veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil II Nr. 10, Seite 310 f.,
ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1957

 

Zweites Unterzeichnungsprotokoll

 

Bei der Unterzeichnung des Konsularvertrags vom heutigen Tag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sind die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten wie folgt übereingekommen:

 

  1. Eine Zulassung zur Betätigung als Konsul im Sinne des Ausdrucks "sonstige Zulassung" in Artikel 1 Absatz 6 gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde des Gebiets gemäß Artikel 3 Absatz 1 eine schriftliche Mitteilung erhalten und nicht binnen einem Monat nach Zugang der Mitteilung Einwendungen erhoben hat.

  2. Die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 des Konsularvertrags

(a) lassen einen Anspruch auf Steuerbefreiung unberührt, der erhoben wird auf Grund des am 18. August 1954 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen.

(b) berechtigen einen Konsul einer der Hohen Vertragschließenden Parteien nicht, Befreiung zu beanspruchen von einer Rechtsvorschrift des Gebiets, in dem das Konsulat gelegen ist, wonach Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer einbehalten und an die zuständige Behörde des Empfangsstaats überweisen müssen.

  1. In Anbetracht des besonderen Charakters der auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1955 erhobenen Beförderungsteuer berechtigt Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 einen Konsul oder Konsulatsangehörigen des Vereinigten Königreichs nicht, Befreiung von dieser Steuer zu beanspruchen.

  2. Die Hohen Vertragschließenden Parteien behalten sich vor, im Rahmen der Rechtsvorschriften des Gebiets Befreiung von der Steuerpflicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 auch einem Konsul oder Konsulatsangehörigen zu gewähren, der lediglich eine der beiden Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 4 Buchstabe a erfüllt.

  3. Zu Artikel 16 Absatz 1 und 2:

(a) Wird ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug veräußert, das unter Befreiung von den sonst bei oder auf Grund der Einfuhr erhobenen Steuern oder Zöllen eingeführt worden ist, so berechtigt die Vorschrift in Absatz 1 oder 2 eine Hohe Vertragschließende Partei oder einen Konsul oder Konsulatsangehörigen dieser Partei nicht, Befreiung zu beanspruchen von diesen Steuern oder Zöllen, soweit sie nunmehr auf Grund der Rechtsvorschriften des Gebiets zahlbar werden, es sei denn, daß die andere Partei des Rechtsgeschäfts auf Grund dieses Vertrags oder aus anderem Grund ebenfalls auf Befreiung von diesen Steuern oder Zöllen Anspruch hat und daß alle in dem Gebiet vorgeschriebenen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; jede Hohe Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, diese Auslegung sinngemäß auf die Veräußerung von Haushaltsgegenständen und anderen Sachen anzuwenden, die einen erheblichen Wert haben und unter Befreiung von den Steuern oder Zöllen, die sonst bei oder auf Grund einer Einfuhr erhoben werden, in das Gebiet eingeführt worden sind.

(b) Das Verfahren, das für die Beschaffung von abgabenfreiem Fahrbenzin für diplomatische Zwecke des Entsendestaats oder für Diplomaten angewandt wird, gilt auch für Fahrbenzin, das für konsularische Zwecke dieses Staats oder für einen Konsul oder Konsulatsangehörigen benötigt wird.

  1. In den Artikeln 9, 11, 14, 15 und 16

(a) umfaßt der Ausdruck "Staatsangehöriger des Entsendestaats" in bezug auf einen Konsul oder Konsulatsangehörigen des Vereinigten Königreichs jeden britischen Untertan (auch wenn seine Rechtsstellung als solche nicht auf seiner Verbindung mit einem der in Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags bezeichneten Gebieten beruht) sowie jeden Staatsbürger der Irischen Republik;

(b) ist der Ausdruck "ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet haben" nicht anwendbar auf einen Konsul oder Konsulatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der vorher im Dienst eines Staats - mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland - oder einer Staatengruppe oder einer internationalen Organisation in einem der in Artikel 43 Absatz 1[1] bezeichneten Gebiete in amtlicher Eigenschaft tätig war.

  1. Zu Artikel 11 Absatz 4:

(a) Die Vorschriften des Gebiets über Pflichtversicherung gegen Haftpflicht werden durch Satz 1 des genannten Absatzes nicht berührt.

(b) Die Verpflichtung zur Versicherung gegen Haftpflicht erstreckt sich nicht auf Ruderboote, kleine Segelboote oder kleine Motorboote.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn am 30. Juli 1956 in zwei Urschriften, davon eine in deutscher und eine in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland:
von Brentano

Für Ihre Majestät:
FR. Hoyer Millar
 

 

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[1] Berichtigt durch Bekanntmachung vom 29. Oktober 1976 (BGBl. 1976 II S. 1848)