Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 21, Seite 697,
ausgegeben zu Bonn am 12. August 1999

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum
Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof

Vom 13. Juli 1999

 

Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBI. 1998 II S. 1411) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:

 

Finnland

am 1 .April 1999

Italien

am 1. Juni 1999

Schweden
   nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der
   Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalts:

am 1. Januar 1999

 

(Übersetzung)

"Sweden does not accept the procedure described in Article IV, paragraph 2 of the Protocol, whereby documents may also be sent by the appropriate public officers of the State in which the document has been drawn up directly to the appropriate public officers of the State in which the addressee is to be found."

"Schweden akzeptiert nicht das in Artikel IV Absatz 2 des Protokolls beschriebene Verfahren, wonach Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden können, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist."

 

Spanien

am 1. April 1999

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBI. 1999 II S.
419).

Bonn, den 13. Juli 1999

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Born