Bundesgesetzblatt 2000 Teil II Nr. 28, Seite 1154,
ausgegeben zu Bonn am 18. September 2000

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof

Vom 7. August 2000

 

I.

Das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1411) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:

 

Frankreich

am 1. August 2000

Luxemburg

am 1. Mai 2000.

 

II.

Österreich hat dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. September 1998 folgende Erklärung zu Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zu dem Übereinkommen notifiziert:

"Die Republik Österreich erklärt, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem anderen Vertragsstaat als Österreich ausgefertigt worden sind und einer in dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich befindlichen Person zugestellt werden sollen, von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, nicht unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen der Republik Österreich übersandt werden dürfen."

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom 3. Dezember 1998
(BGBI. 1999 II S.
419) und vom 31. Mai 2000 (BGBI. II S. 828).

Berlin, den 7. August 2000

Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. Westdickenberg