veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Jahrgang 1930, Teil II, Nr. 30, Seite 1012,

ausgegeben zu Berlin am 13. August 1930

 

 

Schlußprotokoll

 

 

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien abgeschlossenen Niederlassungsabkommens haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärung abgegeben, die einen wesentlichen Teil des Abkommens selbst bildet:

 

I.

Zu Artikel 1.

 

Es herrscht Einverständnis darüber, daß Artikel 1 die paßrechtlichen Vorschriften sowie die allgemeinen Vorschriften unberührt läßt, die von den vertragschließenden Staaten über die Voraussetzungen erlassen sind oder künftig erlassen werden, unter denen die ausländischen Arbeiter zur Berufsausübung auf ihrem Gebiet zugelassen werden können.

 

 

Zu Artikel 4.

 

Es herrscht Einverständnis darüber, daß weder die Bestimmungen des Artikel 4 noch irgendeine andere Bestimmung des Niederlassungsabkommens die Befugnis geben können, die besonderen Vorrechte zu beanspruchen, die Persien gewissen fremden Gesellschaften gewährt, für die die Bedingungen ihrer Tätigkeit durch besondere Konzessionen geregelt sind.

 

 

Zu Artikel 8 Abs. 3.

 

Die vertragschließenden Staaten sind sich darüber einig, daß das Personen-, Familien- und Erbrecht, das heißt das Personalstatut, die folgenden Angelegenheiten umfaßt: Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Mitgift, Vaterschaft, Abstammung, Annahme an Kindes Statt, Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit, Vormundschaft und Pflegschaft, Entmündigung, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, Nachlaßabwicklungen und Erbauseinandersetzungen, ferner alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter Einschluß aller den Personenstand betreffenden Fragen.

 

II.

 

(aufgehoben durch Notenwechsel/Vereinbarung vom 28. März 1995/1. Mai 1995, BGBl. 1997 II S. 2)

 

 

Teheran, den 17. Februar 1929.

 

(gez.) Friedrich Werner Graf von der Schulenburg.

 

(gez.) M. Farzine

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