veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil II Nr. 10, Seite 310 f.,
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Der Bundesminister des Auswärtigen |
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Seiner Exzellenz „Auf Weisung des Ministers Ihrer Majestät für Auswärtige Angelegenheiten beehre ich mich, Bezug zu nehmen auf die Artikel 13, 14, 15 und 16 des heute zwischen unseren beiden Ländern abgeschlossenen Konsularvertrags, in denen die steuerliche Behandlung der Konsulate sowie der Konsuln und Konsulatsangehörigen jeder Hohen Vertragschließenden Partei in den Gebieten der anderen geregelt ist. Ungeachtet des Artikels 44
des Vertrags, wonach dieser der Ratifizierung bedarf und erst mit dem dreißigsten
Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, hat Ihrer
Majestät Regierung im Vereinigten Königreich beschlossen, die genannten
Artikel sofort auf die in Artikel 43 Absatz 1
bezeichneten Gebiete anzuwenden, jedoch mit den im folgenden Absatz dieser
Note genannten Einschränkungen und unter der Voraussetzung, daß
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des
Konsularvertrags den Konsulaten, Konsuln und Konsulatsangehörigen des
Vereinigten Königreichs die gleiche Behandlung wie früher weiter gewährt. Ihrer Majestät Regierung behält sich jedoch vor, bis zum Inkrafttreten des Vertrags in seiner Gesamtheit die vollständige Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 15 Absatz 1 aufzuschieben, soweit die erstgenannte Bestimmung die Dienstbezüge eines Konsulatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland betrifft, welcher auf Grund seiner Verbindung mit einem Gebiet, auf das der Vertrag keine Anwendung findet, britischer Untertan ist, oder welcher Bürger der Irischen Republik ist, und soweit die letztgenannte Bestimmung das Privateinkommen eines Konsuls oder Konsulatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland betrifft, das aus Quellen außerhalb eines gemäß Artikel 42 schriftlich mitgeteilten Gebiets stammt, in dem der Konsul oder Konsulatsangehörige Dienst tut. Ich beehre mich, namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zu erklären, daß sie den Inhalt Ihrer Note mit
Befriedigung zur Kenntnis nimmt. Ich benutze diesen Anlaß, um Euere Exzellenz meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. gez.: von Brentano |
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Der Bundesminister des Auswärtigen |
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Seiner Exzellenz Exzellenz, Ich beehre mich, den Eingang der Note Euerer Exzellenz vom heutigen Tag
zum Konsularvertrag vom heutigen Tag zu bestätigen, die übersetzt folgenden
Wortlaut hat: "Ich beehre mich, auf den Konsularvertrag vom heutigen Tag zwischen unseren
beiden Ländern Bezug zu nehmen und Euerer Exzellenz auf Weisung des Ministers
Ihrer Majestät für Auswärtige Angelegenheiten im Hinblick
auf Teil IV, der die finanziellen Angelegenheiten behandelt, folgende
Mitteilung zu Falls eine Bestimmung in Teil IV des Konsularvertrags Konsulatsangehörige von Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland in den in Artikel 43 Absatz 1 bezeichneten Gebieten berechtigt, andere oder weitergehende Erleichterungen zu beanspruchen, als gegenwärtig nachgeordneten diplomatischen Bediensteten der Deutschen Botschaft in London gewährt werden, so beabsichtigt Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich, bei Inkrafttreten des Konsularvertrags und nach Abschluß der im letzten Absatz dieser Note vorgesehenen Vereinbarung diesen Bediensteten eine nicht weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, sofern sie im Einzelfall die Voraussetzungen des folgenden Absatzes erfüllen. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person (a) nicht Staatsangehöriger
des Vereinigten Königreichs oder seiner Kolonien ist, (b) keiner privaten
Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich nachgeht. (c) in einem festen Dienstverhältnis zu der Regierung der Bundesrepublik Deutschland steht, oder wenn dies nicht der Fall ist, im Zeitpunkt ihres Dienstantritts bei der Botschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Vereinigten Königreich gehabt hat. In diesem Zusammenhang legt Ihrer Majestät Regierung den Ausdruck "Konsulatsangehöriger" im Sinne des Artikels 1
Absatz 7 des Konsularvertrags aus und versteht unter "nachgeordneten
diplomatischen Bediensteten" alle unter der Aufsicht des Botschafters der
Bundesrepublik in London in seiner diplomatischen Eigenschaft diensttuenden Mitglieder der Deutschen Botschaft, die, ohne
ausschließlich mit Dienstboten- oder Instandhaltungsarbeiten
auf den Botschaftsgrundstücken beschäftigt zu sein, einen niedrigeren Rang als
den eines Attachés haben und von Ihrer Majestät
Regierung als nachgeordnete diplomatische Bedienstete
anerkannt werden. Wenn die Regierung der Bundesrepublik bereit ist, nachgeordneten
diplomatischen Bediensteten der Botschaft Ihrer Majestät in Bonn die gleiche
Behandlung zu gewähren, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und die Antwort Euerer Exzellenz als die zwischen unseren beiden
Regierungen in dieser Angelegenheit
getroffene Vereinbarung gelten. Zu dem Vorschlag, der in der vorgenannten, in Übersetzung
mitgeteilten Note Euerer Exzellenz enthalten ist, beehre ich mich
festzustellen, daß die Regierung der Falls eine Bestimmung in Teil IV des Konsularvertrags Konsulatsangehörige von Konsulaten des Vereinigten Königreichs in den in Artikel 43 Absatz (1) bezeichneten Gebieten berechtigt, andere oder weitergehende Erleichterungen zu beanspruchen, als gegenwärtig nachgeordneten diplomatischen Bediensteten der Botschaft Ihrer Majestät in Bonn gewährt werden, so wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des Konsularvertrags diesen Bediensteten eine nicht weniger günstige Behandlung zuteil werden lassen, sofern sie im Einzelfall die Voraussetzungen des nachstehenden Absatzes erfüllen. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Voraussetzungen sind, daß die betreffende Person (a) nicht Deutscher im Sinne
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist, (b) keiner privaten
Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nachgeht, (c) in einem festen Dienstverhältnis zu der Regierung des Vereinigten Königreichs steht oder, wenn dies nicht der Fall ist, im Zeitpunkt ihres Dienstantritts bei der Botschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat. In diesem Zusammenhang legt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
den Ausdruck "Konsulatsangehörige“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 7 des
Konsularvertrags aus und versteht unter "nachgeordneten
diplomatischen Bediensteten" alle der Aufsicht des Botschafters Ihrer Majestät
in Bonn in seiner diplomatischen Eigenschaft unterstehenden Mitglieder der Britischen
Botschaft, die, ohne ausschließlich mit Dienstboten- oder
Instandhaltungsarbeiten auf den Botschaftsgrundstücken beschäftigt zu sein,
einen niedrigeren Rang als den eines Attachés haben
und von der Regierung der Bundesrepublik als nachgeordnete
diplomatische Bedienstete anerkannt werden. Das Vorstehende läßt den Absatz 7 des am 23. Oktober
1954 vom Bundeskanzler an den Hohen Kommissar des Vereinigten Königreichs
gerichteten und von diesem am gleichen Tag bestätigten Schreibens betreffend Erleichterungen
für Botschaften und Konsulate unberührt. Ich beehre mich, Euerer Exzellenz mitzuteilen, daß
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag annimmt, die Note
Euerer Exzellenz und diese Antwort als die zwischen unseren beiden Regierungen
in dieser Angelegenheit getroffene Vereinbarung zu betrachten. Ich benutze diesen Anlaß, um Euere Exzellenz
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. gez.: von Brentano |
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Der Bundesminister des Auswärtigen |
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Seiner Exzellenz
Exzellenz, Ich beehre mich, den Eingang der heutigen Note Euerer Exzellenz zum
Konsularvertrag vom heutigen Tag zu bestätigen, die übersetzt folgenden Wortlaut
hat: „Unter Bezugnahme auf den zwischen unseren beiden Mit Rücksicht auf die besondere Lage im Land Berlin schlägt Ihrer Majestät
Regierung daher vor: (a) daß, solange keine andere Regelung getroffen ist, jedes auf
diese Weise betraute Mitglied der Militärregierung anstelle eines Exequatur oder einer sonstigen Zulassung einer deutschen Behörde
die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der Militärregierung erhält
und daß diese Anerkennung als Ermächtigung zur
Ausübung konsularischer Aufgaben im Land Berlin gilt; und (b) daß es weiterhin alle Vorrechte und Immunitäten genießt, die ihm auf Grund seiner Rechtsstellung als Mitglied der Militärregierung im Land Berlin zustehen oder zustehen können; jedoch werden wegen der Wahrnehmung von Aufgaben, die in den Artikeln 17 bis 36 aufgeführt sind, keine weitergehenden Immunitäten in Anspruch genommen als einem Konsul oder Konsulatsangehörigen nach diesem Vertrag zustehen. Wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Vorstehendem
einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und die Antwort Euerer Exzellenz als die zwischen unseren beiden
Regierungen in dieser Angelegenheit getroffene Vereinbarung
gelten.“ Ich habe die Ehre festzustellen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inhalt der vorerwähnten, in Übersetzung wiedergegebenen Note Euerer Exzellenz einverstanden ist und den Vorschlag annimmt, die Note und diese Antwort als die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit getroffene Vereinbarung zu betrachten. Ich benutze den Anlaß, um Euere Exzellenz meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. gez.: von Brentano |
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