Bundesgesetzblatt 1998 Teil II Nr. 27, Seite 1411,
ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1998

 

Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 29. November 1996
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum
Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof

Vom 16. Juli 1998

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1

Dem in Brüssel am 29. November 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Über-einkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 II S. 773) sowie zum Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBI. 1972 II S. 845) in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BGBI. 1983 II S. 802) und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland (BGBI. 1988 II S. 453) und des Überein-kommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (BGBl. 1994 II S. 518) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 16. Juli 1998

Der Bundespräsident
Roman Herzog

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig

Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel