Übereinkommen
Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens - |
Titel I Artikel 1 |
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1. | den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; |
2. | Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; |
3. | die soziale Sicherheit; |
4. | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
Titel II
1. Abschnitt Artikel 2 |
Artikel 3 Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden. Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden
a) |
Artikel 4 Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen. Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
2. Abschnitt Artikel 5 |
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1. | wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat; | |
2. | wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien; | |
3. | wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; | |
4. | wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustandes handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann; | |
5. | wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet; | |
6. | wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee" oder Begünstigter eines "trust" in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der "trust" seinen Sitz hat; | |
7. | wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung | |
a) | mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu
gewährleisten, oder |
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b) | mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist; | |
diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte. |
Artikel 6 Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden, |
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1. | wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat; |
2. | wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses es sei denn, daß diese Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen; |
3. | wenn es sich um eine Widerklage handelte, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist; |
4. | wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. |
Artikel 6a Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wenn einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
3. Abschnitt Artikel 7 |
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1. | vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, |
2. | in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder |
3. | falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird. |
Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte. |
Artikel 9 Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind. Artikel 10 Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist. Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig. Artikel 11 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist. Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist. Artikel 12 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, |
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1. | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, |
2. | wenn sie dem Versicherungsnehmer Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in die gern Abschnitt angeführten Gericht anzurufen, |
3. | wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist, |
4. | wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft oder |
5. | wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 12 a aufgeführten Risiken deckt. |
Artikel 12 a Die in Artikel 12 Nummer 5 erwähnte Risiken sind die folgenden: |
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1. | sämtliche Schäden | |
a) | an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind, | |
b) | an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden; | |
2. | Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck, | |
a) | aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind, | |
b) | für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden; | |
3. | finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust; | |
4. | irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht. |
4. Abschnitt Artikel 13 |
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1. | wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt, | |
2. | wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder | |
3. | für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern | |
a) | dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und | |
b) | der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. | |
Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in
dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem
Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er
für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet dieses Staates hätte. Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden. |
Artikel 14 Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist. Artikel 15 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, |
|
1. | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, |
2. | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder |
3. | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
5. Abschnitt Artikel 16 |
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1. | a) | für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist; |
b) | für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und weder die eine noch die andere Partei ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem die unbewegliche Sache belegen ist; | |
2. | für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat; | |
3. | für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden; | |
4. | für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt; | |
5. | für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. |
6.
Abschnitt |
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(1) | Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden | |
a) | schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, | |
b) | in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder | |
c) | im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. | |
Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. | ||
(2) | Ist in schriftlich niedergelegten "trust"-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, "trustee" oder Begünstigten eines "trust" ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des "trust" handelt. | |
(3) | Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in "trust"-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind. | |
(4) | Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist. | |
(5) | Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden. |
Artikel 18 Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
7. Abschnitt Artikel 19
8. Abschnitt Artikel 21
9. Abschnitt Artikel 24
Titel III Artikel 25
1. Abschnitt Artikel 26 |
Artikel 27 Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, |
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1. | wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde; |
2. | wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte; |
3. | wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist; |
4. | wenn das Gericht des Ursprungsstaats bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden wären; |
5. | wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. |
Artikel 28 Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt. Des weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein Fall des Artikels 54 b Absatz 3 bzw. des Artikels 57 Absatz 4 vorliegt. Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in den vorstehenden Absätzen angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1. Artikel 29 Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Artikel 30 Das Gericht eines Vertragsstaats, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
2. Abschnitt Artikel 31 |
Artikel 32 | |||
(1) | Der Antrag ist zu richten | ||
- | in Belgien an das "tribunal de première instance" oder an die "rechtbank van eerste aanleg"; | ||
- | in Dänemark an das "byret"; | ||
- | in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts; | ||
- | in Griechenland an das "μονομελές πρωτοδικείο" | ||
- | in Spanien an das "Juzgado de Primera Instancia"; | ||
- | in Frankreich an den Präsidenten des "tribunal de grande instance"; | ||
- | in Irland an den "High Court"; | ||
- | in Island an das "héraδsdómari" | ||
- | in Italien an die "corte d'appello"; | ||
- | in Luxemburg an den Präsidenten des "tribunal d'arrondissement"; | ||
- | in den Niederlanden an den Präsidenten der "arrondissementsrechtbank"; | ||
- | in Norwegen an das "herredsrett" oder das "byrett" als "namsrett"; | ||
- | in Österreich an das Landesgericht bzw. das Kreisgericht; | ||
- | in Portugal an das "Tribunal Judicial de Círculo"; | ||
- | n der Schweiz: | ||
a) | für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter/juge de la mainlevée/giudice competente a pronunciare sul rigetto dell'opposizione im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs/loi féderale sur la poursuite pour dettes et la faillite/legge federale sulla esecuzione e sul fallimento; | ||
b) | für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, an den zuständigen kantonalen Vollstreckungsrichter/juge cantonal d'exequatur compétent/giudice cantonale competente a pronunciare l'exequatur; | ||
- | in Finnland an das "ulosotonhaltija/överexekutor"; | ||
- | in Schweden an das "Svea hovrätt"; | ||
- | im Vereinigten Königreich: | ||
a) | in England und Wales an den "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Magistrates' Court" über den "Secretary of State"; | ||
b) | in Schottland an den "Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Sheriff Court" über den "Secretary of State"; | ||
c) | in Nordirland an den "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Magistrates Court" über den "Secretary of State". | ||
(2) | Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. |
Artikel 33 Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend. Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Dem Antrag sind die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen. Artikel 34 Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Artikel 35 Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht. Artikel 36 Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen. |
Artikel 37 | |||
(1) | Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt | ||
- | in Belgien bei dem "tribunal de première instance" oder der "rechtbank van eerste aanleg"; | ||
- | in Dänemark bei dem "landsret"; | ||
- | in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht; | ||
- | in Griechenland bei dem "εφετείο" | ||
- | in Spanien bei der "Audiencia Provincial"; | ||
- | in Frankreich bei der "cour d'appel"; | ||
- | in Irland bei dem "High Court"; | ||
- | in Island bei dem "héraδsdómari" | ||
- | in Italien bei der "corte d'appello"; | ||
- | in Luxemburg bei der "Cour supérieure de Justice" als Berufungsinstanz für Zivilsachen; | ||
- | in den Niederlanden bei der "arrondissementsrechtbank"; | ||
- | in Norwegen bei dem "lagmannsrett"; | ||
- | in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht; | ||
- | in Portugal bei dem "Tribunal da Relação"; | ||
- | in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale; | ||
- | in Finnland bei dem "hovioikeus/hovrätt"; | ||
- | im Vereinigten Königreich: | ||
a) | in England und Wales bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates Court"; | ||
b) | in Schottland bei dem "Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Sheriff Court"; | ||
c) | in Nordirland bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates Court". |
(2) | Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt | |
- | in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde; | |
- | n Dänemark: ein Verfahren vor dem "højesteret" mit Zustimmung des Justizministers; | |
- | in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde; | |
- | in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem "Supreme Court"; | |
- | in Island: ein Rechtsbehelf bei dem "Hæstiréttur"; | |
- | in Norwegen: ein Rechtsbehelf (kjæremål oder anke) bei dem "Hoyesteretts kjæremålsutvalg" oder dem "Hoyesterett"; | |
- | in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision; | |
- | in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf; | |
- | in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale; | |
- | in Finnland: ein Rechtsbehelf beim "korkein oikeus/högsta domstolen"; | |
- | in Schweden: ein Rechtsbehelf beim "högsta domstolen"; | |
- | im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf. |
Artikel 38 Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder in dem Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1. Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen. Artikel 39 Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen. Artikel 40 |
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(1) | Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen | ||
- | in Belgien bei der "cour d'appel" oder dem "hof van beroep"; | ||
- | in Dänemark bei dem "landsret"; | ||
- | in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht; | ||
- | in Griechenland bei dem "εφετείο" | ||
- | in Spanien bei der "Audiencia Provincial"; | ||
- | in Frankreich bei der "cour d'appel"; | ||
- | in Irland bei dem "High Court"; | ||
- | in Island bei dem "héraδsdómari" | ||
- | in Italien bei der "corte d'appello"; | ||
- | in Luxemburg bei der "Cour supérieure de Justice" als Berufungsinstanz für Zivilsachen | ||
- | in den Niederlanden bei dem "gerechtshof"; | ||
- | in Norwegen bei dem "lagmannsrett", | ||
- | in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht | ||
- | in Portugal bei dem "Tribunal da Relação"; | ||
- | in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale; | ||
- | in Finnland bei dem "hovioikeus/hovrätt"; | ||
- | in Schweden bei dem "Svea hovrätt"; | ||
- | im Vereinigten Königreich | ||
a) | in England und Wales bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates Court"; | ||
b) | in Schottland bei dem "Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Sheriff Court"; | ||
c) | in Nordirland bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates Court". | ||
(2) | Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Artikel 20 Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat. |
Artikel
41 Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt |
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- | in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde; |
- | in Dänemark: ein Verfahren vor dem "højesteret" mit Zustimmung des Justizministers; |
- | in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde; |
- | in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem "Supreme Court"; |
- | in Island: ein Rechtsbehelf bei dem "Hæstiréttur"; |
- | in Norwegen: ein Rechtsbehelf (kjæremål oder anke) bei dem "Hoyesteretts kjæremålsutvalg" oder dem "Hoyesterett"; |
- | in Österreich: der Revisionsrekurs; |
- | in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf; |
- | in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale; |
- | in Finnland: ein Rechtsbehelf beim "korkein oikeus/högsta domstolen"; |
- | in Schweden: ein Rechtsbehelf beim "högsta domstolen"; |
- | im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf. |
Artikel 42 Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu. Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird. Artikel 43 Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaats endgültig festgesetzt ist. Artikel 44 Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe und der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht. Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark oder in Island in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen oder des isländischen Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfüllt. Artikel 45 Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. |
3.
Abschnitt Artikel 46 |
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1. | eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; |
2. | bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. |
Artikel 47 Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen |
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1. | die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist; |
2. | gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält. |
Artikel 48 Werden die in Artikel 46 Nummer 2 und in Artikel 47 Nummer 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen. Artikel 49 Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Titel IV Artikel 50
Titel V Artikel 52
Titel VI Artikel 54 |
Artikel
54a Während einer Zeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestimmt sich für Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Norwegen, Finnland und Schweden die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden Nummern 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in diesen Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe in Kraft tritt. |
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1. | Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann vor den Gerichten eines der oben genannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn das Schiff, auf welches sich die Seeforderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist, | |
a) | wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hat; | |
b) | wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist; | |
c) | wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während deren der Arrest vollzogen worden ist oder hätte vollzogen werden können; | |
d) | wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem Schaden beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat; | |
e) | wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht oder | |
f) | wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde. | |
2. | Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der im Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer jenes Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, wegen einer der in Nummer 5 Buchstaben o, p oder q aufgeführten Ansprüche und Rechte mit Arrest belegt werden. | |
3. | Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen. | |
4. | Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsführung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehörende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann kein anderes Schiff des Schiffseigners aufgrund derselben Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist. | |
5. | "Seeforderung" bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, die aus einem oder mehreren der folgenden Entstehungsgründe geltend gemacht werden: | |
a) | Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise verursacht sind; | |
b) | Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen; | |
c) | Bergung und Hilfeleistung; | |
d) | nach Maßgabe einer Charterpartie oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff; | |
e) | nach Maßgabe einer Charterpartie oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff; | |
f) | Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern einschließlich des Gepäcks; | |
g) | große Haverei; | |
h) | Bodmerei; | |
i) | Schleppdienste; | |
j) | Lotsendienste; | |
k) | Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung; | |
l) | Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben; | |
m) | Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder; | |
n) | Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers; | |
o) | Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff; | |
p) | Streitigkeiten zwischen Miteigentümern eines Schiffes über das Eigentum, den Besitz, den Einsatz oder die Erträgnisse dieses Schiffes; | |
q) | Schiffshypotheken und sonstige vertragliche Pfandrechte an einem Schiff. | |
6. | In Dänemark ist als "Arrest" für die in Nummer 5 Buchstaben o und p genannten Seeforderungen der "forbud" anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein "forbud" nach den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung (lov om rettens pleje) zulässig ist. | |
7. | In Island ist als "Arrest" für die in Nummer 5 Buchstaben o und p genannten Seeforderungen der "lögbann" anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein "lögbann" nach Kapitel III des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann) zulässig ist. |
Titel VII |
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(1) | Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung der Übereinkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind, durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unberührt. Das genannte Übereinkommen und dessen Protokoll zusammen werden nachstehend als "Brüsseler Übereinkommen" bezeichnet. | |
(2) | Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt | |
a) | in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, oder wenn die Gerichte eines solchen Vertragsstaats nach den Artikeln 16 oder 17 zuständig sind; | |
b) | bei Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehenden Verfahren im Sinne der Artikel 21 und 22, wenn Verfahren in einem den Europäischen Gemeinschaften nicht angehörenden und in einem den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat anhängig gemacht werden; | |
c) | in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der ersuchte Staat nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist. | |
(3) | Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn sich der der Entscheidung zugrunde liegende Zuständigkeitsgrund von demjenigen unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohnsitz in einem nicht den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat hat, es sei denn, daß die Entscheidung anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann. |
Artikel 55 Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Artikels 54 Absatz 2 und des Artikels 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:
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Artikel 56 Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und
die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen
oder aufgenommen sind. |
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(1) | Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln. |
(2) | Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens nach Absatz 1 ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 20 an. |
(3) | Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein in Absatz 1 bezeichnetes Übereinkommen gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten nach Titel III anerkannt und vollstreckt. |
(4) | Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn der ersuchte Staat nicht Vertragspartei eines in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommens ist und wenn die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, es sei denn, daß die Entscheidung nach einer anderen Rechtsvorschrift des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann. |
(5) | Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommens, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden. |
Artikel 58 - gegenstandslos - |
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1. | wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder
Inhaberrechte hinsichtlich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um
Verfügungsgewalt darüber zu erhalten, oder wenn die Klage sich aus einer anderen
Streitsache im Zusammenhang mit diesem Vermögen ergibt, oder |
2. | wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der Gegenstand des Verfahrens ist. |
Titel VIII Artikel 60 |
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a) | die Staaten, die in dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind; |
b) | die Staaten, die nach diesem Zeitpunkt Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation werden; |
c) | die Staaten, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zum Beitritt eingeladen werden. |
Artikel 61 | |
(1) | Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, zur Unterzeichnung auf. |
(2) | Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. |
(3) | Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Staaten, von denen einer Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und der andere Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. |
(4) | Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt. |
Artikel 62 | ||
(1) | Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten | |
a) | die in Artikel 60 Buchstabe b bezeichneten Staaten, | |
b) | andere Staaten, die auf ein an den Depositarstaat gerichtetes Ersuchen eines Vertragsstaates hin zum Beitritt eingeladen worden sind. Der Depositarstaat lädt den betreffenden Staat zum Beitritt nur ein, wenn ihm nach Übermittlung des Inhalts der Mitteilungen, die der betreffende Staat nach Artikel 63 zu machen beabsichtigt, die Zustimmung aller Unterzeichnerstaaten sowie aller in Artikel 60 Buchstaben a und b bezeichneten Vertragsstaaten vorliegt. | |
(2) | Wünscht ein beitretender Staat Erklärungen im Sinne des Protokolls Nr. 1 abzugeben, so werden zu diesem Zweck Verhandlungen aufgenommen. Eine Verhandlungskonferenz wird durch den Schweizerischen Bundesrat einberufen. | |
(3) | Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt. | |
(4) | Für einen in Absatz 1 Buchstaben a oder b bezeichneten Staat tritt das Übereinkommen jedoch nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten in Kraft, die vor dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, keine Einwände gegen den Beitritt erhoben haben. |
Artikel 63 Jeder beitretende Staat hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die für die Anwendung der Artikel 3, 32, 37, 40, 41 und 55 dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen zu machen und gegebenenfalls die bei den Verhandlungen über das Protokoll Nr. 1 festgelegten Erklärungen abzugeben. Artikel 64 |
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(1) | Dieses Übereinkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen, gerechnet von seinem Inkrafttreten nach Artikel 61 Absatz 3; dies gilt auch für die Staaten, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten. |
(2) | Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren verlängert sich das Übereinkommen stillschweigend um jeweils ein Jahr. |
(3) | Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren kann jeder Vertragsstaat das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation kündigen. |
(4) | Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf einen Zeitraum von sechs Monaten folgt, gerechnet vom Eingang ihrer Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat. |
Artikel 65 Diesem Übereinkommen sind beigefügt:
Diese Protokolle sind Bestandteil des Übereinkommens. |
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a) | die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; |
b) | den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt; |
c) | die nach Artikel 64 eingegangenen Kündigungen; |
d) | die nach Artikel Ia des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen; |
e) | die nach Artikel Ib des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen; |
f) | die nach Artikel IV des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen; |
g) | die Mitteilungen nach Artikel VI des Protokolls Nr. 1. |
Artikel 68 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt, der den Regierungen der Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt. Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig. |