veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1999 Teil II Nr. 21, Seite 694, ausgegeben zu Bonn am 12. August 1999
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 9. Juli 1999
I.
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für |
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Thailand |
am 15. Mai 1999 |
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung |
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in Kraft getreten.
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(Übersetzung) |
"The Government of the Kingdom of Thailand declares that the term ‘competent judicial authority‘ under Article 41(1) of the Convention means all competent officials under Thai criminal procedure." |
"Die Regierung des Königreichs Thailand erklärt, daß der Begriff ‚zuständige Justizbehörde‘ nach Artikel 41 Absatz 1 des Übereinkommens alle im thailändischen Strafverfahren zuständigen Beamten bedeutet." |
St. Vincent und die Grenadinen haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. April 1999 notifiziert, daß sie sich mit Wirkung vom 27. Oktober 1979, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten. Israel hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. März 1999 den folgenden Einspruch gegen den Vorbehalt Katars notifiziert: |
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(Übersetzung) |
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"The instrument of accession by the Government of Qatar to the above-mentioned Convention contains a statement of a political character in respect to Israel. In the view of the Government of Israel, this is not the proper place for making such political pronouncements. That declaration cannot in any way affect the obligations of Qatar already existing under general International Law and under this particular Convention. The Government of Israel will, in so far as concerns the substance of the matter, adopt towards Qatar an attitude of complete reciprocity." |
"Die Urkunde über den Beitritt der Regierung von Katar zu dem genannten Übereinkommen enthält eine Erklärung politischer Natur in bezug auf Israel. Nach Auffassung der Regierung von Israel ist dies nicht der geeignete Ort für solche politischen Äußerungen. Die Erklärung kann die Verpflichtungen Katars, die bereits aufgrund des allgemeinen Völkerrechts und dieses besonderen Übereinkommens bestehen, nicht berühren. Die Regierung von Israel wird, soweit es den Inhalt der Erklärung betrifft, gegenüber Katar eine auf völliger Gegenseitigkeit beruhende Haltung einnehmen." |
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 13. April 1999 (BGBl. II S. 394) und vom 9. Juli 1999 (BGBl. II S. 694).
Bonn, den 9. Juli 1999
Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. Hilger |