veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil II Nr. 10, Seite 310 f.,
ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1957

 

Der Bundesminister
des Auswärtigen


Bonn, den 30. Juli 1956

 

Seiner Exzellenz
dem Königlich Britischen Botschafter,
Sir Frederic Hoyer Millar
G.C.M.G., C.V.O.
Bonn


Exzellenz,

Ich beehre mich, den Eingang der heutigen Note Euerer Exzellenz betreffend den Konsularvertrag vom heutigen Tag, die übersetzt folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

„Auf Weisung des Ministers Ihrer Majestät für Auswärtige Angelegenheiten beehre ich mich, Bezug zu nehmen auf die Artikel 13, 14, 15 und 16 des heute zwischen unseren beiden Ländern abgeschlossenen Konsularvertrags, in denen die steuerliche Behandlung der Konsulate sowie der Konsuln und Konsulatsangehörigen jeder Hohen Vertragschließenden Partei in den Gebieten der anderen geregelt ist.

Ungeachtet des Artikels 44 des Vertrags, wonach dieser der Ratifizierung bedarf und erst mit dem dreißigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, hat Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich beschlossen, die genannten Artikel sofort auf die in Artikel 43 Absatz 1 bezeichneten Gebiete anzuwenden, jedoch mit den im folgenden Absatz dieser Note genannten Einschränkungen und unter der Voraussetzung, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Konsularvertrags den Konsulaten, Konsuln und Konsulatsangehörigen des Vereinigten Königreichs die gleiche Behandlung wie früher weiter gewährt.

Ihrer Majestät Regierung behält sich jedoch vor, bis zum Inkrafttreten des Vertrags in seiner Gesamtheit die vollständige Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 15 Absatz 1 aufzuschieben, soweit die erstgenannte Bestimmung die Dienstbezüge eines Konsulatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland betrifft, welcher auf Grund seiner Verbindung mit einem Gebiet, auf das der Vertrag keine Anwendung findet, britischer Untertan ist, oder welcher Bürger der Irischen Republik ist, und soweit die letztgenannte Bestimmung das Privateinkommen eines Konsuls oder Konsulatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland betrifft, das aus Quellen außerhalb eines gemäß Artikel 42 schriftlich mitgeteilten Gebiets stammt, in dem der Konsul oder Konsulatsangehörige Dienst tut.

Ich beehre mich, namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erklären, daß sie den Inhalt Ihrer Note mit Befriedigung zur Kenntnis nimmt.

Ich benutze diesen Anlaß, um Euere Exzellenz meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

gez.: von Brentano

 
Der Bundesminister
des Auswärtigen


Bonn, den 30. Juli 1956

 

Seiner Exzellenz
dem Königlich Britischen Botschafter,
Sir Frederic Hoyer Millar
G.C.M.G., C.V.O.
Bonn

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Eingang der Note Euerer Exzellenz vom heutigen Tag zum Konsularvertrag vom heutigen Tag zu bestätigen, die übersetzt folgenden Wortlaut hat:

"Ich beehre mich, auf den Konsularvertrag vom heutigen Tag zwischen unseren beiden Ländern Bezug zu nehmen und Euerer Exzellenz auf Weisung des Ministers Ihrer Majestät für Auswärtige Angelegenheiten im Hinblick auf Teil IV, der die finanziellen Angelegenheiten behandelt, folgende Mitteilung zu machen

Falls eine Bestimmung in Teil IV des Konsularvertrags Konsulatsangehörige von Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland in den in Artikel 43 Absatz 1 bezeichneten Gebieten berechtigt, andere oder weitergehende Erleichterungen zu beanspruchen, als gegenwärtig nachgeordneten diplomatischen Bediensteten der Deutschen Botschaft in London gewährt werden, so beabsichtigt Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich, bei Inkrafttreten des Konsularvertrags und nach Abschluß der im letzten Absatz dieser Note vorgesehenen Vereinbarung diesen Bediensteten eine nicht weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, sofern sie im Einzelfall die Voraussetzungen des folgenden Absatzes erfüllen.

Die im vorstehenden Absatz erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person

(a) nicht Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs oder seiner Kolonien ist,

(b) keiner privaten Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich nachgeht.

(c) in einem festen Dienstverhältnis zu der Regierung der Bundesrepublik Deutschland steht, oder wenn dies nicht der Fall ist, im Zeitpunkt ihres Dienstantritts bei der Botschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Vereinigten Königreich gehabt hat.

In diesem Zusammenhang legt Ihrer Majestät Regierung den Ausdruck "Konsulatsangehöriger" im Sinne des Artikels 1 Absatz 7 des Konsularvertrags aus und versteht unter "nachgeordneten diplomatischen Bediensteten" alle unter der Aufsicht des Botschafters der Bundesrepublik in London in seiner diplomatischen Eigenschaft diensttuenden Mitglieder der Deutschen Botschaft, die, ohne ausschließlich mit Dienstboten- oder Instandhaltungsarbeiten auf den Botschaftsgrundstücken beschäftigt zu sein, einen niedrigeren Rang als den eines Attachés haben und von Ihrer Majestät Regierung als nachgeordnete diplomatische Bedienstete anerkannt werden.

Wenn die Regierung der Bundesrepublik bereit ist, nachgeordneten diplomatischen Bediensteten der Botschaft Ihrer Majestät in Bonn die gleiche Behandlung zu gewähren, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Euerer Exzellenz als die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit getroffene Vereinbarung gelten."

Zu dem Vorschlag, der in der vorgenannten, in Übersetzung mitgeteilten Note Euerer Exzellenz enthalten ist, beehre ich mich festzustellen, daß die Regierung der Bundesrepublik den nachgeordneten diplomatischen Bediensteten der Botschaft Ihrer Majestät in Bonn bereits alle in Betracht kommenden Erleichterungen gewährt und bereit ist, dies auch weiter zu tun. Sie beabsichtigt deshalb, wie folgt vorzugehen:

Falls eine Bestimmung in Teil IV des Konsularvertrags Konsulatsangehörige von Konsulaten des Vereinigten Königreichs in den in Artikel 43 Absatz (1) bezeichneten Gebieten berechtigt, andere oder weitergehende Erleichterungen zu beanspruchen, als gegenwärtig nachgeordneten diplomatischen Bediensteten der Botschaft Ihrer Majestät in Bonn gewährt werden, so wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des Konsularvertrags diesen Bediensteten eine nicht weniger günstige Behandlung zuteil werden lassen, sofern sie im Einzelfall die Voraussetzungen des nachstehenden Absatzes erfüllen.

Die im vorstehenden Absatz erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person

(a) nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist,

(b) keiner privaten Erwerbstätigkeit in der Bundes­republik Deutschland nachgeht,

(c) in einem festen Dienstverhältnis zu der Regierung des Vereinigten Königreichs steht oder, wenn dies nicht der Fall ist, im Zeitpunkt ihres Dienstantritts bei der Botschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat.

In diesem Zusammenhang legt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Ausdruck "Konsulatsangehörige“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 7 des Konsularvertrags aus und versteht unter "nachgeordneten diplomatischen Bediensteten" alle der Aufsicht des Botschafters Ihrer Majestät in Bonn in seiner diplomatischen Eigenschaft unterstehenden Mitglieder der Britischen Botschaft, die, ohne ausschließlich mit Dienstboten- oder Instandhaltungsarbeiten auf den Botschaftsgrundstücken beschäftigt zu sein, einen niedrigeren Rang als den eines Attachés haben und von der Regierung der Bundesrepublik als nachgeordnete diplomatische Bedienstete anerkannt werden.

Das Vorstehende läßt den Absatz 7 des am 23. Oktober 1954 vom Bundeskanzler an den Hohen Kommissar des Vereinigten Königreichs gerichteten und von diesem am gleichen Tag bestätigten Schreibens betreffend Erleichterungen für Botschaften und Konsulate unberührt.

Ich beehre mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag annimmt, die Note Euerer Exzellenz und diese Antwort als die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit getroffene Vereinbarung zu betrachten.

Ich benutze diesen Anlaß, um Euere Exzellenz meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

gez.: von Brentano

 
Der Bundesminister
des Auswärtigen


Bonn, den 30. Juli 1956

 

Seiner Exzellenz
dem Königlich Britischen Botschafter,
Sir Frederic Hoyer Millar
G.C.M.G., C.V.O.
Bonn

 

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Eingang der heutigen Note Euerer Exzellenz zum Konsularvertrag vom heutigen Tag zu bestätigen, die übersetzt folgenden Wortlaut hat:

„Unter Bezugnahme auf den zwischen unseren beiden Ländern heute zustandegekommenen Konsularvertrag beehre ich mich, auf Weisung des Ministers Ihrer Majestät für Auswärtige Angelegenheiten auf Absatz 2 des Dritten Unterzeichnungsprotokolls, der die Anwendung des Vertrags im Land Berlin vorsieht, aufmerksam zu machen und zur Unterrichtung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland festzustellen, daß Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich sich als befugt betrachtet, eines oder mehrere Mitglieder der Militärregierung im Land Berlin mit der Ausübung konsularischer Aufgaben zu betrauen.

Mit Rücksicht auf die besondere Lage im Land Berlin schlägt Ihrer Majestät Regierung daher vor: 

(a) daß, solange keine andere Regelung getroffen ist, jedes auf diese Weise betraute Mitglied der Militärregierung anstelle eines Exequatur oder einer sonstigen Zulassung einer deutschen Behörde die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der Militärregierung erhält und daß diese Anerkennung als Ermächtigung zur Ausübung konsularischer Aufgaben im Land Berlin gilt; und 

(b) daß es weiterhin alle Vorrechte und Immunitäten genießt, die ihm auf Grund seiner Rechtsstellung als Mitglied der Militärregierung im Land Berlin zustehen oder zustehen können; jedoch werden wegen der Wahrnehmung von Aufgaben, die in den Artikeln 17 bis 36 aufgeführt sind, keine weitergehenden Immunitäten in Anspruch genommen als einem Konsul oder Konsulatsangehörigen nach diesem Vertrag zustehen.

Wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Vorstehendem einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Euerer Exzellenz als die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit getroffene Vereinbarung gelten.“

Ich habe die Ehre festzustellen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inhalt der vorerwähnten, in Übersetzung wiedergegebenen Note Euerer Exzellenz einverstanden ist und den Vorschlag annimmt, die Note und diese Antwort als die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit getroffene Vereinbarung zu betrachten.

Ich benutze den Anlaß, um Euere Exzellenz meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

gez.: von Brentano

 

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