veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil II Nr. 10, Seite 310 f.,
ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1957

 

Drittes Unterzeichnungsprotokoll

 

Bei der Unterzeichnung des Konsularvertrags vom heutigen Tag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland erklären die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten:

  1. Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags findet, soweit der Erwerb von Grundstücken zu vollem Eigentum in Frage steht, keine Anwendung auf

(a) die Insel Jersey und

(b) irgendein anderes der in Artikel 43 Absatz 2 genannten Gebiete, wo der Erwerb von Grundstücken zu vollem Eigentum nach dem z. Z. geltenden Recht auf die eingesessene Bevölkerung beschränkt ist,

solange die Regierung des Vereinigten Königreichs der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mitgeteilt hat, daß das Recht der Insel Jersey oder eines anderen in Frage stehenden Gebiets geändert worden ist, so daß die obengenannte Vorschrift in vollem Umfang zur Anwendung gelangen kann.

  1. Im Sinne von Absatz 1 des Artikels 43 gilt der Vertrag auch im Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung abgibt.

  2. Artikel 12 und Artikel 32 Absatz 2 finden erst mit mit dem Tage Anwendung, an dem jede Hohe Vertragschließende Partei dies der anderen schriftlich mitteilt.[1]

  3. Macht eine der Hohen Vertragschließenden Parteien zur Erweiterung von Artikel 32 dieses Vertrags Vorschläge für die Begrenzung der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats über bestimmte Arten von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Angelegenheiten an Bord von Schiffen betreffen, so wird die andere Hohe Vertragschließende Partei diese Vorschläge in wohlwollendem Sinne prüfen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn am 30. Juli 1956 in zwei Urschriften, davon eine in deutscher und eine in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland:
von Brentano

Für Ihre Majestät:
FR. Hoyer Millar

 

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[1] Inkrafttreten am 22. Oktober 1973, BGBl. 1973 II S. 1688