Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil II Nr. 30, Seite 791,
ausgegeben zu Bonn am 9. September 1988

 

Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über den Beitritt

des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll
betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof

Vom 23. August 1988

 

Dänemark hat am 8. Februar 1988 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel VI des Protokolls zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773, 808) in der Fassung des Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1983 II S. 802, 818) folgendes notifiziert:

"Zu Artikel 3 des Übereinkommens:

Die in Artikel 248 Absatz 2 der dänischen Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit sind durch das Gesetz Nr. 324 vom 4. Juni 1986 geändert worden. Die geltenden Vorschriften über die auf dem Aufenthaltsort bzw. der Belegenheit von Gütern beruhenden Zuständigkeit bei Ausländern sind nunmehr in Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Zivilprozeßordnung enthalten.

Zu Artikel 32 des Übereinkommens:

Die Bezeichnung des Gerichts, an das der Antrag gemäß Artikel 32 Absatz 1 gerichtet werden muß, ist durch das Gesetz Nr. 260 vom 8. Juni 1979 geändert worden; statt "underret" heißt es nunmehr "byret."


Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 14. November 1986
(BGBl. II S.
1020) und vom 20. Juni 1988 (BGBl. II S. 610).

Bonn, den 23. August 1988

Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt