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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 68  
Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens


(1) Ersuchen um Abgabe eines bei einer ausländischen Behörde anhängigen Verfahrens sind, soweit nicht ausnahmsweise auch dafür der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, in Form einer Denkschrift (§ 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

(2) Mit einer Herausgabe der von dieser Stelle bisher geführten Akten ist im Allgemeinen nicht zu rechnen. In dem Ersuchen ist daher die Bitte auszusprechen, dem deutschen Gericht beglaubigte Abschriften aller wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen, falls die ersuchte Behörde es nicht vorziehe, die Akten herauszugeben.