfolgung einer nach der Landesgesetzgebung mit Gefängnis von mindestens drei Jahren bedrohten Straftat handelt.
Wenn ein Konsul oder ein Konsularbeamter verhaftet oder anderweitig verfolgt wird, so soll der diplomatische Vertreter des Landes, das ihn ernannt hat, hiervon sofort durch die Re-
gierung des Empfangsstaates benachrichtigt werden.
Artikel 12
Die Konsuln und die Konsularbeamten sind gehalten, vor den Gerichtsbehörden des Empfangsstaates Zeugnis abzulegen, wenn diese mittels Schreibens amtlich darum nachsuchen. Doch dürfen sie über Vorgänge, die ihre amtliche Tätigkeit betreffen, ohne Genehmigung der Regierung, die sie ernannt hat, nicht vernommen werden.
Soll ein Berufskonsul als Zeuge vernommen werden, so sollen im Falle seiner Behinderung durch Krankheit oder Dienstgeschäfte die Gerichtsbehörden sich in seine Wohnung be-
geben, um ihn zu vernehmen, oder sein schriftliches Zeugnis in der dem Landesrecht entsprechenden Form verlangen; in diesem Falle hat der oben genannte Beamte diesem Verlangen zu entsprechen und den Gerichtsbehörden des Landes in der ihm bezeichneten Frist seine Aussage schriftlich mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel zuzustellen.
Ist in einer Strafsache das persönliche Erscheinen eines Berufskonsuls vor einer Gerichts-
behörde nach den Gesetzen des Empfangsstaates nicht zu umgehen, und die Vernehmung dieses Beamten in seiner Wohnung untunlich, so soll im Falle seiner dienstlichen Behinde-
rung das Gericht Tag und Stunde seiner Vernehmung mit ihm vereinbaren, ihn zu dem vereinbarten Zeitpunkt tunlichst umgehend vernehmen und ihn so bald wie möglich ent-
lassen.
Artikel 13
Wenn im Fall des Ablebens eines Konsuls ein berufener Vertreter nicht zur Stelle ist, so soll sich die Ortsbehörde an den nächsten Konsul oder an die Botschaft des Entsende-
staates wenden, um unverzüglich das Archiv der Konsularbehörde versiegeln zu lassen. Ist der nächste konsularische Vertreter und die Botschaft verhindert, so sollen die Ortsbehör-
den in Gegenwart des konsularischen Vertreters einer befreundeten Macht, wenn ein sol-
cher vorhanden ist, und zweier Angehöriger des Staates, der den verstorbenen Beamten ernannt hat, zur Siegelung der Archive schreiten.
Das Protokoll über diese Maßnahme soll in doppelter Ausfertigung hergestellt werden; ein Exemplar davon soll dem nächsten Konsul oder der Botschaft des Staates, der den Ver-
storbenen ernannt hat, zugestellt werden.
Bei der Entsiegelung zum Zwecke der Übergabe der Archive an den neuen Konsularbe-
amten ist ebenso wie bei der Siegelung zu verfahren.
Artikel 14
Die Konsuln und die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Staaten genießen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen außerdem alle Vorrech-
te und Befreiungen, die den Konsuln und Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation gleicher Art und gleichen Ranges bewilligt sind.
Es gilt somit als abgemacht, daß keiner der vertragschließenden Staaten sich auf die Wohltat der oben vorgesehenen Meistbegünstigungsklausel berufen kann, um zugunsten seiner Konsuln oder konsularischen Beamten andere oder ausgedehntere Vorrechte und Befreiungen zu verlangen als diejenigen, die von ihm selbst den Konsuln und konsulari-
schen Beamten des anderen Teiles zugestanden werden.
Dritter Abschnitt
Konsularische Amtsbefugnisse
Artikel 15
Die Konsuln sind berufen, die Rechte und Interessen der Angehörigen ihres Landes wahr-
zunehmen, insbesondere ihren Handel und ihre Schiffahrt zu schützen und zu fördern.
Sie können sich in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse an die zuständigen Behörden ihres Amtsbezirks wenden und bei diesen gegen jede Verletzung der bestehenden Verträge und Vereinbarungen und gegen jede Verletzung der Rechte ihrer Staatsangehörigen Einspruch erheben. Werden ihre Vorstellungen von den Behörden nicht berücksichtigt, so können sie sich in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters ihres Landes selbst an die Regie-
rung des Empfangsstaates zu dem gleichen Zweck wenden.
Artikel 16
Die Konsuln haben, soweit sie nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht:
1.
in ihren Amtsräumen oder Wohnungen sowie in den Wohnungen der Beteiligten oder an Bord der Schiffe ihres Landes von Angehörigen des von ihnen vertretenen Staates, von den zur Besatzung eines solchen Schiffes gehörenden Personen und von dessen Passa-
gieren Erklärungen entgegenzunehmen;
2.
Verfügungen von Todes wegen von Angehörigen des von ihnen vertretenen Landes aufzu-
nehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen,
3.
Rechtsgeschäfte von Angehörigen des von ihnen vertretenen Landes und Verträge zwi-
schen diesen aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen, sofern die Rechtsge-
schäfte und Verträge sich nicht auf Gegenstände im Gebiete des Empfangsstaates oder auf dort abzuschließende und auszuführende Geschäfte beziehen;
4.
Unterschriften von Angehörigen des Landes zu beglaubigen, das den Konsul ernannt hat;
5.
Rechtsgeschäfte und Verträge aller Art ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen, sofern die Rechtsgeschäfte und Verträge sich ausschließlich auf Gegenstände im Gebiete des von ihnen vertretenen Staates oder auf dort abzuschließende und auszuführende Geschäfte beziehen;
6.
Verhandlungen und Schriftstücke jeder Art, die von Behörden oder von Beamten des von ihnen vertretenen Landes ausgegangen sind, zu übersetzen oder zu beglaubigen.
Alle diese Rechtsgeschäfte und Verträge sollen, wenn sie von dem Konsul aufgenommen, bestätigt oder beglaubigt und mit dem Konsulatssiegel versehen sind, ebenso wie die von ihm unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Auszüge und Überset-
zungen davon in dem Lande des Amtssitzes dieses Beamten als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden angesehen werden und den gleichen Wert und die gleiche Beweis-
kraft haben, als wenn sie von einem öffentlichen Beamten dieses Landes aufgenommen, bestätigt oder beglaubigt wären. Dieser Wert und diese Beweiskraft beziehen sich lediglich auf die Form und nicht auf den Inhalt und die Wirkung des Rechtsgeschäftes oder des Vertrages.
Soweit sich diese Verhandlungen oder sonstigen Schriftstücke auf in dem erwähnten Lan-
de auszuführende Geschäfte beziehen, unterliegen die Stempelabgaben und sonstigen dort gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen, ebenso wie allen anderen für die Angelegen-
heit maßgebenden Formalitäten.
Falls sich ein Zweifel erhebt über die Echtheit eines in der Kanzlei eines der beiderseitigen Konsulate aufgenommenen oder eingetragenen Rechtsgeschäftes oder über die Echtheit und Genauigkeit der erwähnten Abschriften, Auszüge oder Übersetzungen, kann dem Be-
teiligten, der darum nachsucht, die Vergleichung mit der Urschrift nicht verweigert werden. Er kann der Vergleichung beiwohnen, wenn er es für erforderlich hält.
Artikel 17
Die Konsuln sind befugt, gemäß den Vorschriften des Staates, der sie ernannt hat, Pässe auszustellen und Sichtvermerke zu erteilen.
Artikel 18
Die Konsuln können, soweit sie nach den Vorschriften des Entsendestaates dazu befugt sind, Eheschließungen vornehmen, sofern die beiden Verlobten Angehörige dieses Staa-
tes sind.
Die Konsuln müssen die erwähnten Eheschließungen umgehend zur Kenntnis der Behör-
den des Empfangsstaates bringen.
Artikel 19
Die Konsuln haben das recht, Geburten- und Todesfälle von Angehörigen des von ihnen vertretenen Landes in den durch die Gesetzgebung dieses Landes vorgeschriebenen Formen zu beurkunden.
Die Bestimmungen dieses Artikels berühren in keiner Weise die nach den Gesetzen des Empfangsstaates bestehende Verpflichtung der Beteiligten, von Geburten und Todesfällen den Lokalbehörden Anzeige zu erstatten.
Artikel 20
In Anlehnung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden Staates befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates haben die Konsuln die aus der
die Erklärungen der Mitglieder der Besatzung und der Passagiere über Reise, Bestimmungsort und Zwischenfälle wäh-
rend der Reise entgegennehmen.
Artikel 22
Erleidet ein Schiff, das die Flagge des einen Staates führt, an den Küsten des anderen Schiffbruch, so sollen die Ortsbehörden den nächsten Konsul des Flaggenstaates so bald als möglich benachrichtigen.
Die Ortsbehörden dürfen für ihren Beistand oder ihre Rettungsarbeit nur diejenigen Kosten erheben, die von den Schiffen ihres eigenen Landes im gleichen Falle zu entrichten sind.
Die aus dem Schiffbruch geborgenen Waren und anderen Gegenstände sind von Zoll-
abgaben befreit, sofern sie nicht in den inneren freien Handel gelangen.
Artikel 25
Soweit nicht entgegengesetzte Verabredungen zwischen den am Schiff und der Ladung interessierten Parteien, insbesondere zwischen Reedern, Befrachtern und Versicherern vorliegen, wird die während der Fahrt von dem Schiffe eines der vertragschließenden Staaten erlittene Havarie von dem Konsul des letzteren geregelt, wenn das Schiff einen Hafen seines Amtsbezirkes anläuft. Die Regelung erfolgt jedoch durch die Ortsbehörden, wenn ein Angehöriger des Empfangsstaates oder einer dritten Macht beteiligt ist, und wenn es nicht möglich war, eine endgültige gütliche Einigung zwischen allen beteiligten Parteien zustande zu bringen.
Artikel 26
Außer den oben angeführten Befugnissen können die Konsuln, was die Schiffahrtsange-
legenheiten betrifft, nur Befugnisse rein verwaltungsmäßigen, rechnungsmäßigen oder technischen Charakters, die ihnen nach den Gesetzen ihres Landes übertragen sind, ausüben.
Die Bezeichnung »Besatzung« in den vorstehenden Artikeln umfaßt den Kapitän, die Offi-
ziere, die Matrosen, die Heizer und jede andere an Bord des Schiffes angestellte Person.
Artikel 27
Die Konsuln und die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Staaten können außerdem unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen die gleichen Amtsbefugnisse ausüben, wie die Konsuln und Konsularbeamten gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation.
Es gilt somit als abgemacht, daß keiner der vertragschließenden Staaten sich auf die oben vorgesehene Meistbegünstigungsklausel berufen kann, um zugunsten seiner Konsuln oder Konsularbeamten andere oder ausgedehntere Befugnisse zu beanspruchen als die, die er selbst den Konsuln und Konsularbeamten des anderen Staates zuerkennt.
Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 28
Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes dieses Vertrages finden auf die den diplomatischen Vertretungen angehörenden Beamten, die mit Ausübung konsulari-
scher Befugnisse beauftragt sind, unbeschadet der ihnen gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts zustehenden Vorrechte und Befreiungen Anwendung.
Artikel 29
Hinsichtlich der Fälle, die nicht durch die besonderen Bestimmungen dieses Vertrages vorgesehen sind, sind sich die vertragschließenden Staaten einig, nicht im Widerspruch mit den Grundsätzen des Völkerrechts zu handeln.
Artikel 30
Dieser Vertrag, der in deutscher und türkischer Sprache abgeschlossen wird, tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Staaten ein Jahr vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gekündigt, so bleibt er bis zum Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Staaten gekündigt wird, in Geltung.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in doppelter Urschrift in Angora