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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Curaçao (Niederlande)


I. Rechtsgrundlagen

1. Zustellung

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

2. Beweisaufnahme

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)


II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung 

  • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
    Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ). 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
  3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 9 Absatz 1 HZPÜ) zu übermitteln.
  4. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann eine Beweisaufnahme aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht durchführen.


III. Eingehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

  3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

  4. Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
    Das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).

  5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88,  135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.


IV. Kosten 

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet.

Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

 

Bundesamt für Justiz                                      Stand der Bearbeitung: 27.09.2022(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde aktualisiert und am 19.12.2022 in die Datenbank eingestellt
(vergleiche auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)