Bundesgesetzblatt 1981 Teil II Nr. 8, Seite 123, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1981

 

Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Vom 19. Februar 1981

 

Unter teilweiser Rücknahme des von Finnland bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452,1472) im Jahre 1976 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 4 Abs. 2 dieses Übereinkommens hat die finnische Regierung mit Note vom 11. Dezember 1980, die dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 12. Dezember 1980 zuging, mitgeteilt, daß sie künftig die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt, die in englischer Sprache abgefaßt sind. In diesem Zusammenhang gab die finnische Regierung folgende Erklärung ab:

 

(Übersetzung)

"By accepting Letters of Request in English, the Republic of Finland does not undertake to execute the request, or transmit the evidence thus obtained in the English language; nor to have translated the documents which establish the execution of the Letter of Request."

"Durch die Annahme der Rechtshilfeersuchen in englischer Sprache verpflichtet sich die Republik Finnland jedoch nicht, das Ersuchen in englischer Sprache zu erledigen oder die Ergebnisse der Beweisaufnahme in dieser Sprache zu übermitteln oder die Erledigungsstücke übersetzen zu lassen."

 

Unter Abänderung der von Finnland bei der Ratifikation abgegebenen Erklärung zu Artikel 23 des Übereinkommens hat die finnische Regierung ferner folgende Erklärung abgegeben:

 

(Übersetzung)

"The declaration made by the Republic of Finland in accordance with Article 23 concerning 'Letters of Request issued for the purpose of obtaining pre-trial discovery of documents' shall apply only to Letters of Request which require a person:

"Die Erklärung der Republik Finnland nach Artikel 23 über 'Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der 'pre-trial discovery of documents' zum Gegenstand haben', gilt nur für Rechtshilfeersuchen, aufgrund deren eine Person

a)
to state what documents relevant to the proceedings to which the Letter of Request relates are, or have been, in his possession, custody or power;

or

a)
darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben,

oder

b)
to produce any documents other than particular documents specified in the Letter of Request, which are likely to be in his possession, custody or power."

b)
Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber wahrscheinlich im Besitz, im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person befinden."


Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 5. September 1980 (BGBI. II S.
1290) und vom 12. November 1980 (BGBI. II S. 1440).

Bonn, den 19. Februar 1981

Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer