veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil II Nr. 20, Seite 224,
ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1971

 

Bekanntmachung
über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu Swasiland

Vom 30. März 1971

 

Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Swasilands ist durch Notenwechsel vom 25. Juni 1970/3. September 1970 und vom 5. Februar 1971 das beiderseitige Einverständnis darüber festgestellt worden, daß das in London am 20. März 1928 unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr (Reichsgesetzbl. II S. 623) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin und Swasiland fortgilt.

Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen, die von swasiländischen Behörden erledigt werden sollen, sind an den

Registrar of the High Court, Mbabane

zu richten.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 13. April 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1518) und vom 21. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 43).

Bonn, den 30. März 1971

Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank