Bundesgesetzblatt 1983 Teil II Nr. 33, Seite 802,
ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1983

 

Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof

Vom 22. Dezember 1983

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1

Dem in Luxemburg am 9. Oktober 1978 unterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt des König-reichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Überein-kommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 II S. 773) sowie zum Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBI. 1972 II S. 845) wird zu-gestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2

Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Übereinkommens vom 27. September 1968 und des Protokolls vom 3. Juni 1971 in der nach dem Beitrittsübereinkommen geltenden Fassung im Bundesge-setzblatt bekanntgeben.


Artikel 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern des Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.


Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Beitrittsübereinkommen nach seinem Artikel 39 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 22. Dezember 1983

Der Bundespräsident
Carstens

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Justiz
Engelhard

Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher