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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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§ 67  
Einziehung von Gerichtskosten


(1) Die für die Übersendung der Kostenrechnung zuständige Behörde kann einen im Ausland wohnhaften Kostenschuldner unmittelbar auffordern, die Gerichtskosten zu bezahlen. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so kann die die Gerichtskosten einziehende Behörde die Hilfe der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zur gütlichen Herbeiführung der Zahlung (Absatz 2) oder zur zwangsweisen Einziehung (Absatz 3) in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vermittlung der Auslandsvertretung in Anspruch genommen, um den Kostenschuldner zur freiwilligen Begleichung seiner Schuld zu bestimmen, so ist dem Ersuchen der die Gerichtskosten einziehenden Behörde eine besondere Kostenrechnung beizufügen. In der Rechnung ist zu vermerken, dass der Kostenbetrag sich um die Gebühren und Auslagen der Auslandsvertretung erhöht. Zugleich ist die Auslandsvertretung um Mitteilung etwaiger Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu bitten. Ob die Auslandsvertretung um Vermittlung ersucht werden soll, entscheidet die Prüfungsstelle. Diese leitet das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Auslandsvertretung weiter.

(3) Sobald im Fall des Artikels 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Entscheidung über die Gerichtskosten (§ 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen) für vollstreckbar erklärt ist (§ 66), können die Gerichtskosten im Ausland beigetrieben werden. Dasselbe gilt nach den Vorschriften einiger bilateraler Verträge. Um die Vermittlung der Beitreibung ist stets die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu ersuchen. Bevor die für die Gerichtskosteneinziehung zuständige Behörde einen solchen Antrag stellt, hat sie sorgfältig zu prüfen, ob die mit der Beitreibung verbundenen, im Allgemeinen recht hohen Aufwendungen im angemessenen Verhältnis zu dem geschuldeten Betrag stehen. Das Ersuchen ist der Prüfungsstelle vorzulegen; die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist beizufügen. Wegen eines vereinfachten Beitreibungsverfahrens in einigen Staaten wird auf den Länderteil Bezug genommen.