Protokoll Nr. 3
über die Anwendung von Artikel 57
Die Hohen Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
1.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen, die für besondere
Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von
Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften
enthalten sind oder künftig darin enthalten sein werden, ebenso behandelt wie die in Artikel 57 Absatz 1 bezeichneten
Übereinkommen.
2.
Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß eine Bestimmung eines Rechtsaktes der Organe
der Europäischen Gemeinschaften mit dem Übereinkommen nicht vereinbar ist, so fassen die
Vertragsstaaten unbeschadet der Anwendung des in Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Verfahrens unverzüglich eine
Änderung entsprechend Artikel 66 ins Auge.