Bundesgesetzblatt 2000 Teil II Nr. 28, Seite 1154,
Bekanntmachung Vom 7. August 2000
I. Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1411) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
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Frankreich |
am 1. August 2000 |
Luxemburg |
am 1. Mai 2000.
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II. Österreich hat dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. September 1998 folgende Erklärung zu Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zu dem Übereinkommen notifiziert:"Die Republik Österreich erklärt, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem anderen Vertragsstaat als Österreich ausgefertigt worden sind und einer in dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich befindlichen Person zugestellt werden sollen, von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, nicht unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen der Republik Österreich übersandt werden dürfen." Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom 3. Dezember 1998 (BGBI. 1999 II S. 419) und vom 31. Mai 2000 (BGBI. II S. 828). Berlin, den 7. August 2000 Auswärtiges Amt |